12682/J XXIV. GP
Eingelangt am 28.09.2012
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Anfrage
der Abgeordneten Christiane Brunner , Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend Feinstaubbelastung in Österreich
Aufgrund der nach wie vor hohen Feinstaubbelastung in Österreich bzw wegen evidenter Vollzugsdefizite stellen die unterfertigenden Abgeordneten folgende
1. Die IG-L-Novelle 2010 hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ermächtigt, zentrale Vorgaben für die Beschränkung der Feinstaubemissionen aus Baumaschinen (§ 13 Abs 3 IG-L) zu schaffen.
a) Warum liegt diese Verordnung bis jetzt nicht vor?
b) In welcher Weise wird die beabsichtigte Verordnung besser (feinstaubsparender) sein als die bisherigen Landesregelungen?
2. Der Vollzugsbericht zum IG-L 2009-2011 ist ausständig.
a) Wann werden Sie diesen Bericht dem Parlament vorlegen?
b) Werden Sie dafür Sorge tragen, dass der Bericht auch die Vollzugsdefizite aufzeigt und damit die Ursachen der widerrechtlichen Feinstaubbelastung in Österreich benennt?
3. Das IG-L sieht seit 1998 eine Verordnungsermächtigung vor, womit auch für feinstauberzeugende Betriebe, die sonst keiner Regelung unterliegen, eine Genehmigungspflicht geschaffen werden kann. Dies wäre insbesondere für Massentierhaltungen, die nicht dem UVP-G unterliegen, von Bedeutung. Warum haben auch Sie (so wie alle Ihr Vorgänger) bisher keine Verordnung nach § 21 IG-L erlassen?
4. Die Bundesregierung kann nach § 22 IG-L verkehrsspezifische Maßnahmen vorsehen.
a) Nach unserem Informationsstand ist die Bundesregierung bisher dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Warum nicht?
b) Welche bindende bzw gestalterische Wirkung hätte ein derartiger Beschluss der Bundesregierung?
c) Gibt es Vorbereitungen Ihrerseits für einen derartigen Ministerratsvortrag?
5. Die Ausweisung der Sanierungsgebiete hat gemäß IG-L durch die Landeshauptleute zu erfolgen. Auf Bundesebene hat jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem UVP-G die belasteten Gebiete Luft, das sind Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte nach dem IG-L wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden, auszuweisen. Folge der Ausweisung ist eine niedrigere Schwelle für die UVP-Pflicht von Vorhaben. Die geltende VO nach § 3 Abs 8 UVP-G stammt aus dem Jahre 2008, eine Aktualisierung steht an.
a) Warum wurde diese Verordnung bis jetzt noch nicht aktualisiert?
b) Gibt es Vorarbeiten für die Aktualisierung, wird es demnach mehr belastete Gebiete Luft, insbesondere wegen zusätzlicher Feinstaubbelastungen, geben?
6. Die meisten Statuserhebungen (mit Verursacheranalyse) gehen auf 2006 und noch früher zurück, nur in OÖ ist eine Aktualisierung des Statusberichts im Jahre 2011 zu finden. In Kärnten liegt eine Statuserhebung von 2011 vor. Derart „statische“ Statuserhebungen sind verfehlt. Dies zeigt ja auch der Wildwuchs an später folgenden Studien zu den Verursacheranteilen von Verkehr, Industrie, Hausbrand und Ferntransport und zu entsprechenden Maßnahmen. Oft sind diese Studien nicht öffentlich zugänglich.
a) Sieht das IG-L wirklich „statische“ Statuserhebungen vor oder ist aus Sinn und Zweck des Gesetzes nicht eine Aktualisierungspflicht abzuleiten?
b) Wie kann sichergestellt werden, dass alle für feinstaubreduzierende Maßnahmen entscheidungsrelevanten Studien veröffentlicht werden?
c) Haben Sie überprüft, ob für alle belasteten Gebiete in ausreichendem Maße Statuserhebungen durchgeführt wurden?
d) Für welche Gebiete sind Statuserhebungen offen?
7. Die Emissionskataster wurden oft verspätet vorgelegt und fanden bisher nur bedingt eine Aktualisierung (vorgeschrieben nach 5 Jahren). Die Daten sind in hohem Maße aggregiert und somit nur bedingt aussagekräftig. Gerade relevante Emittenten aus Industrie, Gewerbe, Elektrizitätserzeugung usw sollten namentlich mit ihren Feinstaub-Jahrestonnen genannt werden, denn dies steht nicht im Widerspruch zum Geschäfts- und Betriebsgeheimnis und kann die Erlassung von beschränkenden Maßnahmen beschleunigen. Die IG-L-Novelle 2010 hat ja den Landeshauptleuten bessere Instrumente in die Hand gegeben, um gebietsbezogen strengere Auflagen Feinstaub betreffend in konkreten Fällen zu erteilen. Unseres Wissens wurde aber von der Ermächtigung in § 13 IG-L - Betriebsanlagen nur in Oberösterreich Gebrauch gemacht.
a) Haben Sie überprüft, ob die Emissionskataster zeitgerecht erstellt und aktualisiert wurden? Was war das Ergebnis Ihrer Überprüfung?
b) Inwiefern ist die Verordnung des BMLFUW verantwortlich dafür, dass einzelne Großemittenten im Emissionskataster nicht Erwähnung finden sondern nur aggregierte Daten vorgelegt werden?
c) Welches Bundesland hat Ihres Wissens bisher Betrieben strengere Feinstaubauflagen nach § 13 IG-L in der alten bzw neuen Fassung erteilt – oder handelt es sich beinahe um totes Recht? Bitte um Angabe der betreffenden Landes-Verordnung.
8. Die Feuerungsanlagen-VO nach der Gewerbeordnung wurde ja letztes Jahr aktualisiert, jedoch sind die Emissionsstandards des Emissionsschutz-gesetzes für Kesselanlagen samt der zugehörigen Verordnung mehr als veraltet. Die Emissionsgrenzwerte gehen teilweise auf die 80er Jahre zurück!
a) Was haben Sie unternommen, damit der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Novellierung insbesondere der Anlage des EG-K in die Wege leitet (ME für RV) und die Verordnung nach dem EG-K dem Stand der Technik anpasst, damit generell eine Sanierung bestehender Kesselanlagen ausgelöst wird bzw bei Neuzulassung Emissionsstandards nach dem Stand der Technik zwingend werden?
b) Werden Sie in Zukunft in diesem Sinne an den BMWFJ herantreten?
c) Welche sonstigen Branchen-Verordnungen des BMWFJ wären zur Reduktion der Feinstaubbelastung an den Stand der Technik anzupassen?
d) Sind die Verordnungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, für die Sie verantwortlich sind, diesbezüglich auf dem neuesten Stand?
9. Österreich musste ja um Fristverlängerung für die Einhaltung der Feinstaubgrenzwerte ersuchen. Die Kommission gewährte die Fristverlängerung für Graz nur im zweiten Anlauf unter der Zusage, dass eine Umweltzone verordnet würde. Noch mit Schreiben vom 9. März 2012 insistierte die Kommission auf dieser zusätzlichen vereinbarten Maßnahme, nachdem Österreich nach den Landtagswahlen in der Steiermark ein neues Luftreinhalteprogramm ohne Umweltzone im Herbst 2011 nach Brüssel geschickt hatte. Aus dem Schreiben der Kommission:

Das BMLFUW hat bereits im April 2012 die Abgasklassen-VO erlassen. Landeshauptmann Voves bzw Landesrat Kurzmann hat bisher keine Umweltzone verordnet.
Österreich musste bis Anfang April auf das Schreiben der Kommission vom 9. März 2012 antworten.
a) Was hat Österreich geantwortet und was war die Reaktion der Kommission darauf? Wurde die Fristverlängerung widerrufen?
b) Welche Maßnahmen müssen nach den Vorgaben der Kommission für Graz ergriffen werden?
c) Hat die Kommission eine Klage beim EuGH angekündigt (eine begründete Stellungnahme der Kommission hat es ja im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2008/2183 schon gegeben)?
10. Alle Fristerstreckungen liefen spätestens am 11. 6. 2011 aus, insofern kommt den Jahresberichten 2011 besondere Bedeutung zu. Unseres Wissens liegt in keinem Bundesland bzw österreichweit ein Jahresbericht zu 2011 vor.
a) Wann müssen die Jahresberichte für 2011 spätestens vorliegen?
b) Aus welchen Gründen liegen sie noch nicht vor?
c) Welche Daten betreffend Feinstaubbelastung wurden der Kommission bezüglich aller Sanierungsgebiete übermittelt?
d) Wie reagierte die Kommission bisher?
11. Einige Statuserhebungen verweisen auf den Ferntransport von Feinstaub aus dem Ausland. Gemäß § 28 IG-L hat die österr. Bundesregierung hier völkerrechtliche Verträge zur Reduktion der Feinstaubbelastung abzuschließen.
a) Für welche Bundesländer ist der Feinstaubeintrag aus dem Ausland relevant?
b) Welche Konsultationen im Sinne des § 9a Abs 10 IG-L wurden durchgeführt?
c) Wurden völkerrechtliche Verträge zur Reduktion des Eintrags aus dem Ausland abgeschlossen?
d) Welche sonstigen Maßnahmen zB im Wege der Umweltförderung wurden ergriffen und welche Feinstaubreduktionen in Jahrestonnen in welchem Mitgliedstaat konnten auf diese Weise herbeigeführt werden?