12698/J XXIV. GP

Eingelangt am 02.10.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Am 06.12.2013 erfolgte eine datenschutzkonforme Adaptierung

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Dr. Winter

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Strafverfahren gegen DI Tina Reisenbichler und N.N.

 

Am 19.07.2012 wurde eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wien gegen die Organwalter der Monopolverwaltung GmbH, Frau DI Tina Reisenbichler und N.N. eingebracht. Das Strafverfahren gegen Reisenbichler und N.N. wird unter der Aktenzahl 23 St 131/12t-1 geführt.

 

Die Grundlage dieser Strafanzeige war unter anderem folgender: Im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren für eine Tabaktrafik wurde ein Trafikwerber unter anderem über eine Berufungsmöglichkeit an eine Instanz getäuscht. Er wurde durch die Organwalter der MVG vor die Wahl gestellt, die Berufung zurückzuziehen oder keine weitere Bewerbung für eine andere Trafik mehr abgeben zu können. Der Trafikwerber zog seine Berufung zurück, und wurde damit um die Berufungsentscheidung, die ihm unter umständen den Zuschlag dieser Trafik gebracht hätte, gebracht. Dadurch erlitt er auch einen finanziellen Schaden. Beteiligt an dieser „Täuschungshandlung“ sollen ua. Frau DI Tina Reisenbichler und N.N. gewesen sein. Bei Frau DI Reisenbichler und N.N. handelt es sich um ÖVP-Mitglieder.

 

 

Obwohl es sich dabei zweifellos um eine Täuschung gemäß § 108 Strafgesetzbuch handelt, wurde das Strafverfahren überraschend schnell eingestellt.

 

Darüber hinaus wurden auch bei weiteren angezeigten Vorgängen gemäß § 155 Strafgesetzbuch bzw. §168 Strafgesetzbuch eine vorschnelle Einstellung des Strafverfahrens vorgenommen.

 

Gestützt wird die vorschnelle Einstellung des Strafverfahrens offensichtlich auf eine einseitige Konsultation der Monopolverwaltung bzw. der dortigen Organwalter. In oberflächlicher Weise wird isoliert auf einzelne aus dem Zusammenhang gerissene Passagen des Tabakmonopolgesetzes verwiesen. Der Trafikwerber wurde weder von den Polizei, noch von der Staatsanwaltschaft zu irgend einem Zeitpunkt einvernommen.

 

Nunmehr hat der Trafikwerber einen Fortsetzungsantrag gemäß § 193 Strafprozessordnung gestellt, und neue Tatsachen vorgebracht.


Da es in der Vergangenheit immer wieder passiert ist, dass das ÖVP-geführte Justizministerium bei Causen, die eigene Parteifreunde betroffen haben, parteipolitisch agiert, ist es für das Parlament und die Öffentlichkeit von Interesse, ob und in welcher Art und Weise die eingegangenen Strafanzeigen bzw. Sachverhaltsdarstellung durch die Justiz- und Sicherheitsbehörden behandelt werden.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

Anfrage

 

  1. Wann gelangte die diesbezügliche Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien tatsächlich ein?
  2. Welche Ermittlungsschritte wurden durch die Staatsanwaltschaft Wien im Einzelnen durchgeführt?
  3. Welche Beschuldigten-, Oper- und Zeugeneinvernahmen gab es durch die Staatsanwaltschaft Wien?
  4. Mit welchen Ermittlungsschritten wurden die Sicherheits- und Polizeibehörden beauftragt?
  5. Stimmt es, dass sich die Organwalter DI Reisenbichler und N.N. in diesem Strafverfahren durch die Finanzprokuratur vertreten lassen bzw. ließen?
  6. Stimmt es, dass die Staatsanwaltschaft Wien die Rechtsauslegung des Tabakmonopolgesetzes, das von der Monopolverwaltung bzw. der Finanzprokuratur geliefert worden ist, übernommen hat?
  7. Wird man die Strafsache 23 St 131/12t-1 auf der Grundlage eines begründeten Fortsetzungsantrags weiterführen?
  8. Kann die Strafsache 23 St 131/12t-1 nach einer Einstellung wiederaufgenommen werden?
  9. Welche Voraussetzungen bedarf es für diese Wiederaufnahme der Strafsache 23 St 131/12t-1?