12561/J XXIV. GP
Eingelangt am 14.09.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert.
Abweichungen vom Original sind möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Oswald Klikovits
Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur
betreffend ordnungsgemäßer Vollzug des § 42 BDG am BG/BRG/BORG Oberschützen
Im Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) ist eine Verwendungsbeschränkung von verheirateten Lehrer/innen an ein und derselben Schule verankert, die beispielsweise dann zur Anwendung gelangt, wenn der eine Ehepartner als Direktor an einer Schule tätig ist, in der der andere als Lehrer unterrichtet. Ein konkreter Fall wurde am BG/BRG/BORG Oberschützen bekannt, wo die Ehefrau als Direktorin und der Ehemann als Lehrer gemeinsam tätig sind.
§ 42 BDG lautet:
Verwendungsbeschränkungen
§ 42. (1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der Beamte, der diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Bundesgesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
(2) Beamte, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Beamten,
2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
(3) Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
Daraus folgt, dass, wenn keine besonderen dienstlichen Gründe (etwa keine verfügbaren Ersatzkräfte mit denselben Unterrichtsfächern) entgegenstehen und vom BMUKK keine besondere ausdrückliche Genehmigung erteilt wurde, der Ehemann der Direktorin nicht an derselben Schule unterrichten darf.
Nach den unterfertigten Mandataren vorliegenden Informationen soll daher seitens des Ministeriums verfügt worden sein,
1. die Verwendung des Ehemanns der Direktorin auf ein Minimum (nur Maturaklassen) zu reduzieren,
2. die ARGE-Leitung für Englisch seitens des Kollegen abzugeben und
3. die Genehmigung dieser Ausnahme zu veröffentlichen.
Trotz dieser Anweisung aus dem BMUKK wurde jedoch nach den unterfertigten Abgeordneten vorliegenden Informationen auch die Lehrfächerverteilung für dieses Schuljahr nicht geändert, die Dienstzuteilung des Ehemanns der Direktorin des BG/BRG/BORG Oberschützen soll nach wie vor bei 18 Stunden an dieser Schule und lediglich zwei Stunden an der nur wenige Meter weit entfernten Nachbarschule, dem Evangelischen Gymnasium Oberschützen, liegen.
Daher stellen die Unterzeichneten Abgeordneten an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur nachstehende
Anfrage
1. Durch welche Maßnahmen stellen Sie den ordnungsgemäßen Vollzug des § 42 BDG am BG/BRG/BORG Oberschützen sicher?
2. Was unternehmen Sie, um ein Umgehen dieser Bestimmung - etwa Dienstzuweisungen an die ursprüngliche Schule nach Versetzung - zu verhindern?
3. Welche Anweisungen wurden dem Landesschulrat für Burgenland erteilt, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten?
4. Werden Sie dem Landesschulrat für Burgenland neue Richtlinien in dieser Sache zustellen, um die Einhaltung des Gesetzes zu gewährleisten?
5. Welche Auflagen wurden im Zusammenhang mit der Direktorenbestellung in Oberschützen erteilt?
6. Hat die Zentralstelle im genannten Fall eine Ausnahme nach § 42 Abs. 3 BDG genehmigt?
7. Wenn ja, welche sind die besonderen Gründe?
8. Wenn ja, wie wurde die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung gem. § 42 Abs. 3 BDG kundgemacht?
9. Welchen rechtlichen Charakter hat die in der Begründung genannte Verfügung des Ministeriums?
10. Was besagt diese im Wortlaut?
11. Ist es zutreffend, dass es am Schulstandort Oberschützen vor wenigen Jahren zu einem ähnlich gelagerten Fall kam, bei dem von Seiten der Zentralstelle keine Ausnahmegenehmigung gem. § 42 Abs. 3 BDG erteilt wurde? (Direktor des Evangelischen Gymnasiums Oberschützen, dessen Frau an derselben Schule unterrichtete)
12. Wie unterscheiden sich die beiden genannten Fälle am BG/BRG/BORG bzw am Evangelischen Gymnasium Oberschützen, dass im einen Fall offensichtlich von Konsequenzen abgesehen wird, im anderen nicht?