12716/J XXIV. GP

Eingelangt am 03.10.2012
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Anfrage

 

der Abgeordneten Daniela Musiol, Freundinnen und Freunde an den/die Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

betreffend Kinderbetreuungsgeld für AlleinerzieherInnen

 

BEGRÜNDUNG

 

Alleinerziehende, die ein Einkommen von unter 1.200 Euro haben und einen Antrag auf Unterhalt bei Gericht gestellt haben, können das Kinderbetreuungsgeld zwei Monate länger beziehen – egal, welche Variante sie wählen. Zum Einkommen von 1.200 Euro zählen: Erwerbseinkommen, Pensionen, Arbeitslosengeld und einkommensähnliche Bundes- und Landesbeihilfen und Zuschüsse wie etwa die Sozialhilfe. Auch jene Elternteile, bei denen der Partner verstorben, in Haft oder schwerer erkrankt ist sowie jene Elternteile, die eine Wegweisung gegen den Partner beantragt haben oder die in einem Frauenhaus aufhältig sind, haben die Möglichkeit, das Kindergeld 2 Monate länger zu bekommen.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

 

  1. Wie viele AlleinerzieherInnen nahmen die zusätzlichen zwei Monate Kinderbetreuungsgeld (lt. Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2009, § 5(4a und 4b)

a). im Jahr 2010

b). im Jahr 2011 in Anspruch?

 

  1. Unter welchen Voraussetzungen wurden die zwei  zusätzlichen Monate in Anspruch genommen?  ( 4a oder unter 4b)

 

  1. Falls der Anspruch aufgrund 4a gegeben war, was war die genaue Voraussetzung dafür?

a). Tod

b). Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt

c). Gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt sowie Aufenthalt im Frauenhaus aufgrund häuslicher Gewalt

d). Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf gerichtlicher oder behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung