12555/J XXIV. GP

Eingelangt am 11.09.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend „Glücksspiel- und Wettangebote: Illegales Glücksspiel & Glücksspielbetrug – Kriminalpolizeiliche Ermittlungen im Jahr 2011 (bzw. 31.08.2012)“

 

Mit der AB 8621/XXIV.GP vom 05.08.2011 wurden die Fragen des Fragestellers Mag. Johann Maier zur gleichlautenden Anfrage beantwortet.

 

Am 19. Juli 2010 (GSpG Novelle 2008) und in Folge am 18. August 2010 (GSpG Novelle 2010) sind diese beiden Novellen zum Glücksspielgesetz (GSpG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBL I 54/2010 und BGBL I 73/2010). Die EU-Kommission hatte keine Einwände bei der Notifizierung (RL 98/34 EG) erhoben. Große Teile der GSpG Novelle 2008 sind am Tag nach der Kundmachung in Kraft getreten, ein weiterer Teil ist am 1.Jänner 2011 in Kraft getreten (Steuer-, Gebühren-, Abgaben- und finanzrechtliche Bestimmungen). Dazu kamen noch verschiedene Übergangsbestimmungen und Fristenregelungen durch die GSpG-Novelle 2010. Für jene Geldspielautomatenbetreiber, die bisher bereits das kleine Glücksspiel nach landesgesetzlichen Bestimmungen betreiben konnten, gilt eine Übergangsfrist bis 2015.

 

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte aufgrund der „Casino-Monopol-Entscheidung“ des EuGH eine weitere Novelle des Glücksspielgesetzes, die nun die Europarechtskonformität sicherstellt.


Mit dem Erlass vom 28.06.2011 wurde überdies die operative Bekämpfung des illegalen Glücksspiels einschließlich der der Strafverfahrensführung neu geregelt. Damit sollte im Gesetzesvollzug eine einheitliche Rechtsanwendung österreichweit sichergestellt werden.

 

Mit dem geplanten Abgabenänderungsgesetz sind ab 01.01.2013 neue verschärfte Bestimmungen im GSpG vorgesehen, die den Vollzug glücksspielrechtlicher Bestimmungen erleichtern sollen (z.B. Erhöhung der Geldstrafen, Betriebsschließungen).

 

Das GSpG in der Fassung der beiden Novellen brachte gerade für das Automatenglücksspiel auf Länderebene viel mehr Spielerschutz und verbesserte zudem die Möglichkeiten der Behörden gegen illegales bzw. nicht konzessioniertes Glücksspiel vorzugehen. Mit der Aufstellung der SOKO-Glücksspiel (Finanzpolizei) und der Bestellung von Amtssachverständigen wurden weitere zielführende Maßnahmen durch das BMF gesetzt. Trotzdem werden noch immer tausende SpielerInnen an vermutlich oft manipulierten und illegal betriebenen Geldspielautomaten abgezockt und damit dem Staat auch enorme Abgaben entzogen. Ein Problem in der Vollziehung stellen aus Sicht der Behörden die langen Übergangsfristen bis 2015 dar. Erst dann erfolgt nämlich die verpflichtende Anbindung der Glücksspielautomaten, die aufgrund einer Konzession betrieben werden, an das Bundesrechnungszentrum (BRZ). Auch die beschlossene zukünftige Pokerregelung wird ständig in Frage gestellt und „Poker“ als Glücksspiel im Sinne des GSpG grundsätzlich abgelehnt.

 

Daher gab es auch in den Jahren 2011 und 2012 heftigste politische Attacken in der Öffentlichkeit gegen das österreichische Glücksspielgesetz so beispielsweise nach Razzien gegen illegales Glücksspiel durch die Finanzpolizei, nach der Beschlagnahme von Automaten oder auch nach einzelnen gerichtlichen Entscheidungen. Bekannt geworden sind auch miese Praktiken und Tricks der Geldspielautomaten-Mafia, die Automaten ohne Konzession aufgestellt und illegal betrieben haben. Wurden Geldspielautomaten in einem Lokal beschlagnahmt, so gab es kurze Zeit später einen neuen Pächter mit neuen Geldspielautomaten. Einige Beispiele aus  dieser öffentlichen Diskussion.


„Das Landesgericht Ried im Innkreis hat am Montag in zweiter Instanz einen italienischen Staatsbürger vom Vorwurf des illegalen Glückspiels freigesprochen, teilte dessen Anwalt Patrick Ruth mit. Die Begründung des Gerichts: Das heimische Glückspielmonopol sei EU-rechtswidrig, daher die entsprechende Bestimmung im Strafgesetzbuch (§ 168 StGB) nicht anwendbar". (Quelle: http://derstandard.at/1334795979086/Gluecksspiel-Weiterer-Casinobetreiber-freigesprochen).

Bei derartigen gerichtlichen Entscheidungen handelte es sich allerdings – wie in diesem Fall – um solche einer Unterinstanz, die aber gezielt als Argument gegen das österreichische Glücksspielgesetz verwendet wird. Höchstgerichtliche Entscheidungen gibt es dazu allerdings nicht.

 

Behauptet wurde und wird auch immer wieder (meist von selbsternannten Experten, so genannten Sachverständigen sowie Rechtsanwälten), dass nach dem geltenden Glücksspielgesetz die Regelungen zum Automatenglücksspiel rechtswidrig und nicht exekutierbar wären. In Wirklichkeit ist das Gegenteil der Fall. Das geltende Glücksspielgesetz (in der Fassung der Novellen 2008 und 2010) schafft nicht nur entsprechende Klarheit in der Vollziehung, sondern sieht erstmals auch verbesserte Vollzugs,- bzw. Durchsetzungsmöglichkeiten vor. Dies wird beispielsweise durch die erfolgreiche Anwendung der §§ 52, 52 a, 53 und 54 GSpG durch die zuständigen Behörden österreichweit immer mehr bestätigt. Scheinbar mit einer Ausnahme:

 

In der Bundespolizeidirektion Salzburg vertritt der zuständige Beamte H.W. die Auffassung, dass das GSpG europarechtswidrig sei und folgte von der Finanzpolizei beschlagnahmte Glücksspielautomaten an deren Betreiber bzw. Eigentümer wieder aus.

 

FinanzpolizistInnen und andere BeamtInnen, die das Glückspielgesetz auf gesetzlicher Basis vollziehen, werden aber weiterhin wegen angeblichem Amtsmissbrauch und oder Nötigung strafrechtlich angezeigt, und überdies auch Dienstaufsichtsbeschwerden gegen diese eingebracht. Zuletzt beispielsweise nach einer Kontrolle in einem Concord Card Casino (CCC) in Bregenz, bei der u.a. auch 12 Pokertische eingezogen wurden. Angezeigt wurde in diesem Zusammenhang u.a. auch Dr. Wilfried Lehner, der Leiter der Finanzpolizei im BMF. Ein besonderes Manko stellt in diesem Zusammenhang –wie die Jahre zuvor – die zu geringe Kontrolltätigkeit der Bundesländer (Bezirksverwaltungsbehörden) dar – in „Erlaubnisländern“ genauso, wie in „Verbotsländern“.


Darüber hinaus wurde von privaten Glückspielbetreibern die Ausschreibung der Spielbankenlizenzen durch das Finanzministerium (BMF) heftig kritisiert (z.B. Paketausschreibung) und Verfassungsgerichtshofbeschwerden angekündigt. Hauptvorwurf: Die Ausschreibung sei auf die bisherige Monopolistin "Casinos Austria" (CASAG) zugeschnitten. Allerdings hat der VfGH dazu eine andere Auffassung vertreten und diese Beschwerde zurückgewiesen. Auch der UVS Oberösterreich hat im August ein Vorabentscheidungsersuchen zum GSpG an den EuGH und eine Beschwerde an de nVfGH angekündigt. Auch Abgabenregelungen im neuen GSpG werden von privaten Glückspielbetreibern angeblich vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft.

Besonders nachdenklich stimmte die Fragesteller allerdings ein Bericht der Wiener Wochenzeitung „Falter“ über die Ermittlungen der Justiz gegen den Glückspielkonzern „Novomatic“. Der Falter verfügt angeblich über Akten, die belegen, dass Manager des Konzerns von Polizeieinheiten und Sonderkommissionen des Finanzministeriums mehr als 300 (!) Mal wegen verbotenen Glückspiels angezeigt wurden.

 

"Die Staatsanwaltschaft St. Pölten legte jedoch ausnahmslos alle Anzeigen zurück. Die Staatsanwaltschaft beruft sich in ihrer Einstellungsbegründung unter anderem auf den renommierten Manz-Kommentar zum Glückspielgesetz. Dieser wurde allerdings vom Chef der Novomatic, Franz Wohlfahrt und dem Anwalt der Novomatic verfasst. Die Staatsanwaltschaft billigt den Glückspielmanagern auch einen "nicht vorwerfbaren Verbotsirrtum" zu. Sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass die Glückspielautomaten rechtens seien." (Quelle: OTS0250 2012-04-24 15:02 241502 Apr 12 FAT0002 0154)

 

Auf parlamentarischer Ebene wurde in der ersten Jahreshälfte der Bericht der Bundesministerin für Finanzen über eine betreiberunabhängige Spielerkarte aufgrund der Entschließung des Nationalrates vom 16. Juni 2010, E 103-NR/XXIV.GP (III-308 der Beilagen) im Nationalrat zur Kenntnis genommen (Gegenstimmen Grüne). Damit könnte aus Sicht von Experten Spielsucht eingeschränkt bzw. verhindert werden. Ein Ansatz, der weiterverfolgt werden sollte.


Die enormen Schattenseiten von Glückspiel und von Wetten – nämlich soziale und psychische Folgen – werden allerdings von allen einschlägigen Betreibern tunlichst verschwiegen, insbesondere pathologisches Wett- und Spielverhalten. Glücksspielsucht – oft verbunden mit Alkohol – zerstörte Familien und zerstörte Beziehungen, führte und führt zur Verschuldung und finanziellem Ruin bis hin zu kriminellen Handlungen (Beschaffungskriminalität) und im schlimmsten Fall sogar zum Suizid. So soll beispielsweise der schwer spielsüchtige Amokschütze von St. Pölten nach einer Meldung des „Kurier“ vor dem Schussattentat auf einem Schlag 10.000 Euro am Automaten verspielt haben.

 

Ein massives gesellschaftliches Problem: Es gibt noch immer keine umfassende Studie über die sozialen Kosten des Glücksspiels in Österreich. Aus der Steiermark-Studie „Köberl, Prettenthaler: Kleines Glücksspiels – Großes Leid?“ sind aber nachstehen Schlussfolgerungen höchst interessant.

 

„Ein Großteil der sozialen Kosten, die in der Steiermark infolge der Glücksspielsucht erwachsen, dürfte auf das Automatenspiel („Kleines Glücksspiel“ und Casinoautomaten) zurückzuführen sein. Die durchgeführten Schätzungen belaufen sich für diesen Bereich auf bis zu 44 Mio. € und überwiegen damit deutlich den Nutzen in Form der Konsumentenrente, die für das „kleine Glücksspiel“ grob auf knapp 6. Mio. € geschätzt werden kann.

Größter Nutznießer ist jedoch die öffentliche Hand, die allein mit dem „kleinen Glücksspiel“ Steuern und Abgaben von in etwa derselben Höhe einnimmt, wie das gesamte Automatenspiel an sozialen Kosten verursacht. Folglich sollten mehr öffentliche Mittel in die Vorbeugung und Bekämpfung der Glücksspielsucht fließen“.

 

Eine österreichweite Studie die all die mit Glücksspiel und Wetten verbundenen gesellschaftlichen Auswirkungen gibt es aber bedauerlicherweise nicht. Auch keine Studie über die Kosten


Aktuelle Zahlen zum Glücksspiel aus Deutschland

Die deutsche Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat 2011 rund 10.000 Bürgerinnen und Bürger befragt. Der Studie zufolge haben 86 Prozent der 16 bis 86-Jährigen an einem Glücksspiel teilgenommen. Am häufigsten wurde das Lottospiel „6 aus 49“ genannt. Knapp ein Viertel nutzte Geldspielautomaten. Junge Männer scheinen besonders leicht von Live-Wetten und Glücksspielautomaten abhängig zu werden, so die Studienergebnisse. Das Institut für Therapieforschung München fand wiederum  heraus, dass  55,3% der pathologischen Spieler in Deutschland auch einen Migrationshintergrund haben.

 

Insgesamt geht die deutsche Bundesregierung von 264.000 abhängigen Spielern aus.
In der Altersgruppe der 16 bis 20-Jährigen habe der Trend zum Automatenspiel stark zugenommen. Knapp 25 Prozent der 16 und 17-Jährigen hätte 2011 gewerbliches Glücksspiel genutzt, obwohl nach den Jugendschutzbestimmungen verboten, 2009 waren es nur 15% der Jugendlichen in dieser Altersgruppe gewesen (Drogen- und Suchtbericht 2012).

 

Nicht nur 6 Prozent der Jugendlichen in Deutschland zeigen ein auffälliges Spielverhalten:

21 Prozent aller Jugendlichen in Deutschland (einschließlich der Nichtspielerinnen und -spieler also) geben bis zu 10 Euro pro Monat für Glücksspiele aus, jeweils 3 Prozent „zwischen 10 und 20 Euro“ bzw. zwischen 20 und 50 Euro“. 1,5 Prozent der 16- bis 17-Jährigen investieren sogar mehr als 50 Euro für das Spielen.

 

Zur Diskussion in Österreich: Heftigste Kritik gegenüber dem Gesetzgeber und dem Finanzministerium, Unterstellungen gegenüber der Kontrolltätigkeit von Behörden (meist verbunden mit dem Vorwurf der Rechtswidrigkeit und der Behördenwillkür), bewusste Fehlinterpretationen des Glücksspielgesetzes, sowie Klagen und Strafanzeigen von privaten Glücksspielanbietern gegenüber KritikerInnen und BeamtInnen sollen scheinbar in Österreich eine Stimmung gegen jede staatliche Regulierung des Glückspielsektors schaffen. Es ist wohl auch der Versuch, damit in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, es gäbe eine Art Grundrecht (d.h. einen Rechtsanspruch), Glückspiele überall anbieten und Geldspielautomaten ohne Einschränkung aufstellen zu dürfen, denn jede nationale Regulierung verstoße gegen das  Unionsrecht.


Glücksspiele und Wetten – legale wie illegale – sind zu einem immensen gesellschaftlichen und sozialen Problem in allen EU-Mitgliedsstaaten und so auch in Österreich geworden. Immer mehr Menschen – besonders junge Männer sind vom Glücksspiel (und Wetten) gefährdet bzw. fallen diesem zum Opfer. Nicht wenige von ihnen haben einen Migrationshintergrund, sind arbeitslos und spielen oder wetten täglich. Gerade Geldspielautomaten haben ein enorm hohes Gefährdungspotential und sind  das Suchtrisiko Nummer 1! Für Jugendliche können allerdings auch Sportwetten der Einstieg in die Spielsucht sein.

 

Aus systematischen Gründen werden ähnliche Fragen wie die Jahre zuvor gestellt, aber ergänzt mit neuen Fragen, um die aktuellen Zahlen und Informationen zur Vollziehung der geltenden glücksspielrechtlichen Bestimmungen für die  Jahre 2010, 2011 und für 2012 (30.06.2012) zu erhalten.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Inneres nachstehende

Anfrage:

 

1.      In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2011 und 2012 (31.08.1012) kriminalpolizeiliche Ermittlungen wegen Verdachts eines Verstoßes nach § 168 StGB gegen

a)         Verantwortliche Personen von Karten-Kasinos, Automaten-Kasinos oder
Internet-Kasinos

b)        Gastronomen, Spielhallenbetreiber, Automateneigentümer oder Automatenpächter (die Spielautomaten illegal aufgestellt und/oder betrieben haben),

c)         Veranstalter von Pokerturnieren oder Verantwortliche von „Poker-Kasinos,

d)        Verantwortliche Personen von landesrechtlich zugelassenen Wettbüros oder

e)         sonstige Personen, die des illegalen Glückspieles nach § 168 StGB (ev. auch wegen anderer Delikte) verdächtigt wurden, geführt?

f)          Wie viele Anzeigen wurden deswegen 2011 erstattet (Aufschlüsselung jeweils auf Jahre, Personengruppen und auf Bundesländer bzw. Staatsanwaltschaft)?


2.        Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wegen § 168 StGB wurden in den Jahren 2011 und 2012 (31.08.2012) insgesamt erstattet?
Wie viele Personen wurden angezeigt (Aufschlüsselung jeweils auf Jahre und zuständige
Staatsanwaltschaft)?

 

3.        Wie wurden diese Anzeigen erledigt?
Wi
e ist jeweils der Stand von Strafverfahren aufgrund dieser Anzeigen (Aufschlüsselung jeweils auf Jahre, Bundesländer bzw. Staatsanwaltschaft)?

 

4.        Wie haben sich die Strafanzeigen nach § 168 StGB den letzten 10 Jahren entwickelt?
Wie viele Personen wurden deswegen angezeigt (Ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre und Staatsanwaltschaft)?

 

5.        Wie viele Fälle des (gewerbsmäßigen) Glücksspielbetruges sind dem Ressort in den Jahren 2011 und 2012 (31.08.2012) bekannt geworden?
Wie viele Ermittlungen wurden geführt?
Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wurden u.a. deswegen erstattet (Aufschlüsselung
jeweils auf Jahre und zuständige Staatsanwaltschaft)?

 

6.        Wie viele Kontrollen auf Einhaltung von veranstaltungsrechtlichen oder von glücksspielrechtlichen Bestimmungen und/oder der Bestimmungen des Glückspielgesetzes gab es im Jahr 2011 und 2012 (31.08.2012) durch die Bundespolizei, Bundespolizeidirektionen oder Sicherheitsbehörden?
Wie wurde kontrolliert?
Welche Ergebnisse erbrachten diese Kontrollen?
Wie viele Strafanzeigen wurden erstattet?
Welche Delikte wurden aufgrund dieser Kontrollen angezeigt (Aufschlüsselung jeweils auf Jahre und Bundesländer)?


7.        In wie vielen Fällen haben sich die Organe der Abgabenbehörden bei der Verfolgung glücksspielrechtlicher Bestimmungen zu ihrer Unterstützung im Jahr 2011 und 2012 (31.08.2012) gemäß § 50 GSpG der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedient?
Wie viele Kontrollen wurden 2011 und 2012 (31.08.2012)  in dieser Form der Zusammenarbeit (Amtshilfe) durchgeführt?
Welche Ergebnisse wurden erzielt (Aufschlüsselung jeweils auf Jahre und Bundesländer)?

 

8.        Wie viele Verwaltungsstrafanzeigen gemäß § 52 Glücksspielgesetz u.a. wurden durch Organe der öffentlichen Sicherheit aufgrund von Betriebskontrollen seit Inkrafttreten der Glückspielgesetznovellen 2008 und 2010 erstattet (31.08.2012)?
Wie wurden diese Verwaltungsstrafverfahren seit Inkrafttreten der beiden Novellen zum Glückspielgesetz erledigt (jeweils Aufschlüsselung der angezeigten Delikte auf Jahre, Bundesländer und Bezirke)?

 

9.        Teilen Sie weiterhin – insbesondere nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Strafanzeige des Landeskriminalamtes NÖ – die Feststellungen der Steuer- und Zollkoordination Ost (BMF) hinsichtlich der sog. Wetten bei aufgezeichneten Hunderennen („Greyhounds-Hunderennen bzw. „Play4Dogs)?
Liegt aus Sicht des Ressorts bei Wetten auf diese Hunderennen ein verbotenes Glücksspiel im Sinne von § 168 StGB bzw. Betrug i.S. des StGB vor?

 

10.    Wie viele Kontrollen gab es in den Jahren 2011 und 2012 (31.08.2012) entsprechend der bisherigen rechtlichen Einschätzung (siehe auch www.bmf.gv.at) u.a. Ministerien – in konzessionierten und legalen Wettbüros (Wettcafes etc.) durch die Kriminalpolizei gegen die Wettanbieter von aufgezeichneten Hunderennen wegen offensichtlichen Verstoßes nach § 168 StGB bzw. § 146 StGB (Aufschlüsselung jeweils auf Jahre und Bundesländer)?

 

11.    Wie viele gerichtliche Strafanzeigen nach § 168 StGB wurden in den Jahren 2011 und 2012 (31.08.2012) nach derartigen Kontrollen gegen die Wettanbieter von „virtuellen Hunderennen“ durch Organe der Finanzverwaltung erstattet?
Welche sonstigen behördlichen Maßnahmen wurden ergriffen (Aufschlüsselung jeweils auf Jahre und Bundesländer)?


12.    Wie beurteilen Sie aktuell das Ausmaß der organisierten Kriminalität beim illegalen Glücksspiel in Österreich?
Welche Gruppen sind nach Kenntnis des Ressorts aktuell in Österreich aktiv (Ersuche um Darstellung der Nationalitäten)?

 

13.    Wie oft wurde in den Jahren 2011 und 2012 (31.08.2012) bei Verdacht eines Verstoßes nach § 168 StGB nach Anordnung durch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft aus Beweisgründen, zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung bzw. des Verfalls eine (vorläufige) Sicherstellung von „Glücksspielautomaten nach § 110 StPO durch Organe der öffentlichen Sicherheit durchgeführt?
Wie viele „Glücksspielautomaten wurden dabei sichergestellt (Aufschlüsselung der Fälle auf Jahre und Bundesländer)?

 

14.    In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2011 und 2012 (31.08.2012) sichergestellte Automaten dem Verfall zugeführt (§ 20 b StGB)?
Wie viele Automaten waren davon betroffen (Aufschlüsselung jeweils auf Jahre und Bundesländer)?

 

15.    In wie vielen Fällen kam es in den Jahren 2011 und 2012 (31.08.2012) durch die Kriminalpolizei zur Einziehung von „Glücksspielautomaten (§ 26 StGB), mit denen illegales Glücksspiel betrieben wurde?
Wie viele „Glücksspielautomaten
wurden 2011 und 2012 (30.06.2012) eingezogen (Aufschlüsselung jeweils auf Jahre und Bundesländer)?

 

16.    Wie oft wurde 2011 und 2012 (31.08.2012) nach Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft eine Beschlagnahme nach § 115 StPO durch Organe der öffentlichen Sicherheit durchgeführt?
Wie viele „Glücksspielautomaten
wurden dabei beschlagnahmt (Aufschlüsselung jeweils auf Jahre und Bundesländer)?


17.    Ausfolgung: In wie vielen Fällen (Verfahren) wussten 2011 und 2012 (31.08.2012) sichergestellte, eingezogene oder beschlagnahmte (Geld)Spielautomaten an Betreiber, Pächter und/oder Besitzer wieder ausgefolgt?
Wie viele einzelne Automaten wurden im Jahr 2011 und 2012 (31.08.2012) wieder ausgefolgt werden (Aufschlüsselung jeweils auf Jahre und Bundesländer)?

 

18.    Wie viele so genannte „Glücksspiel- bzw. Geldspielautomaten" waren nach Schätzung des Ressorts zum Stichtag 31.08.2012 in Österreich ohne Genehmigung aufgestellt und wurden in Lokalen (Hinterzimmer), Wettbüros, Tankstellen etc. illegal betrieben (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

 

19.    Ist es richtig, dass manche der sog. „Automatenaufsteller, Automatenpächter oder Automatenbetreiber“ so unverschämt waren, gleich nach einer bescheidmäßigen Beschlagnahme von Geldspielautomaten (die gegen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstießen) neue Geldspielautomaten ohne Konzession aufzustellen und zu benutzen?
Wenn ja, wie kann behördlich gegen eine derartige Praxis vorgegangen werden?
Wenn ja, wie wurde 2011 und 2012 (
31.08.2012) durch die zuständigen Behörden dagegen vorgegangen?

 

20.    Welche Erklärung hat das Ressort dafür, dass im Rahmen von behördlichen Kontrollen seit Inkrafttreten der beiden Novellen zum Glücksspielgesetz (2008 und 2010) viele illegal betriebene Geldspielautomaten auch in so genannten „Erlaubnisländern“ beschlagnahmt wurden?

 

21.    Fehlten aus Sicht des Ressorts in den letzten Jahren ausreichende und effektive Kontrollen auf Einhaltung veranstaltungsrechtlicher Bestimmungen u.a. durch die jeweiligen Landesbehörden (Bezirksverwaltungsbehörden)?

 

22.    Stellt die Bewilligung für ein „kleines Glücksspiel“ in einem Bundesland (Erlaubnisbundesland) auch eine rechtliche Grundlage für den Betrieb von Geldspielautomaten bzw. Spielterminals in anderen Bundesländern dar?
Wenn nein, warum nicht?
Liegt dazu bereits eine gesicherte Rechtsprechung vor?


23.    Wie wurde verfahrensrechtlich die Problematik (z.B. Zustellung) mit verantwortlichen Personen und Firmen im Ausland (z.B. Ungarn), die Geldspielautomaten in Österreich ohne Konzession aufgestellt und illegal betrieben haben, gelöst?

 

24.    Wie viele Glücksspielanbieter (Betreiber von einschlägigen Lokalen bzw. von illegalen Automaten etc.) haben in den Jahren 2010, 2011 und 2012 (bis 31.08.2012) gerichtliche Strafanzeigen unter anderem wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung etc. gegen BeamtInnen des BMI bzw. Organe der öffentlichen Sicherheit eingebracht, weil diese nach deren Ansicht u.a. Amtshandlungen vorgenommen haben sollen, für die sie nicht zuständig waren (Aufschlüsselung auf Jahre, Bundesländer und Bezirke)?

 

25.    Gegen wie viele Personen wurden deswegen von privaten Glücksspielanbietern (Automatenbetreibern etc.) 2010, 2011 und 2012 (31.08.2012) Strafanzeigen erstattet?
Wie ist der Stand dieser Strafverfahren?
Wie wurden diese Strafanzeigen bislang erledigt (Ermittlung, Freispruch oder Verurteilung)?
Welche Rechtsprechung liegt bislang dazu vor (Jeweils Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

 

26.    Welche Spiele, durch die in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, konnten im Jahr 2011 und 2012 (31.08.2012) bei behördlichen Kontrollen in
„Karten-Kasinos“ (d. h. in so genannten „Pokercasinos“ oder „Card Casinos“) nachgewiesen werden (Aufschlüsselung auf Jahre, Bundesländer und Betriebe)?

 

27.    In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2011 und 2012 (31.08.2012) durch Sicherheitsbehörden bzw. Organe der öffentlichen Sicherheit festgestellt, dass in Betrieben international gebräuchliche Poker-Spielvarianten (wie Texas Hold`Em, 7 Card Stud, 5 Card Draw) in Form einer Ausspielung angeboten wurden und ein Bankhalter mitwirkte oder der Einsatz 0,50 Euro pro Spiel überstieg (Aufschlüsselung auf Jahre, Bundesländer und Betriebe)?


28.    Welche Vollzugsmaßnahmen wurden durch die Sicherheitsbehörden bzw. Organe der öffentlichen Sicherheit in den Jahren 2011 und 2012 (31.08.2012) nach den Bestimmungen des Glückspielgesetzes gegen die Verantwortlichen von so genannten „Karten-Kasinos“ (Pokercasinos etc.) ergriffen, in deren Betriebsstätten Spiele angeboten wurden, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde (Aufschlüsselung auf Jahre, Bundesländer und Bezirke)?

29.    In wie vielen Fällen wurden durch Sicherheitsbehörden bzw. Organe der öffentlichen Sicherheit in den Jahren 2011 und 2012 (31.08.2012) Verwaltungsstrafanzeigen bzw. gerichtliche Strafanzeigen nach § 168 StGB erstattet, weil durch bestimmte „Pokerspiele“, die in den so genannten Pokerkasinos (Card Casinos) o.ä. angeboten wurden, in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde (Aufschlüsselung auf Jahre, Verwaltungsstrafanzeigen und Strafanzeigen sowie Bundesländer und Bezirke)?
Wie wurden diese Anzeigen jeweils erledigt?

 

30.    Wie viele „Pokertische“ wurden in den Jahren 2011 und 2012 (31.08.2012) beschlagnahmt (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

 

31.    Welche UVS-Entscheidungen liegen dazu bereits vor?
Welche VwGH-Entscheidungen liegen dazu vor?
Was ist Inhalt und Tendenz dieser Entscheidung (Aufschlüsselung jeweils auf Jahre und Bundesländer)?

 

32.    Ist dem Ressort der Fall des Amokschützen in St. Pölten bekannt?
Wenn ja, ist dem Ressort auch bekannt, dass der Amokschütze von St. Pölten an einem „Glücksspielautomaten“ auf einem Schlag 10.000 Euro verlor?

 

33.    Wie ist dies aus Sicht des Ressorts erklärbar, da dies nach dem geltenden Glücksspielgesetz ausgeschlossen sein müsste?
Gab und gibt es in St. Pölten ein Kontrolldefizit?

 

34.    Gab es dazu bereits diesbezügliche Ermittlungen der Finanzpolizei, der Kriminalpolizei oder anderer Behörden?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Ergebnisse liegen vor?


35.    Hat sich der Erlass vom 28.06.2012 bewährt oder soll dieser geändert werden?

       Welche Probleme sind im Vollzug festgestellt worden?

 

36.    Können die Fragesteller davon ausgehen, dass es trotz der Vorkommnisse bei der Bundespolizeidirektion Salzburg eine gemeinsame Rechtsauffassung zum GSpG gibt
(siehe Fragen 25 – 27 der Anfrage 8710/J vom 7. Juni 2011)?

 

37.    Welche allgemeinen und konkreten Erfahrungen liegen dem Ressort zur Vollziehung des Glücksspielgesetzes in der Fassung der Novellen 2008, 2010 u.a. vor?
Wo liegen aus Sicht des Ressorts die Probleme in der Vollziehung?