12227/J XXIV. GP
Eingelangt am 28.06.2012
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ANFRAGE
der Abgeordneten Grosz
Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Gesundheit
betreffend die ungenaue und unrichtige Beantwortung der Anfrage „Landestierschutzheim Steiermark in der Grazer Grabenstraße“
Am 19. April 2012 brachte der Anfragesteller folgende parlamentarische Anfrage an Gesundheitsminister Alois Stöger ein:
Anfrage
der Abgeordneten Gerald Grosz
Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Gesundheit
betreffend „Landestierschutzheim Steiermark in der Grazer Grabenstraße“
Frau D. ist in Graz bestens bekannt - als „Katzenfrau vom Schlossberg“. Mit Hilfe mehrerer Damen betreut sie herrenlose Katzen am Schlossberg und sorgt in Zusammenarbeit mit der Arche Noah für die Kastration und die Verpflegung dieser Tiere. Seit Jahren versorgt Frau D. freilaufende Tiere auf ihre eigenen Kosten.
In den letzten Monaten wuchs der Bestand der zu betreuenden Tieren an, da immer mehr Personen bei der Tierschützerin D. zusätzlich herrenlose Tiere abgaben. Aufgrund der Beschwerde des Eigentümers der Liegenschaft in der Frau D. in Miete lebt, fand am 24.1.2012 um 5.00 Uhr morgens eine Amtshandlung statt. Dabei wurden Frau D. laut Protokoll 38 Katzen, 4 Kaninchen, 4 Hunde, 2 Meerschweinchen, 2 Nymphensittiche sowie 2 Wellensittiche abgenommen.
Frau D. wehrte sich gegen die Amtshandlung. Daraufhin durchgeführte Untersuchungen belegten, dass Frau D. im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und selbstständig handlungsfähig sei. Tierschutz könne per se nicht als „verrückt“ oder „geisteskrank“ eingestuft werden, auch wenn so ein Ergebnis von einigen Personen gerne gesehen worden wäre.
Anhand der vom Veterinärreferat der Stadt erstellten Mängelliste betreffend die Hygienebestimmungen in ihrem Haus wurde das Objekt von Frau D. selbst sowie von Helfern und Aktivisten des „Aktiven Tierschutz Steiermark“ entsprechend in Stand gesetzt. Unter Einschaltung ihres Rechtsanwaltes ersuchte Frau D. um Rückgabe der Tiere, zumal gegen die bekannte Tierschützerin niemals seitens der Behörden ein Tierhaltungsverbot ausgesprochen worden ist.
Die nun in die Angelegenheit involvierte FA10A der steirischen Landesregierung erteilte hierauf eine Weisung, die von Frau D. genutzte Liegenschaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen, die nach vielem hin- und her endlich erfolgen konnte.
Auf nicht nachvollziehbaren Beschluss der Stadt Graz und der FA10A des Landes Steiermark wurden Frau D. die Tiere nicht zurückgegeben. Die Tiere wurden im Landestierheim Steiermark in der Grabenstraße einer wie von Amtstierarzt H. bestätigten „schmerzlosen Tötung“ zugeführt. Bis dato sind die Gründe für die Tötung dieser Tiere nicht nachvollziehbar und weder Frau D. noch ihrem Rechtsvertreter mitgeteilt worden.
Besonders hervorzuheben ist dabei der Umstand, dass bereits bei der Amtshandlung vom tätigen Amtstierarzt festgelegt wurde, dass das Landestierheim Steiermark in der Grabenstraße zur schmerzlosen Tötung der Tiere berechtigt ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt keine medizinische Untersuchung der Tiere erfolgen konnte.
Ein Mitglied einer Grazer Einsatzorganisation bringt die Verhältnisse rund um das Landestierschutzheim Grabenstraße auf den Punkt. Zitat: „Wennst in der Grabenstraße net schnell deine Tiere abholst, werdens umgebracht“.
Es scheint im Landestierschutzheim in der Grabenstraße demnach gängige Praxis zu sein, dass Tiere nicht nach ihrem tatsächlichen Gesundheitszustand beurteilt werden, sondern dass die abgenommen Tiere zwischen „vermittelbar“ und „nicht vermittelbar“ aussortiert werden, was einen wesendlichen Kostenfaktor darstellt. Von den 52 abgenommenen Tieren von Frau D. litt zum Zeitpunkt der Abnahme kein einziges Tier an einer schweren Erkrankung, die eine gezielte Tötung rechtfertigen würde.
So trat der Trägerverein des Tierheims bereits in den Jahren 2004 und 1993 unangenehm ans Licht der Öffentlichkeit. Im Jahr 2004, unter derselben Leitung, wandten sich zwei junge Pflegerinnen an die Staatsanwaltschaft, da Tiere ungenügend medizinisch versorgt und Hilfeleistungen an Tieren generell unterlassen wurden.
Im Jahr 1993 brachte es der inzwischen verstorbene Vorgänger des derzeitigen Leiters noch nüchtern und emotionslos gegenüber den Medien zum Ausdruck:„Tierschutz ist nichts für sensible Menschen. Was soll ich mit Katzen anfangen die man nicht angreifen kann. Dasselbe gilt für bissige Hunde. Die Haltung kostet doch nur eine Menge Geld.“ Der damalige „durchführende Tierarzt“ ist nun der Leiter dieser Anstalt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Herrn Bundesminister für Gesundheit folgende
ANFRAGE
Am 14. Juni erfolge die Antwort des Bundesministers:
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 11365/J der Abgeordneten Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Einleitend ist festzuhalten, dass zur vorliegenden Anfrage eine Stellungnahme des Magistrates der Stadt Graz eingeholt wurde; die Beantwortung der einzelnen Fragen erfolgt auf Basis der meinem Ressort zur Verfügung gestellten Daten.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass nach den meinem Ressort vorliegenden Informationen entgegen der in der Anfrage getroffenen Behauptung von keinem der beteiligten Amtsorgane anlässlich der konkreten Amtshandlung jemals Äußerungen über eine „Tötung von Tieren“ erfolgten. Die betroffenen Tiere wurden auch keiner „schmerzlosen Tötung“ zugeführt, sondern gemäß § 30 Tierschutzgesetz überstellt.
Fragen 1 und 2:
Im Tierheim des Landestierschutzvereines werden die Mindestanforderungen eingehalten, die Überprüfungen erfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen jährlich, somit letztmalig 2011 durch Amtstierärztinnen und -ärzte.
Die Ergebnisse waren nach den meinem Ressort vorliegenden Informationen durchwegs zufriedenstellend.
Frage 3:
Eine mögliche Überbelegung eines Tierheimes kann selbstverständlich keine ausreichende Begründung für die Tötung von Tieren sein, ebenso wenig können Tiere „zur Tötung freigegeben“ werden. In solchen Fällen wäre von der Tierheimleitung ein Aufnahmestopp zu verfügen und die Vergabe von Tieren zu intensivieren.
Frage 4:
Die Größe der Unterkünfte beträgt für Hunde 80,28 m2 (unterteilt in 26 annähernd gleich große Areale), für Katzen 51,84 m2 (unterteilt in 4 annähernd gleich große Areale). Für Kleintiere stehen Räumlichkeiten von 22 m2 zur Verfügung, die bei Bedarf mit handelsüblichen Käfigen bestückt werden.
Frage 5:
Derzeit sind 25 Hunde, 40 Katzen und 12 Kleintiere untergebracht.
Frage 6:
Für kranke Hunde stehen Unterkünfte im Ausmaß von 15,73 m2 (unterteilt in 6 Areale), für kranke Katzen im Ausmaß von 9,6 m2 (unterteilt in 8 Areale) zur Verfügung.
Frage 7:
Nach den meinem Ressort zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung vorliegenden Informationen waren in diesen Unterkünften keine Tiere untergebracht.
Frage 8:
Die Auslauffläche beträgt für Hunde 36,1 m2, für Katzen 32,8 m2.
Frage 9:
Während des Kontrollbesuchs waren 3 Hunde und 2 Katzen in diesen Unterkünften untergebracht. Die Auslaufflächen werden je nach Bedarf tageszeitlich unterschiedlich und wechselnd mit Tieren belegt.
Frage 10:
Die derzeitige Tierheimleiterin verfügt über eine mehrjährige einschlägige Tätigkeit sowie einen Nachweis über den erfolgreichen Besuch des in Anlage 3 der Verordnung über den Schutz und die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, BGBl. II Nr. 487/2004, festgelegten Lehrganges über Tierhaltung und Tierschutz. Sie ist keine Tierärztin.
Frage 11:
Nein.
Frage 12:
Leitende Personen von Tierheimen werden in der Regel von den Trägerorganisationen bestimmt. Maßgebend dafür sind die jeweiligen Statuten, wobei Behörden - abgesehen von vereinsrechtlichen Vorgaben - kein Einflussrecht zusteht.
Frage 13:
Selbstverständlich stellt die Weitervermittlung von Heimtieren einen wesentlichen Aufgabenbereich eines Tierheimes dar.
Fragen 14 und 15:
Derzeit gibt es sechs Betreuungspersonen und sechs Hilfskräfte, deren ständige Weiterbildung durch die tierärztlichen Bestandsbetreuer/innen erfolgt.
Frage 16:
Nein.
Frage 17:
Die tägliche Betreuung der Tiere wird durch entsprechende Dienstpläne sichergestellt.
Frage 18:
Es stehen Personen zur Verfügung, die freiwillig unentgeltlich Kontakt zu den Tieren halten, etwa durch Spazierengehen mit den Tieren.
Frage 19:
Die Betreuung von Jungtieren und verhaltensgestörten Tieren wird durch besonders eingeteiltes Personal sowie im Bedarfsfall durch entsprechend angepasste Dienstpläne gewährleistet.
Frage 20:
Eine umfassende tierärztliche Untersuchung aller untergebrachten Tiere erfolgt einmal monatlich sowie bei Bedarf.
Frage 21:
Anzahl der Tiere mit gesetzlicher Aufzeichnungspflicht:
|
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
|
274 |
325 |
366 |
351 |
Frage 22:
Anzahl der als gesund bewerteten Tiere:
|
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
|
241 |
269 |
308 |
285 |
Frage 23:
Anzahl der Tiere mit besonderen Pflegebedürfnissen:
|
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
|
28 |
53 |
52 |
64 |
Frage 24:
Anzahl der abgegebenen Tiere:
|
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
|
276 |
348 |
351 |
310 |
Frage 25:
Anzahl der „schmerzlos getöteten“ Tiere:
|
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
|
5 |
3 |
6 |
2 |
Frage 26:
Anzahl der Tiere aus den Jahren 2009 - 2012:
|
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
|
1 |
1 |
7 |
32 |
Bereits in der Einleitung zur Beantwortung macht Bundesminister Stöger unrichtige Angaben. So wurden die in der Anfrage thematisierten Tiere gemäß § 37 Abs. 2 TSchG abgenommen und nicht wie in solchen Fällen üblich gemäß § 37 Abs. 1. Z2 TSchG, Besagter Absatz 2 lautet wie folgt:
„(2) Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.“
Der damit befasste amtsbekannte Amtstierarzt Mag. Dr. Klaus Hejny hat damit bereits bei Abnahme signalisiert, einer schmerzlosen Tötung zuzustimmen.

Frage 1 und 2 der parlamentarischen Anfrage 11354/J wurde offenbar gezielt ungenau beantwortet, obwohl die Anfrage sehr wohl auf exakte Daten abzielte.
Der Anfragesteller weist diesbezüglich auch auf die Möglichkeit einer Anfragebesprechung im Plenum des Nationalrates hin.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen in diesem Zusammenhang an die Bundesministerin für Gesundheit folgende
Anfrage
a. Bei wie vielen bzw. welchen konkreten Tieren wurden anzeigepflichtige Erkrankungen festgestellt und wann und durch wen erfolgte die diesbezügliche Anzeige?
b. Wie viele Tiere bzw. welche konkreten Tiere verendeten durch unsachgemäße Abnahme durch den Amtstierarzt noch am Abnahmeort?
c. Wie viele bzw. welche konkreten Tiere wurden einer schmerzlosen Tötung im Landestierheim Grabenstraße zugeführt?
d. Wie viele bzw. welche konkreten Tiere wurden vergeben bzw. ist die Vergabe nachweislich erfolgt und bestätigt bzw. an wen wurden sie vergeben?
e. Wie viele bzw. welche konkreten Tiere aus dieser Abnahme befinden sich noch im Landestierheim in der Grabenstraße?
a) Wie viele Tiere, für welche die gesetzliche Aufzeichnungspflicht besteht, befanden sich – inklusive der Zu- und Abgänge im Jahr selbst - in den Jahren 2009, 2010, 2011 und im Jahr 2012 bis zum Stichtag 30. März insgesamt im Tierheim?
b) Wie viele davon waren, inklusive der Zu- und Abgänge im Jahr selbst, jeweils in den Jahren 2009, 2010, 2011 und im Jahr 2012 bis zum Stichtag 30. März - gemäß Aufzeichnungen - als gesund bewertet?
c) Wie viele davon waren, inklusive der Zu- und Abgänge im Jahr selbst, jeweils in den Jahren 2009, 2010, 2011 und im Jahr 2012 bis zum Stichtag 30. März - gemäß Aufzeichnungen - Tiere, die einer besonderen Pflege bedürfen?
d) Wie viele Tiere wurden - inklusive der Zu- und Abgänge im Jahr selbst - jeweils in den Jahren 2009, 2010, 2011 und im Jahr 2012 bis zum Stichtag 30. März - gemäß Aufzeichnungen vergeben?
e) Wie viele Tiere wurden, inklusive der Zu- und Abgänge im Jahr selbst - jeweils in den Jahren 2009, 2010, 2011 und im Jahr 2012 bis zum Stichtag 30. März - gemäß Aufzeichnungen „schmerzlos getötet“?
f) Wie viele Tiere sind, inklusive der Zu- und Abgänge im Jahr selbst - jeweils in den Jahren 2009, 2010, 2011 und im Jahr 2012 bis zum Stichtag 30. März - gemäß Aufzeichnungen „verendet“?