12357/J XXIV. GP
Eingelangt am 06.07.2012
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ANFRAGE
der Abgeordneten Jury
und weiterer Abgeordneten
an die Bundesministerin für Finanzen
betreffend Haftung für ESM
In Artikel 25 des Europäischen Satbilitäts Mechanismus (ESM) steht im Absatz 2 festgeschrieben; „Nimmt ein ESM-Mitglied die aufgrund eines Kapitalabrufs gemäß Artikel 9 Absätze 2 oder 3 erforderliche Einzahlung nicht vor, so ergeht an alle ESM-Mitglieder ein revidierter erhöhter Kapitalabruf, um sicherzustellen, dass der ESM die Kapitaleinzahlung in voller Höhe erhält. Der Gouverneursrat beschließt geeignete Schritte, um sicherzustellen, dass das betreffende ESM Mitglied seine Schuld gegenüber dem ESM innerhalb vertretbarer Zeit begleicht. Der Gouverneursrat hat das Recht, auf den überfälligen Betrag Verzugszinsen zu erheben“. Es ist also theoretisch nicht ausgeschlossen, dass keiner mehr zahlt als seine Bareinlage und sich somit der Anteil Österreichs erhöhen könnte.
Im Übrigen muss der Nationalrat nicht bei jeder Mittelvergabe zustimmen. Somit ist der Spielraum der so genannten parlamentarischen Kontrolle nicht sehr groß. Nachdem der Nationalrat dem ESM Vertrag zugestimmt hat, kann der Vertreter der Bundesregierung laut Vertrag bis zu einer Höhe von 19,5 Milliarden Euro frei verfügen – wobei er einer gewissen Kontrolle durch die ESM Begleitnovelle, somit durch den Nationalrat, unterliegt. Hat der Vertreter der Bundesregierung jedoch, wie es der Vertrag erlaubt, seine Entscheidungszuständigkeit an das Direktorium übertragen, dann nützt die parlamentarische Kontrolle wenig. Zudem genießt der Vertreter der Bundesregierung Immunität wie auch die Unterlagen des ESM unverletzlich sind und somit der parlamentarischen Kontrolle entzogen ist.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Finanzen folgend
Anfrage
1. Können Sie ausschließen, dass sich die Bareinlage und die Haftungen, welche Österreich in Bezug auf den ESM übernommen hat, erhöhen?
2. Können Sie ausschließen, dass ein Mitglied des ESM den Zahlungen und Haftungen nicht nachkommt und somit der ausstehende Betrag den zahlungsfähigen Mitgliedern - in concreto Österreich - aufgebürdet wird (Artikel 25 ESM-Vertrag)?
3. Wie kommentieren Sie das Spannungsverhältnis zwischen der persönlichen Immunität im ESM-Vertrag (Mitglied des Gouverneursrates) und der politischen Verantwortung dem Nationalrat gegenüber?