12411/J XXIV. GP
Eingelangt am 06.07.2012
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Anfrage
der Abgeordneten Huber, Grosz
Kollegin und Kollegen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend „Ermittlungen wegen nicht auffindbarer Kunstwerke“
In der Anfragebeantwortung Nr. 11144/AB gaben Sie an, dass die Staatsanwaltschaft Innsbruck das eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Verdachtes nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 2. Fall StGB („Untreue“) am 30. November 2011 mit Genehmigung der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt hat, weil ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt nicht erweislich war. Dies erscheint insoweit beachtlich, da die „verfahrensgegenständlichen“ Bilder noch immer verschollen sein dürften.
Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende
Anfrage:
1.
Mit welcher Begründung wurde angenommen, dass ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt nicht erweislich war?
2.
Konnte der Verbleib der Gemälde geklärt werden?
3.
Wenn nein, warum nicht?
4.
Wer war für die Vergabe der Gemälde verantwortlich?
5.
Gibt es Aufzeichnungen hinsichtlich des Verbleibes der Gemälde?
6.
Welche konkreten Ermittlungen und Nachforschungen wurden hinsichtlich des Verbleibes betrieben?
7.
Wurden die jeweils für die Vergabe verantwortlichen Personen vernommen?
8.
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
9.
Wenn nein, warum nicht?
10.
Wie hoch wurde der entstandene Schaden von der Staatsanwaltschaft beziffert?