12533/J XXIV. GP
Eingelangt am
16.07.2012
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Anfrage
der
Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend „Staatsanwaltschaft:
Verständigung ohne Zustellnachweis"
Bis zur StPO-Novelle BGBL I 52/2009 hatte die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei, den Beschuldigten, das Opfer und sofern es mit dem Verfahren befasst war, das Gericht nachweislich zu verständigen.
Die Verständigung des Beschuldigten, des Opfers und der Kriminalpolizei von der Einstellung des Verfahrens hat einen Hinweis darauf, dass die Tat nicht als erwiesen angenommen worden ist oder welche anderen Gründe für die Entscheidung maßgebend waren, und gegebenenfalls den Vorbehalt späterer Verfolgung (§ 192 Abs. 2 StPO) zu enthalten; das Opfer ist überdies im Sinne des § 195 StPO zu informieren.
Mit der StPO-Novelle BGBL I 52/2009 wurde der Satz „Die Zustellung der Verständigung kann ohne Zustellnachweis vorgenommen werden.“ angefügt.
Für diese
parlamentarische Frage gibt es bereits konkrete Anlassfälle: So wurde beispielsweise
ein unbescholtener Mitarbeiter eines Sozialvereins der bis zum Abschluss des
Strafverfahrens bei Fortzahlung der Bezüge vom Dienst suspendiert. Dieser
vormals Beschuldigte und der Dienstgeber waren über ein Monat nicht von
der Einstellung des Strafverfahrens informiert. Angeblich habe es briefliche
Verständigungen gegeben, die allerdings beim Beschuldigten nie angekommen
sind. Erst wie sich der Geschäftsführer des Vereins im Vorfeld einer
Vorstandssitzung bei der zuständigen StA Innsbruck erkundigte, wie lange
denn das Strafverfahren noch dauern würde, hat dieser erfahren, dass
dieses ja schon seit langem eingestellt sei.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die
Bundesministerin für Justiz
nachstehende
Anfrage:
1. Wie beurteilen Sie die bestehende gesetzliche Regelung, dass die Staatsanwaltschaft Verständigungen über die Einstellung eines Strafverfahrens ohne Zustellnachweis verschicken kann?
2.
Wird
diese neue gesetzliche Regelung von allen Staatsanwaltschaften praktiziert?
3.
Wie
beurteilen Sie den im Einleitungstext geschilderten Sachverhalt?
4.
Wie
viele diesbezügliche Beschwerdefälle sind im Ressort bislang bekannt
geworden?
5. Wer haftet in derartigen Fällen für Arbeitsplatzverlust, Lohneinbußen und andere materielle Schäden?
Wurden
diesbezüglich bereits Ansprüche an die Justiz gestellt?
Wenn ja, in welcher Höhe?
6. Wie soll zukünftig sichergestellt werden, dass Betroffene oder deren Rechtsvertreter sofort über die Einstellung eines Strafverfahrens nachweislich verständigt werden?