12790/J XXIV. GP
Eingelangt am 15.10.2012
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ANFRAGE
des Abgeordneten Lausch
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Verharmlosung des Konsums von Kinderpornographie durch einen Gutachter
In einem Kommentar, im Onlineportal der Tageszeitung "der Standard" bezeichnet der Professor für Strafrecht an der Universität Innsbruck, ebenfalls Mitglied im Menschenrechtsbeirat Klaus Schweighofer am 10. September 2012 den Konsum von Kinderpornographie als harmlose Straftat.
"Wer ist denn aller "Sexualstraftäter", für den die angedachten neuen Regeln gelten sollen? Die Palette reicht von besonders schweren Delikten wie Vergewaltigung bis zu harmloseren Straftaten wie gelegentlicher Konsum von Kinderpornografie, wo jedenfalls die Verhinderung des Zusammentreffens von Täter und Opfer nicht relevant ist."
Zudem fordert Schwaighofer, in seinem Kommentar, eine Änderung der derzeitigen Rechtslage abzulehnen. Dazu:
"An der Grundkonzeption der derzeitigen Rechtslage zur Fußfessel sollte daher unbedingt festgehalten werden; keine Tätergruppe darf pauschal von dieser Vollzugsform ausgeschlossen werden. Auch das Gericht sollte sich nicht in den Strafvollzug einmischen (können); daher ist auch § 266 StPO, der es (systemwidrig) dem Gericht erlaubt, aus besonderen generalpräventiven Gründen den Strafvollzug durch Fußfessel bis zur Verbüßung der Hälfte der verhängten unbedingten Freiheitsstrafe auszuschließen, abzulehnen."
Neben seinen Tätigkeiten als Professor wurde Herr Schwaighofer bereits von der Justizministerin beauftragt, ein Gutachten zum elektronisch überwachten Hausarrest zu erstellen. Dazu in der Onlineausgabe der Tageszeitung "Die Presse" vom 22.08.2012:
"Der Innsbrucker Strafrechtler Klaus Schwaighofer bestätigte vor wenigen Monaten in einem von Justizministerin Beatrix Karl in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten, dass eine Beschränkung der Fußfessel auf bestimmte Straftäter mit dem in der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz schwer in Einklang zu bringen wäre."
Zudem heißt es in der Anfragebeantwortung (9807/AB) der Frau Justizminister an KO Strache zum selben Thema bzw. zur selben Person:
"Ich habe aber o. Univ.-Prof. Dr. Klaus Schwaighofer im November 2011 beauftragt, zu prüfen, inwieweit Beschränkungen für die Gewährung des eüH (z.B. Ausnahme bestimmter Deliktsgruppen) möglich und sachgerecht sind.
Dieser ist in seinem mir nunmehr vorliegenden Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass das Gesetz ausreichende Vorkehrungen enthält, damit auf Grund eingehender individueller Prüfung nur solche Verurteilte in den Genuss dieser Vollzugsform kommen, die keine Gefahr für andere Personen darstellen können. In Bezug auf Sexualstraftäter ist als wichtige Vorsichtsmaßnahme insbesondere die Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) hervorzuheben (§ 156d Abs. 3 StVG). Weiters kommt Prof. Schwaighofer zu dem Schluss, dass ein gesetzlicher genereller Ausschluss bestimmter Deliktsgruppen von der Vollzugsform des eüH unter dem Aspekt des Verfassungsgesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatzes sehr bedenklich ist. Zudem wäre ein derartiger Ausschluss mit der Systematik des StVG nicht vereinbar. Prof. Schwaighofer sieht somit keinen Bedarf für einen Ausschluss bestimmter Deliktsgruppen."
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Justiz nachstehende
Anfrage:
1. Ist Ihnen die Aussage ihres Gutachters Hr. Schwaighofer bezüglich Kinderpornographie bekannt?
2. Wie stehen Sie zur Aussage von Herrn Schwaighofer?
3. Sehen Sie selbst den Konsum von Kinderpornographie als harmlose Straftat?
4. Würden Sie die Aussage von Herrn Schwaighofer als falsch bezeichnen?
5. Wie viele Gutachten haben Sie zum Thema elektronisch überwachter Hausarrest für Sexualstraftäter in Auftrag gegeben?
6. Wann haben Sie diese Gutachten in Auftrag gegeben?
7. Welche Gutachter wurden von Ihnen beauftragt?
8. Wie wurden die einzelnen Gutachter ausgewählt?
9. Wie hoch waren die Kosten für die einzelnen Gutachten?
10. Wie wurde im speziellen Herr Schwaighofer als Gutachter ausgewählt?
11. Sind Ihnen von Herrn Schwaighofer noch weitere Kommentare oder Gutachten im Zusammenhang mit Kinderpornographie bzw. Sexualstraftäter bekannt?
11. 1 Wenn ja, welche?
12. Sehen Sie nach dem "Standardkommentar" von Herrn Schwaighofer seine Objektivität in der Erstellung von Gutachten zu diesem Thema nach wie vor bestätigt?
13. Warum beziehen Sie sich in der Anfragenbeantwortung (9807/AB) ausgerechnet auf das Gutachten von Herrn Schwaighofer?
14. Wie klassifizieren Sie harmlose Straftaten?
15. Hat Herr Schwaighofer auch andere Gutachten für das Bundesministerium für Justiz erstellt?
15.1 Wenn ja, welche?
15. In welchen Bereichen und wie oft hat Herr Schwaighofern ansonsten mit dem Bundesministerium für Justiz zusammengearbeitet bzw. wurde vom Ministerium beauftragt?
16. In wie vielen Fällen hinsichtlich EüH wurde eine Stellungnahme bzw. ein Gutachten der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) eingeholt?
17. In wie vielen und welchen dieser Fälle (lt. Frage 16) war sprach sich die BEST negativ für den Erhalt einer Fußfessel? (Bitte um genaue Schilderung aller einzelnen Fälle)
18. In wie vielen und welchen dieser Fälle (lt. Frage 17) wurde der elektronisch überwachte Hausarrest trotzdem genehmigt? (Bitte um genaue Schilderung aller einzelnen Fälle)
19. Sehen Sie den Ruf und das Bild der Justiz in der Öffentlichkeit durch diverse Aussagen ihrer Gutachter (etwa dem Kommentar von Hr. Schwaighofer) als gefährdet?
20. Wie viel Honorar bzw. Geldleistungen wurde von Seiten des BMJ an Herrn Schwaighofer bereits geleistet?
21. Wofür wurden die Geldleistungen an Herrn Schwaighofer im Einzelnen bezahlt? (Bitte um genaue Aufschlüsselung nach Grund, Auftraggeber, Höhe der einzelnen Honorare, Arbeitsaufwand und Datum der Arbeit)