12510/J XXIV. GP
Eingelangt am 11.07.2012
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Anfrage
der Abgeordneten Eva Glawischnig-Piesczek, Christiane Brunner, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan
§ 53 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF (WRG) regelt die Erstellung und in weiterer Folge die Einhaltung von sogenannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplänen.
§ 53. (1) Wer an der Verwirklichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele interessiert ist, kann dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgelegten konkreten Vorgaben einen Entwurf hierfür mit dem Antrag auf Prüfung vorlegen. Ein solcher Entwurf muß (sic!) fachkundig ausgearbeitet sein und zumindest die erforderlichen hydrologischen und sonstigen Unterlagen unter dem Gesichtspunkt eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes, der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Bewässerungswasser, der Abwasserbeseitigung, des Hochwasserschutzes, der Wasserkraftnutzung und der Fischerei sowie die Erläuterung der Vorteile des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes enthalten.
(2) Soweit sich die Darstellung der anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung gemäß Abs. 1 im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens als notwendig erweist, kann die Vorlage des Entwurfes für einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dem Bewilligungswerber durch Bescheid aufgetragen werden.
(3) Ist die in einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dargestellte Ordnung im öffentlichen Interesse gelegen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesen Rahmenplan unter Zusammenfassung seiner Grundzüge im Rahmen der Maßnahmenprogrammerstellung für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan oder in einer gesonderten Verordnung anerkennen. Ein solcher Rahmenplan ist beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des betroffenen Landes zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten. Die Verwirklichung des anerkannten Rahmenplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben.
Das WRG legt also fest, dass nur wer an der Verwirklichung der in §§ 30 a, c, und d festgeschriebenen (Umwelt-)ziele, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Entwurf eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplans zur Prüfung vorlegen kann. Im Dezember 2011 reichte die TIWAG beim BMLFUW einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan ein, der unter anderem auch (Ausbau-)Pläne zur Wasserkraftnutzung beinhaltet. So ist auch der Ausbau des Kaunertal Kraftwerk Teil des wasserwirtschaftlichen Rahmenplans. Umweltschutzorganisationen protestierten gegen dieses Vorgehen, da nicht davon auszugehen sei, dass ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) ein nachweisbares Interesse an der Verwirklichung der in §§30 a, c und d WRG festgelegten Ziele haben könne. Darüber hinaus haben wasserwirtschaftliche Rahmenpläne gemäß § 53 WRG den Charakter eines Gewässerschutzplanes und nicht den eines Planungsinstruments für Wasserkraftnutzung.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1) Wer darf gemäß § 53 WRG einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan einreichen?
2) Gibt es konkrete Einschränkungen, wer gemäß § 53 WRG einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan einreichen darf?
3) Teilen Sie die Auffassung, dass die Hauptinteressen eines Energieversorgungsunternehmens die Energiegewinnung und in weitere Folge die Erzielung von finanziellen Einkünften sind?
4) Dürfen EVU´s gemäß § 53 WRG wasserwirtschaftlichen Rahmenplan einreichen?
5) Wenn ja, wie begründet sich das in § 53 Abs. 1 WRG beschriebene Interesse an der Verwirklichung der in §§ 30 a, c und d festgelegten Ziele für ein Energieversorgungsunternehmen?
6) Sind Pläne zur Wasserkraftnutzung legitimer Teil eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplans?
7) Gibt es in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Best-Practice Beispiel für einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan?
8) Wenn ja, um welchen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan handelt es sich?
9) Wenn nein, werden Sie Leitlinien für die Einreichung und Erstellung von wasserwirtschaftlichen Rahmenplänen erarbeiten?