12447/J XXIV. GP

Eingelangt am 06.07.2012
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Vock

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Gesundheit

betreffend Berufungen in den Tierschutzbeirat

 

 

Im § 42 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes werden die Mitglieder des österreichischen Tierschutzbeirates taxativ aufgezählt. Dabei wird unter Punkt 9 ein Vertreter des Zentralverbandes der Tierschutzvereine Österreichs“ genannt.

Wie die Anfragebeantwortung 11222/AB des Innenministeriums aufzeigt, existiert kein Verein mit diesem Namen, da sich der Verein am 06.09.2004 in den „Verband Österreichischer Tierschutzvereine Wien (VÖT)“ umbenannte.

Der Verein hat sich am 21.04.2005 und am 31.7.2008 nochmals umbenannt und ist jetzt unter dem Namen „Verband Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at“ bekannt.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Gesundheit folgende

 

Anfrage

 

1.    Warum wurden Vertreter des obgenannten Vereines zu den Sitzungen des Tierschutzbeirates eingeladen, obwohl diese vom Gesetz nicht als Teilnehmer vorgesehen sind?

2.    Wurden auch Vertreter anderer Vereine zu den Sitzungen des Tierschutzbeirates eingeladen, obwohl diese vom Gesetz nicht als Teilnehmer vorgesehen sind?

3.    Wurde seitens Ihres Ministeriums bei Änderungen des Tierschutzgesetzes nie angedacht, die taxative Aufzählung des § 42 Abs. 2 Z 9 TSchG an die Gegebenheiten anzupassen?

4.    Wenn nein, warum nicht?

5.    Können Sie sich vorstellen, auch weitere Tierschutzorganisationen in den Tierschutzbeirat einzuladen?

6.    Wenn ja, welche Voraussetzungen müssten diese erfüllen?