12810/J XXIV. GP
Eingelangt am 16.10.2012
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ANFRAGE
der Abgeordneten KO Strache, Lausch, Vilimsky
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Fußfessel für den Sexualstraftäter von Salzburg
In den letzten Monaten dominierte der Fall von Heribert B. aus Salzburg, verurteilter Sexualstraftäter, die Medien. Der verurteilte Vergewaltiger hat im März 2012 Antrag auf die Verbüßung seiner Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest gestellt, obwohl er seit seiner Verurteilung im Jahr 2007 noch kein Tag in Haft verbüßt hat.
Die Kronenzeitung etwa berichtete:
"Salzburger will Haftstrafe daheim absitzen… Vergewaltiger will Fuß-Fessel
Die junge Frau ist 22 – und hat Entsetzliches durchgemacht. Als Jugendliche zog die Tierliebhaberin zu einer befreundeten Familie. Und wurde vom Mann brutal vergewaltigt. Im Ehebett. Bei Gericht bekam er dafür zwei Jahre, von denen er acht Monate unbedingt absitzen soll – jetzt will er mit einer Fußfessel frei kommen. … Der Peiniger bekam von einem Bekannten die Bestätigung, dass er bei ihm arbeiten kann – das ist Voraussetzung für eine Fußfessel. Damit wäre der Mann kein Einzelfall: In ganz Österreich tragen vier Vergewaltiger eine elektronische Fußfessel und verbüßen ihre Haft daheim im Hausarrest."
Der Fall wurde im Verfahren 40Hv147/06a verhandelt:
Heribert B. lebt mit seiner Ehefrau Waltraud B. in Salzburg in einem Einfamilienhaus mit Garten. Heribert B. war bis Mitte 2008 selbständiger Händler und bot diverse Hundeartikel zum Verkauf an. Auch war Heribert B. (Angeklagter im Verfahren) als privater Hundetrainer, als Kursleiter und Sektionsleiterstellvertreter in einem Hundesportverein tätig. Waltraud B. (Angeklagte im Verfahren) war zum Zeitpunkt der Vorkommnisse ebenfalls in diesem Hundesportverein als Kursleiterin und im Büro als Schriftführerin aktiv.
Dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11.01.2007 ist zu entnehmen, dass
"…Heribert B. bekannt dafür war, weiblichen Vereinsmitglieder mit Küssen - in überwiegender Zahl der Fälle - auf den Mund, zu begrüßen und ohne jegliche Distanz ihre körperliche Nähe zu suchen. Dieses Verhalten stellte Heribert B. nur ein, wenn er ausdrücklich und forsch dazu aufgefordert wurde, dies zu unterlassen. Seine Gattin, Waltraud B., tolerierte das distanzlose Verhalten von Heribert B. gegenüber den anderen weiblichen Vereinsmitgliedern kommentarlos."
Das spätere Opfer V. E. besuchte seit dem Jahr 2001/02 einen Kurs im besagten Hundesportverein. Dort lernte sie Heribert und Waltraud B. kennen. Aufgrund von Problemen im eigenen Elternhaus verbrachte V.E. viel Zeit bei den Ehegatten B.. Der Kontakt intensivierte sich im Jahr 2005. Die zu diesem Zeitpunkt 15 jährige V.E. wurde Anfang 2005 vom Ehepaar B. eingeladen, die Welpen im Haus der Familie zu beaufsichtigen. Dem Urteil der Verhandlung 40Hv147/06a ist zu entnehmen:
"V.E. verbrachte ab Anfang 2005 die Wochenenden und die Ferien bei den Ehegatten B. Im Sommer 2005 zog V.E. zu den Ehegatten B.. Ihre Mutter erklärte dazu ihr Einverständnis. Die Ehegatten B. übernahmen die Verantwortung für die 15-jährige V.E.. Vor allem die Zweitangeklagte, Waltraud B., übernahm die Mutterrolle. Sie kümmerte sich um deren schulisches Fortkommen und um ihre Erziehung. Sie war quasi ein Teil der Familie.
V.E. hat anfangs … im Wohnzimmer auf der Wohnzimmerbank genächtigt, später – aus gegebenen Anlass – bei den Ehegatten B. im Ehebett, wobei sie zwischen dem Erstangeklagten Heribert B. und der Zweitangeklagten Waltraud B. gelegen ist."
Bereits im März 2005 erfolgte der erste Übergriff durch Heribert B. auf das Opfer. Als erwiesener Sachverhalt stellte das LG Salzburg fest:
"Etwa im März 2005, V.E. schlief damals auf der Eckbank im Wohnzimmer, kam der Angeklagte am späteren Abend alkoholbeeinträchtigt nach Hause und legte sich mit nacktem Oberkörper. auf V. (Anm. Opfer) Er zog anschließend seine Hose (Short) aus und begann auch deren Hose auszuziehen. E. (Anm. Opfer) war weder zu einem verbalen noch zu einem körperlichen Widerstand in der Lage. Der Angeklagte ließ jedoch dann, ohne dass es zu sexuellen Übergriffen gekommen wäre, von V.E. ab und verließ das Zimmer. Auf Grund dieses Vorfalls schlief V.E. in der Folge im Schlafzimmer im Doppelbett, da sie sich durch die Anwesenheit der Waltraud B. geschützter fühlte."
V.E. hat Waltraud B. vom Vorfall im Wohnzimmer erzählt und Waltraud B. war es auch, von der der darauffolgende Vorschlag des gemeinsamen Schlafens im Ehebett ausging. Gleichzeitig hat Waltraud B. den Vorfall jedoch verharmlost und heruntergespielt.
Bis in den Frühsommer 2005 kam es zu keinen Belästigungen mehr seitens Heribert B.
Weiters geht aus für das LG Salzburg erwiesenermaßen hervor:
"Im Frühsommer 2005 jedoch begann der Erstangeklagte V.E. sie schlief damals in einem T-Shirt und einer lockeren Hose bekleidet, zuerst außerhalb ihres T-Shirts, und der Hose, dann jedoch auch unterhalb der Kleidung… wobei er zumindest in 5 Fällen…"
Dabei kam es zu massiven Übergriffen, die u.a. den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt haben. Diese Vergewaltigungen ereigneten sich im Ehebett der Familie in dem zu diesem Zeitpunkt auch die Zweitangeklagte Waltraud E. anwesend war.
Dem erwiesenen Sachverhalt des LG Salzburg ist zudem zu entnehmen:
"Er (Anm. Heribert B.) wendete dabei insofern Gewalt an, als er sie (Anm. das Opfer V.E.) mit den Armen niederdrückte, wodurch der teils aus dem Schlaf erwachenden V.E. ein sofortiger Widerstand nicht möglich war. Letztlich konnte E. durch einen Tritt gegen den Angeklagten erreichen, dass dieser von ihr abließ.
Laut Aussagen des Opfers selbst erzählte V.E. Waltraud B. von den Übergriffen des Heribert B., jedoch kam seitens Waltraud B. keine große Reaktion. Infolge wurde V.E. von Waltraud und Heribert B. laut Aussagen des Opfers psychisch unter Druck gesetzt, damit Sie die Taten nicht weitererzählt. Auch gab es körperliche Gewalt an V.E. seitens Heribert B.. V.E. wollte später nicht mehr im Ehebett der Eheleute B. schlafen, jedoch lies Waltraud B. dies nicht zu und drohte dem Opfer V.E. mit Strafen, wenn Sie nicht im Ehebett bleibe.
In einer nicht näher feststellbaren Nacht im Dezember 2005 kam es laut LG Salzburg zu einem weiteren sexuellen Übergriff. Aus dem Sachverhalt, den das LG Salzburg als erwiesen ansieht geht hervor, dass ab diesem Vorfall das Opfer nicht mehr zwischen den Angeklagten, sondern neben Waltraud B. am Bettrand schlief. Und weiter:
"Bei diesen Übergriffen setzte der Angeklagte in dem Maße vorsätzlich Gewalt (Festhalten mit den Armen, Fixierung mit Körper und Knie) ein, um einen Widerstand der V.E. gegen seine beabsichtigten und teilweise auch erfolgten sexuellen Übergriffe zu hindern und sie dazu zu nötigen, diese Übergriffe zu dulden.
Wenngleich die wesentliche Bezugsperson für V.E. die Angeklagte Waltraud B. war, hatte der Angeklagte auf Grund der familiären Lebens- und Wohnsituation eine faktische Erziehung-Schutz und Aufsichtsfunktion gegenüber der 15. Jährigen V.E.. Unter vorsätzlicher Ausnützung dieser Funktion, die auch dazu führte, dass man gemeinsam in einem Doppel-Bett schlief, hat der Angeklagte die sexuellen Übergriffe gesetzt.
Im Zuge eines Streites belegt der Sachverhalt in der Urteilsbegründung des LG Salzburg aus, zumindest einen Vorfall, in dem Heribert B. Morddrohungen gegenüber dem Opfer V.E und deren Hunde ausgesprochen hat. Konkret aus dem Sachverhalt:
"…konnte V.E. hören, dass der Erstangeklagte Heribert B. zur Zweitangeklagten Waltraud B. sagte, "wenn sie (u.a. V.E.) etwas sagen oder die Polizei kommen würde, werde ihr etwas passieren" bzw. werde er "die Hunde, Waltraud B., V.E. und sich selbst umbringen".
Sowohl von Seiten des Erstangeklagten, als auch von Seiten der Zweitangeklagten kam es zu körperlichen Übergriffen gegenüber dem Opfer. So führte etwa Waltraud B. einen Schlag gegen das Opfer aus, wodurch das Opfer eine Platzwunde an der Oberlippe erlitt.
Anfang 2006 flüchtete V.E. aus dem Hause B. und erstattete im Frühjahr 2006 Strafanzeige gegen Waltraud und Heribert B..
Auch weitere Opfer haben bei der Polizei gegen das Ehepaar B. ausgesagt. Die anderen Opfer schilderten Übergriffe die unter anderem den Tatbestand der Vergewaltigung, der sexuellen Belästigung und dergleichen erfüllen. Auch diese Opfer waren zum Tatzeitpunkt minderjährig.
Bei einem Opfer, nämlich Caroline T., wurde durch das LKA Salzburg der Tatbestand der Vergewaltigung festgestellt. Diesen Umstand vermerkte der einvernehmende Beamte auch so im Protokoll und erklärte Frau Caroline. T., dass er dies auch zur Anzeige bringen müsste, da die Tat noch nicht verjährt sei.
Im Strafverfahren haben nachfolgende Zeuginnen Aufdringlichkeiten bzw. sexuelle Übergriffe geschildert.
Ø Zeugeneinvernehmungen Caroline T. vom 7.6. betr. Übergriffe gegenüber der damals 17 jährigen Zeugin,
Ø Zeugenvernehmung Bettina B. vom 13.4.2006 betreffend einer sexuellen Annäherung gegenüber der damals 14 jährigen Zeugin)
Ø u.a. Zeuginnen.
vgl. dazu Seiten 3, 4 der Äußerung der BEST vom 26.6.2012, ON 14 der Aktenübersicht EüH festgehalten siehe auch im Bescheid der Vollzugskammer beim OLG Linz.
Am 08.04.2006 gab eines der Opfer, Frau Dipl. Ing. (FH) Caroline T. bei einer Niederschrift in Salzburg mit der GZ B1/13347/2006 an, dass Heribert B. auch an Ihr Übergriffe vorgenommen hat. Der Niederschrift ist zu entnehmen:
"Ich bin schon seit ca. 10 Jahren in dem "Hundesportverein" (Anm. Name des Vereines in der Niederschrift ersichtlich), bei welchem ich zur Zeit Kursleiterin bin. Nach ca. 1,5 Jahren habe ich auch an Turnieren teilgenommen. Zu dieser Zeit begann Heribert bei mir mit den Übergriffen. Er wurde aufdringlich und sagte mir, dass er mich so lieb hat. Er zwang mich immer wieder zur Durchführung von Zungenküssen. Ich bin aus dem Weg gegangen und habe Heribert gesagt, dass ich das Küssen nicht will. Ich stellte ihn zur Rede, da er ja eigentlich mit Waltraud zusammen war. Er küsste mich trotzdem immer wieder gegen meinen Willen auf den Mund.
Im Rahmen eines Hundesportturnieres kam es dann zu einem massiven Übergriff durch Heribert B. am Opfer Caroline T.
Einem Aktenvermerk vom Landeskriminalamt Salzburg, am 12.4.2006, der Ebenfalls als Beweismittel (Beweismittel 2) im Verfahren 40 Hv 147/06 a eingebracht wurde, ist zu entnehmen:
"Aktenvermerk
Auf Grund der NS. Von T. Caroline … wurde mit der Genannten am 10.04.2006 tel. Kontakt aufgenommen. … T. wollte mit ihrer NS. Nur die Glaubwürdigkeit der Angaben von E.V…. dokumentieren und zeigen, dass der Tatverdächtige schon seit Jahren die in den NS. Der beiden Frauen angeführte schändliche Neigung dem weiblichen Geschlecht gegenüber auslebt.
T. bekam seitens des SB. Eine Beratung in Richtung Opferschutzeinrichtungen, falls sie diese heute noch benötigen würde. Weiters wurde T. erklärt, dass ihre NS. Betreffend B. … wegen des Verd. D. Vergewaltigung zur Anzeige gebracht wird, da die von ihr geschilderte Tat noch nicht verjährt ist."
Im Oktober 2006 erfolgte der erste Teil der Hauptverhandlung des Verfahrens 40Hv 147/06a und am 11.01.2007 fiel das Urteil in erster Instanz. In der Verhandlung wurden auch die weiteren Opfer bei Gericht einvernommen, und die Opfer im Zuge des Verfahrens als völlig glaubwürdig eingestuft. Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte das LG Salzburg dazu fest:
"Gerade aus den Angaben dieser Zeuginnen, die die Übergriffe des Angeklagten detailliert und völlig glaubwürdig schilderten, zeigt sich die sexuelle Enthemmung des Angeklagten – ohne Rücksicht auf Opfer oder gar Ehegattin."
Im Urteil wurde Heribert B. lediglich für die Taten an V.E. verurteilt. Heribert B. wurde dabei in folgenden Punkten schuldig gesprochen:
- des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB,
- des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB,
- und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB.
Heribert B. wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 16 Monate bedingt und 8 Monate unbedingt verurteilt.
Erschwerend zur Strafbemessung war der Umstand, dass der Angeklagte mehrfach Verbrechen und Vergehen begangen hat.
Das Gericht führte zudem in der Urteilsbegründung an, dass es erforderlich sei, dass Heribert B. einen Teil der Strafe im Vollzug verbüßen muss.
Dazu in der Urteilsbegründung auf Seite 16:
"Die völlige Uneinsichtigkeit und eine Verantwortung des Angeklagten, die aus Opfern Täter macht, erfordern aus spezialpräventiven Gründen den Vollzug eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe.“
Die Privatbeteiligtenvertreterin beantragte nach Schluss des Beweisverfahrens zudem, die Erteilung der Weisung, dass sich Heribert B. im beruflichen Umfeld von Kindern weiblichen Geschlechtes fernzuhalten habe. Diese Weisung wurde jedoch vom Gericht nicht ausgesprochen.
Waltraud B. wurde in diesem Verfahren freigesprochen, da man ihr nicht 100%ig nachweisen konnte, dass Sie von den Übergriffen Ihres Gatten etwas mitbekommen hat, da Sie behauptete zu den Zeitpunkten geschlafen zu haben.
In der Beweiswürdigung führt das LG Salzburg jedoch zumindest aus:
"Auch die Zweitangeklagte war hinsichtlich ihrer Wahrnehmungen betreffend die distanzlosen sexuellen Annäherungen des Erstangeklagten nicht glaubwürdig. Mag der Grund im Schutz des Ehegatten oder daran liegen, dass es eine Sexualität in ihrem Eheleben nicht gegeben hat, wodurch sie sich allenfalls mit verantwortlich fühlte. Gerade in Kenntnis dieser Umstände war ein "Wegsehen" und die Nichtverhinderung des Umstandes, dass die 15-jährige V.E. zwischen den Angeklagten im gemeinsamen Ehebett schlief unverantwortlich und grob fahrlässig"
Auch haben andere Opfer Waltraud B. gegenüber Andeutungen gemacht, dass Heribert B. sie belästigt hat. Auffallend ist auch, dass meist Waltraud B. die Kontakte zu den Minderjährigen geknüpft und diese immer wieder mütterlich umsorgt hat. Dadurch kam es dann meist auch zum intensiveren Kontakt mit Heribert B.
Im Jahr 2008 gab es zu einem anderen Verfahren, 16 St 275/08y, Aussagen des Opfers V.E. in dem das Opfer von Verfolgungen seitens der Ehegatten B. berichtet. Eine weitere Zeugin nämlich R.J. berichtete unter anderem dass sie (R.J.) und V.E Verfolgungen durch die Ehegatten B. erlebt haben.
Diese Aussagen liegen im LG Salzburg auf.
Zudem wurde im Rahmen des Verfahrens 16 St 275/08y ausgesagt, dass Heribert B. unter anderem Sodomie betreiben soll und seine Ehegattin dies wissentlich duldet. In Aussagen von V.E. ist zudem erwähnt, dass Sodomie-Videos und ähnliches im Hause B. vorhanden sein sollten.
Am 31.10.2007 wurde das Urteil der Hauptverhandlung AZ 40 HV 147/06a rechtskräftig.
Mit Beschluss vom 18.12.2007 wurde dem Verurteilten gemäß § 6 Abs 1 Z 1 lit a StVG Strafaufschub bis zum 2.5.2008 gewährt. Der Grund dafür war, dass Heribert B. aufgrund der Aufgabe seines Unternehmens (Handel mit Futtermitteln und Materialien für Tiere) durch einen sofortigen Haftantritt einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde. ( vgl. Seite 2 der Begründung des Beschlusses des LG Salzburg vom 25.10.2010 des Wiederaufnahmeantrags iVm Seite 2 der Äußerung der BEST vom 26.6.2012, ON 14 der Aktenübersicht Eüh) nachzuvollziehen unter anderem auch im Beschluss der Vollzugskammer des OLG Linz.
Am 25.4.2008 stellte der Verurteilte einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Gleichzeitig stellte der Verurteilte einen Antrag auf Hafthemmung bis zur Entscheidung über die mögliche Wiederaufnahme des Verfahrens, welchem mit Beschluss vom 28.4.2008 gem. § 357 Abs 3 StPO statt gegeben wurde. Als Begründung für die mögliche Wiederaufnahme wurden dem Opfer V.E. verschiedenste Geistesstörungen und seitens des Antragsstellers bewusste Lügen unterstellt.
Das Gericht überprüfte im Verfahren 40Hv 147/06a bereits die Glaubwürdigkeit der Zeugin / des Opfers V.E. und der anderen Opfer, und führte in der Urteilsbegründung die uneingeschränkte Glaubwürdigkeit der Zeuginnen an. Das Landesgericht Salzburg hat den Antrag auf Wiederaufnahme erst mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 (über 2 Jahre nach Einbringen des Antrages) abgewiesen.
Infolge einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Oberlandesgericht Linz am 10.12.2010 den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die neuerliche Entscheidung aufgetragen. Am 8. Juli 2011 hat das Landesgericht Salzburg den Wiederaufnahmeantrag des Heribert B. (erneut) abgewiesen, der dagegen erhobenen Beschwerde gab das OLG Linz jedoch mit Beschluss vom 23.11.2011 keine Folge mehr. Gesamt dauerte es etwa 3,5 Jahre, um die Wiederaufnahme endgültig abzuweisen.
Zudem brachte der Verurteile einen Antrag auf nachträgliche Strafmilderung ein, welcher mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 21.11.2011 teilweise Folge gegeben und der unbedingte Teil der verhängten Freiheitsstrafe auf sechs Monate herabgesetzt, sowie der bedingt nachgesehene Teil auf 18 Monate erhöht wurde.
Heribert B. wurde nie in Haft genommen, obwohl das Ehepaar weiterhin im Hundesport tätig waren. Das bedeutet die Ehegatten B. hielten sich weiterhin im selben Umfeld auf, wo auch zwischen Ihnen und einigen Ihrer Opfer die Kontaktaufnahme stattgefunden hat. In der Österreichischen Hundesportunion war das Ehepaar B. trotz den Missbrauchsvorfällen und der Verurteilung eine Zeit lang gerne gesehen und so durften Sie auch weiterhin diverse Funktionen ausüben, welche Heribert B. damals ja auch teilweise nütze um sich seine Opfer „gefügig“ zu machen.
Am 19.3.2012 stellte Heribert B. den Antrag auf Verbüßung des unbedingten Teils der verhängten Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest. Der Leiter der Justizanstalt Salzburg als Vollzugsbehörde 1. Instanz wies diesen Antrag am 11.7.2012 jedoch ab. Die negative Entscheidung begründete der Anstaltsleiter unter Bezugnahme auf die Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) vom 26.6.2012 im Wesentlichen mit der Befürchtung, der Verurteilte werde die begehrte Vollzugsform missbrauchen, zumal er Problembereiche in der Bindungsfähigkeit und der sexuellen Selbstregulation, eine Neigung zu problematischem Alkoholkonsum, sowie eine erhöhte Aggressionsbereitschaft unter Alkoholeinfluss aufweise.
Auch das Magazin News berichtete über die Rückfallgefahr des Verurteilten:
"Fußfessel trotz Rückfallgefahr - Der Salzburger Sexualstraftäter darf nach Hause - trotz eines Gegengutachtens
„Wenn Sexualstraftäter um die Fußfessel ansuchen, ist zwingend ein Gutachten der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) einzuholen. Das geschah auch ordnungsgemäß und das Gutachten fiel negativ aus. Aus diesem Grund lehnte die Justizanstalt Salzburg den Antrag des betroffenen Hundetrainers ab.
Dagegen legte der Mann Beschwerde ein, und tatsächlich drehte die Vollzugskammer am Oberlandesgericht (OLG) Linz die Entscheidung um. "Wir müssen daher nun den elektronisch überwachten Hausarrest unter den erteilten Auflagen durchführen", so Peter Prechtl, der Leiter der Vollzugsdirektion zur APA. In Linz beruft man sich auf die Amtsverschwiegenheit, offenbar seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fußfessel aber erfüllt, so Dr. Staninger vom Oberlandesgericht zu NEWS.AT.“
Der negative Bescheid wurde dem Verurteilten am 13.7.2012 zugestellt.
Gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters erhob der Verurteilte am 19.7.2012 Beschwerde. Seine Beschwerde begründet Heribert B. unter anderem damit, dass er unter anderem der BEST aufgrund mangelnder Befundaufnahme durch unmittelbaren Kontakt die Qualität einer Entscheidungsgrundlage für einen angenommen Missbrauch abspricht. Weiters wird vom Verurteilten angeführt, dass der Begründung im Bescheid, ein weiterer Missbrauch sei nicht ausgeschlossen, die Tatsache der Unbescholtenheit, der Akzeptanz des Schuldspruches und die Jahre zurückliegenden Taten gegenüber stehen. (s. Bescheid der Vollzugskammer beim OLG Linz)
Mit der angefochtenen Entscheidung der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 8.8.2012, AZ VK 106/12, wurde der Beschwerde gemäß §§ 156b, 156c, 156d, 120, 121 StVG iVm § 66 Abs 4 AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
"Der Antrag des Heribert B. vom 19.3.2012 auf Vollzug der mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Jänner 2007, GZ 40 HV 147/06a-16, verhängten (unbedingten Teil) Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes wird gemäß §§ 156b ff StVG iVm der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV BGBl. II Nr. 279/10) bewilligt. Zugleich werden ihm die sich aus der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einverständniserklärung (Anlage 1 ON 2 der Aktenübersicht EüH) ergebenden Pflichten erweitert um die nachstehend angeführten Verhaltenspflichten, als Bedingungen seiner Lebensführung während des elektronisch überwachten Hausarrestes auferlegt; über das bei Beginn der Durchführung des elektronisch überwachten Hausarrestes zugrunde legenden Aufsichtsprofil hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Dem Antragsteller wird gemäß §§ 156 b Abs 2, 156d Abs 2 StVG iVM § 3 Z 7, 11 HausarrestV aufgetragen,
1. sich alkoholischer Getränke zur Gänze zu enthalten (absolutes Alkoholverbot) und
2. dem Anstaltsleiter wöchentlich Zeitbestätigungen über die Präsenz am Arbeitsplatz und monatlich einen Nachweis über den Eingang der Gehaltszahlungen vorzulegen und
3. den V.E. zugesprochenen Ersatzbetrag iHv EUR 5.000,- nach Kräften gutzumachen und monatliche Zahlungsbelege dem Anstaltsleiter vorzulegen.
Als Begründung gibt das OLG Linz etwa an:
"Hinweise auf Vorfälle bzw. Risikofaktoren, die mit Grund befürchten lassen, der Antragsteller werde die Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrestes missbrauchen, liegen nicht vor" und stützt sich dabei auf einen Bericht von Neustart Salzburg vom 15.5.2012, ON 13 der Aktenübersicht EüH).
Anzumerken ist jedoch, dass auch der Verein Neustart einen finanziellen Vorteil aus jeder ausgegebener Fußfessel zieht.
Weiters Begründet die Vollzugskammer beim OLG Linz:
Die Begutachtungsstelle hat zutreffend aus dem sozialen Umfeld und den Lebensverhältnissen während der Tatbegehung als prognoserelevant die Beschäftigungsverhältnisse angesehen; insoweit ist durch die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung als Arbeiter in einem Installationsbetrieb eine Änderung der seinerzeit die Taten mit begünstigenden Konstellation eingetreten, abgesehen davon, dass die Taten mehr als sechseinhalb Jahre zurück liegen"
Tatbegünstigend wirkte sich seinerzeit Alkoholkonsum aus (Seite 6 der Äußerung der Begutachtungsstelle vom 256.6.2012, ON 13 der Aktenübersicht EüH bzw. Vk 106/12-2)
Die von der BEST angestellte Schlussfolgerung, "ein Missbrauch wäre angesichts der berichteten und urteilsrelevanten Informationen nicht unwahrscheinlich", reicht angesichts der die Risikofaktoren mindernden Änderungen in den Lebensumständen und des langen Zeitablaufes bzw. Wohlverhaltens vor und nach der Tat nicht aus, um mit Grund einen Missbrauch zu befürchten;"
Nicht nachzuvollziehen ist die Begründung hinsichtlich der die Risikofaktoren mindernden Änderungen in den Lebensumständen. Ein mildernder Umstand durch den Wechsel von Außendienst als Angestellter im Vergleich des Außendienstes als selbständiger Unternehmer zum Tatzeitpunkt ist nicht zu erkennen. Auch die Wohnsituation hat sich seit der Tat nicht geändert. Der Verurteilte wohnt noch immer im selben Haus, in dem er die Taten verübt hat, in dessen Nachbarschaft sich auch ein Kinderheim befindet.
Auch die Weisung nach einem absoluten Alkoholverbot kann insofern nur schwer kontrolliert werden bzw. ist es nicht auszuschließen, dass Übergriffe teilweise in nicht alkoholisierten Zustand stattgefunden haben.
Der Verweis auf die begünstigten Umstände, dass die Taten mehr als 6,5 Jahre zurückliegen, können insofern nur schwer als risikomindernd nachvollzogen werden, da der Verurteilte selbst durch seine nach der Verurteilung eingebrachten Beschwerden und Anträge selbst den Haftantritt verzögert hat.
Jahrelang ging Heribert B. keiner Beschäftigung nach. Auffällig ist nun, dass er zeitgleich (im selben Monat) mit dem Antrag auf Verbüßung des unbedingten Teils der verhängten Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest einen Arbeitsplatz gefunden hat, während mehrere Faktoren und Medienberichte darauf hinweisen, dass sein Arbeitgeber, die Fa. A.F. … E.U. und somit Herr Andreas F. ein naher Bekannter und Freund des Verurteilten ist, und der Arbeitsplatz nicht zu einer begünstigenden Konstellation der Lebensumstände des Täters führt, sondern einzig und allein dazu dient, die Auflagen für den Vollzug der Strafe im Rahmen des EüH zu erfüllen.
Weiters anzumerken ist, dass entgegen der Begründung des Verurteilten, nämlich der Akzeptanz des Schuldspruches, die Tatsache entgegen steht, dass der Verurteilte zu keinem Zeitpunkt seine Taten zugestand, sondern die Verurteilung bis zuletzt bekämpft hat.
Die Vollzugsdirektion führt in ihrer Amtsbeschwerde gem. § 121 Abs 5 StVG gegen die Entscheidung der Vollzugskammer sogar aus, dass der Verurteilte seine Taten:
…vielmehr verharmloste, sodass es offensichtlich an einer Delikteinsicht und einem damit einhergehenden Problembewusstsein mangelt.
Weiters weist die Vollzugsdirektion in ihrer Beschwerde darauf hin, dass:
"es Ziel und rechtliche Handlungsgrundlage aller Maßnahmen im Strafvollzug nach § 20 Abs 1 StVG ist, den Strafgefangenen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen, die ihn abhalten soll, schädlichen Neigungen nachzugehen – als positive Komponente – und als negative – den Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens aufzuzeigen (Drexler, StVG § 20 Rz 5)
Vor dem Hintergrund des vorliegenden Delikts kann bei zudem nicht geständiger Verantwortung des Verurteilten im Strafverfahren den Zwecken des Strafvollzugs iSd § 20 StVG durch die Vollzugsform elektronisch überwachten Hausarrests nicht Rechnung getragen werden, weshalb die belangte Behörde (Anm. Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz) der Beschwerde keine Folge hätte geben dürfen.
Angesichts der … Ausführungen, nämlich insbesondere Probleme in der Bindungsfähigkeit und der sexuellen Selbstregulation, der Neigung zu problematischem Alkoholkonsum sowie zu erhöhter Aggressionsbereitschaft (unter Alkohol) bedarf es der Anhaltung des Verurteilten im geschlossenen Vollzug, um eine faire und professionelle Auseinandersetzung des Antragstellers mit seiner Tat, dem Leid des Opfers und den eigenen Beweggründen unter der Anleitung von Fachkräften zu ermöglichen. Des geschlossenen Vollzugs bedarf es aber auch, um dem Beschwerdeführer den Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens aufzuzeigen.
Hinzuzutreten hat aber auch der generalpräventive Gedanke, wonach die Allgemeinheit darauf vertrauen können muss, dass eine gerichtlich verhängte Strafe gesetzeskonform in der falladäquat gebotenen Vollzugsform vollzogen wird, wobei zu einem derart gesetzeskonformen Vollzug dessen angemessene Ausgestaltung iSd § 123 StVG zählt.
Mag die Beurteilung dieser Aspekte auch primär dem Urteilsgericht vorbehalten sein (§266 StPO), so ist im konkreten Fall doch zu berücksichtigen, dass hier das Urteilsgericht von dieser Möglichkeit noch keinen Gebrauch machen konnte, weil das gegenständliche Urteil bereits 2007 und damit vor dem Inkrafttreten dieser mit jenen über Hausarrest eingeführten Bestimmungen ergangen ist."
Vernachlässigt wurde in der Beurteilung sowohl von der Vollzugskammer beim OLG Linz, als auch in der Beschwerde der Vollzugsdirektion, dass das Urteilsgericht im Rahmen des Verfahrens 40Hv147/06a in der Urteilsbegründung explizit angeführt hat:
"Die völlige Uneinsichtigkeit und eine Verantwortung des Angeklagten, die aus Opfern Täter macht, erfordern aus spezialpräventiven Gründen den Vollzug eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe.“
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Justiz nachstehende
Anfrage:
1. Wie begründen Sie aus Ihrer Sicht das milde Urteil gegen Heribert B. von einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 16 Monate bedingt und 8 Monate unbedingt?
2. Sehen Sie das Urteil trotz der Belastung durch mehrere Zeuginnen und mehrfacher Vergewaltigung als angemessen an?
3. Aufgrund welcher Delikte wurde gegen Heribert B. Anklage erhoben?
4. Warum erfolgte keine Verurteilung bezüglich sexueller Belästigung?
5. Warum erfolgte keine Verurteilung bezüglich sexuellen Missbrauchs?
6. Warum erfolgte keine Verurteilung bezüglich geschlechtlicher Nötigung?
7. Mit welcher Begründung wurde der Hemmung des Strafvollzuges des Verurteilten statt gegeben?
8. Wurde bei der Entscheidung über die Hemmung des Strafvollzuges der Umstand der Tatwiederholungsgefahr mit einbezogen?
8.1 Wenn ja, bitte um genaue Schilderung der diesbezüglichen Evaluierungsschritte.
8.2 Wenn nein, warum nicht?
9. Wurde bei der Entscheidung über die Hemmung des Strafvollzuges der Umstand in die Entscheidung mit einbezogen, dass sich der Verurteilte weiterhin im Umfeld bewegte, in dem er seine damaligen Opfer kennen gelernt hat?
9.1 Wenn ja, bitte um genaue Schilderung der diesbezüglichen Evaluierungsschritte.
9.2 Wenn nein, warum nicht?
10. Konnte zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen werden, dass der nachweißlich keine Reue zeigende Täter, seine Taten wiederholt?
10.1 Wenn ja, auf welchem Umstand stützt sich diese Behauptung?
10.2 Wenn nein, wie begründen sie die Gefährdung?
11. War einer der Umstände für die Hemmung des Strafvollzuges, dass Heribert B. im Zuge eines Haftantrittes und der damit verbundenen Aufgabe seines Unternehmens, durch einen sofortigen Haftantritt einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde?
11.1 Wenn ja, wie lange hat Heribert B. das Unternehmen fortgeführt?
11.2 Wenn ja, welche Gründe für die Schließung des Unternehmens sind ihnen bekannt?
11.3 Wenn ja, hat Heribert B. das Unternehmen ohne finanziellen Schaden weitergeführt?
11.4 Können Sie zweifellos bestätigen, dass alle Schritte und Angaben des Verurteilten in zeitlicher Hinsicht mit der Ausübung seines Gewerbes in einem logischen, nachvollziehbaren Zusammenhang mit der "Hafthemmung" stehen?
12. Wurde von Seiten der Behörden kontrolliert, ob die Begründung (lt.Frage 11) bis zum Ende der Hemmung des Strafvollzuges bestanden hat?
12.1 Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
12.2 Wenn nein, warum nicht?
13. In welchem Zeitraum war Heribert B. arbeitslos gemeldet?
14. Auf welche Höhe beliefen sich die von Heribert B. zu bezahlenden Kosten des Verfahrens 40Hv147/06a?
15. Wann genau wurden die Kosten des Verfahrens 40Hv147/06a von Heribert B. bezahlt?
16. Welche konkreten Zahlungen hat Heribert B. bis dato an das Opfer geleistet?
16.1 Wann sind diese Zahlungen erfolgt?
17. Ist Ihnen bekannt, dass Heribert B. im Jahr 2012 mit dem Opfer über den Opferanwalt in Kontakt getreten ist, um Nachlass der Schmerzensgeldzahlungen zu erbitten?
18. Wie beurteilen Sie die Auswirkungen auf Opfer und den damit im Zusammenhang stehenden Opferschutz, wenn Täter nachträglich an die Opfer mit der Bitte um Nachlass der Schmerzensgeldzahlungen herantreten?
19. Wie beurteilen Sie generell die Tatsache, dass der Täter Heribert B. versucht hat, das Gerichtsurteil hinsichtlich der Leistung von Schmerzensgeld durch nachträgliche Intervention und Kontaktaufnahme mit dem Opfer abzuschwächen bzw. zu umgehen?
20. Sind ihnen weitere Fälle bekannt, in denen Täter mit Opfern in Kontakt treten um das Urteil außergerichtlich, nachträglich abzuschwächen?
21. Wie stehen sie zu diesem konkreten Vorgehen durch Heribert B.?
22. Mit welcher Begründung wurde die unbedingte Haftstrafe von 8 Monaten auf 6 Monate herabgesetzt?
23. Wurde bei dieser Entscheidung (s. Frage 22) durch das LG Salzburg berücksichtigt, dass von mehreren erwiesenermaßen glaubwürdigen Zeuginnen Übergriffe durch Heribert B. stattgefunden haben?
24. Können Sie ausschließen, dass Heribert B. keine weiteren Übergriffe oder Belästigungen seit seiner Verurteilung vorgenommen hat?
25. Wurde bei dieser Entscheidung berücksichtigt, dass Heribert B. selbst seinen Haftantritt durch mehrere Anträge (Wiederaufnahme des Verfahrens, Hafthemmung, etc.) verzögert hat?
25.1 Wenn ja, inwiefern?
25.2 Wenn nein, warum nicht?
26. Wurde bei dieser Entscheidung berücksichtigt, dass der Verurteilte bis dato keinerlei Reue zeigt?
26.1 Wenn ja, inwiefern?
26.2 Wenn nein, warum nicht?
27. Warum ging man nicht auf die im Urteil geforderte Weisung ein, dass Heribert B. im beruflichen Umfeld nicht mit Kindern weiblichen Geschlechtes zu tun haben darf?
28. Welche strafrechtliche Relevanz ergaben die Aussagen der weiteren vier Opfer (C.T., B.B., S.T. und A.B.) von Heribert B.?
29. Inwiefern wurden die Aussagen der weiteren vier Opfer auf Straftatbestände überprüft?
30. Wann hat die Justiz betreffend der Aussagen der weiteren vier Opfer Ermittlungen aufgenommen?
31. Wurden bei allen vorgeworfenen Taten die Verjährungsfristen überprüft?
31.1 Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
31.2 Wenn ja, stand der Grund einer fehlenden Anklage hinsichtlich einzelner Opfer im Zusammenhang mit dem Verstreichen von Verjährungsfristen?
32. Ist Ihnen der Aktenvermerk des LKA Salzburg hinsichtlich der Vergewaltigung am Opfer Caroline T. bekannt? (Sachverhalt ersichtlich aus der Niederschrift beim LKA Salzburg mit der GZ B1/13347/2006)
33. Wann wurde die Anzeige hinsichtlich Vergewaltigung des Opfers Caroline T. durch Heribert B. an die Justiz weitergeleitet?
34. Wie sind die Ermittlungen hinsichtlich diesen Falles verlaufen
35. Wurde hinsichtlich dem Opfer Caroline T. Anklage erhoben?
35.1 Wenn ja, wann wurde der Fall verhandelt und mit welchem Ausgang?
35.2 Wenn ja, warum kam es wegen der Vergewaltigung von C.T. zu keiner Verurteilung?
35.3 Wenn nein, warum keine Anklage erhoben?
36. In welchem Verfahren war der Aktenvermerk des LKA Salzburg (näher ausgeführt in der Einleitung) hinsichtlich Caroline T. als Beweismittel eingebracht?
37. Welche Folgen hatte der Aktenvermerk hinsichtlich einer zusätzlichen Anklageerhebung und von wem wurde die Vorgehensweise hinsichtlich des Opfers Caroline T. überprüft?
38. Wurden im Speziellen die Vorwürfe des Opfers Caroline T. aufgrund von verstrichenen Verjährungsfristen nicht weiter verfolgt?
38. 1 Wenn ja, bitte um genaue Schilderung des Sachverhaltes in diesem Zusammenhang.
38.2 Wenn ja, wurden bei den Folgeentscheidungen der Gerichte (Haftminderung, Verbüßung der Haft im Rahmen des EüH, etc.) darauf Rücksicht genommen, dass es augenscheinlich mehrere Opfer gab?
38.2.1 Wenn ja, inwiefern?
38.2.2 Wenn nein, warum nicht?
38.2.2 Wenn nein, sehen sie keinen Zusammenhang zwischen Tatwiederholungsgefahr und Anzahl verschiedener Opfer?
39. Wurden die Opfer im Jahr 2006 darauf hingewiesen, dass sie im Bezug auf sexuelle Belästigung zur Strafverfolgung explizit Anzeige erstatten müssen?
39.1 Wenn ja, wo ist dieser Vermerk zu finden?
39.2 Wenn nein, warum nicht?
39.3 Wenn nein, können Sie ausschließen, dass aufgrund fehlender Aufklärung keine Strafverfolgung stattgefunden hat?
39.4 Wenn nein, können Sie ausschließen, dass, im Falle einer Aufklärung durch die Behörden, das Strafmaß für Heribert B. anders ausgefallen wäre?
39.5 Wenn nein, hätte diese Aufklärung der Opfer erfolgen müssen und durch wen?
40. Inwiefern wurde im Verfahren 40Hv 147/06a berücksichtigt, dass das Opfer V.E. Frau Waltraud B. die Taten von Heribert B. geschildert hat?
41. Wurden die Aussagen aller Opfer im Bezug auf die Rolle von Frau Waltraud B. berücksichtigt?
41.1 Wenn ja, inwiefern?
41.2 Wenn nein, warum nicht?
42. Ist man auf alle von V.E. geschilderten Körperverletzungen seitens Waltraud B. eingegangen?
43. Welche Körperverletzungen durch Waltraud B. sind der Justiz bekannt?
44. Wurden die Aussagen der Angeklagten Waltraud B. im Verfahren 40Hv 147/06a als unglaubwürdig beschrieben?
45. Wurde das Opfer V.E. im Verfahren 40Hv 147/06a als glaubwürdig beschrieben?
46. Mit welcher Begründung kam es bei keiner der erwiesenen Körperverletzungen zu einer Verurteilung?
47. Sehen Sie ein Problem darin, dass Kinder derart massiv geschlagen werden (aufgeplatzte Lippe) und die Täter trotzdem straffrei ausgehen?
48. Können Sie in Ihrer politischen Verantwortung den Schutz von Kindern gegen Gewalt in der Familie garantieren?
49. Wie sehen sie den Freispruch in diesem konkreten Fall?
49.1. Hat die Staatsanwaltschaft alle Möglichkeiten ausgeschöpft diesen zu bekämpfen?
50. Inwiefern erklären bzw. beurteilen sie die Tatsache, dass sich die Entscheidung über eine mögliche Wiederaufnahme des Verfahrens 40Hv 147/06a über zwei Jahre hinausgezögert hat?
51. Aus welchem Grund hat das OLG Linz am 10.12.2010 den abgelehnten Beschluss auf Wiederaufnahme des Verfahrens wieder aufgehoben?
52. Wurde dieser Beschluss (s. Frage 51) aufgrund von Verfahrensfehlern wieder aufgehoben?
52.1 Wenn ja, bitte um genaue Schilderung der Fehler?
53. Wie begründen bzw. beurteilen sie die Tatsache, dass eine endgültige Entscheidung über eine mögliche Wiederaufnahme des Verfahrens schlussendlich erst mit 23.11.2011 getroffen wurde?
54. Wie beurteilen Sie, dass der Verurteilte Heribert B. bis zu diesem Zeitpunkt seine Haft nicht angetreten hat?
55. Wie beurteilen Sie, dass bereits 2 Tage vor endgültigen Entschluss über die mögliche Wiederaufnahme des Verfahrens mit 23.11.2011 der unbedingte Teil der Haftstrafe von acht auf sechs Monate mit Beschluss von 21.11.2011 reduziert wurde?
56. Wie und welche Beschlüsse bzw. Entscheidungen hat der Verurteilte seit seiner Verurteilung angefochten?
57. Können Sie ausschließen, dass der Verurteilte Heribert B. durch seine nach der Verurteilung gesetzten Aktionen, seinen Haftantritt selbst verzögert hat?
58. Ist ihnen der Umstand bekannt, dass das OLG Linz in seiner Entscheidung hinsichtlich des positiven Beschlusses zur Verbüßung der Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest mit einbezogen hat, dass die Taten so lange zurück liegen?
59. Sehen Sie in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Begründung für die Genehmigung des EüH, obwohl der Verurteilte Heribert B. selbst durch sein gesetztes Verhalten, den Haftantritt bis dato hinausgezögert hat?
59.1 Wenn ja, wie begründen das?
59.2 Wenn nein, was werden sie gegen die offensichtlich falsche Beurteilung in diesem Zusammenhang unternehmen?
60. Wo befand sich seit dem Urteilsspruch der Akt zum Verfahren 40Hv 147/06a?
61. Wie viele Kopien dieses Aktes sind im Umlauf und wo befanden diese sich im Zeitraum zwischen dem Urteilsspruch und der Anfragebeantwortung? (Bitte um genaue Ausführung und zeitlicher Schilderung, der Orte an denen sich der Akt befunden hat und aus welchem Grund)
62. Ist Ihnen bekannt, dass das Opfer (und deren Rechtsvertreter) seit der Verurteilung mehrmals versucht haben Akteneinsicht zu erlangen?
63. Wie beurteilen sie, dass diese Akteneinsicht dem Opfer aufgrund des Nichtvorhandenseins des Aktes nicht möglich war?
64. Hat ein Opfer das Recht auf Akteneinsicht zum eigenen Fall?
64.1 Wenn ja, welche rechtlichen Konsequenzen gibt es im Falle fehlender Akteneinsicht durch das Opfer?
64.2 Welche Konsequenzen wird die fehlende Akteneinsicht im konkreten Fall nach sich ziehen und welche Schritte werden Sie in die Wege leiten?
65. Wurde den Zeugenaussagen aus dem Verfahren gegen die Ehegattin Waltraud B. hinsichtlich §220a StGB nachgegangen?
65.1 Wenn ja, inwiefern genau?
65.2 Wenn nein, warum nicht?
66. Wurden die Aussagen hinsichtlich §220a StGB zumindest bei der Entscheidung über die Risikofaktoren im Zuge des elektronisch überwachten Hausarrests mit einbezogen?
66.1 Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
66.2 Wenn nein, wie begründen Sie diesen Umstand?
67. Wurde im Zuge der verschiedenen Verfahren, Niederschriften, Zeugeneinvernahmen, etc. im konkreten Fall erwähnt, dass der Verurteilte Heribert B. dem damaligen 15 jährigen Opfer V.E. Sodomie-Videos gezeigt hat?
67.1 Wenn ja, wo ist dieser Sachverhalt zu finden?
67.2 Wenn ja, ist dies ein strafrechtlicher Tatbestand?
67.3 Wenn ja, inwiefern wurde diesem Vorwurf nachgegangen?
68. Inwiefern wurden die Anschuldigungen hinsichtlich Körperverletzung die dem Opfer V.E. durch Heribert B. zugefügt wurden in die Entscheidung hinsichtlich EüH mit einbezogen?
69. Auf welche Art und Weise wurde überprüft ob Heribert B. bei der Firma A. F. beschäftigt ist?
70. Wie oft wurde eine Überprüfung über die tatsächliche Anstellung durchgeführt?
71. Wurde in der Entscheidung hinsichtlich Verbüßung des Strafvollzuges im Rahmen des EüH überprüft, ob Heribert B. vor seiner Anstellung bei Andreas F. versucht hat, einen Arbeitsplatz zu finden?
71. 1 Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
71.2 Wenn nein, warum nicht?
72. Wurde im Zuge der Entscheidung über den EüH mit einbezogen, dass Heribert B. genau in diesem Monat eine Anstellung gefunden hat, in dem er den Antrag auf Verbüßung der Strafe im Rahmen des EüH gestellt hat?
72. 1 Wenn ja, inwiefern und mit welchem Ergebnis?
72.2 Wenn nein, warum nicht?
73. Können Sie garantieren, dass Heribert B. seinen Beruf auch tatsächlich ausübt?
77.1 Wenn ja, wie kontrollieren Sie diesen Umstand?
74. Können Sie ausschließen, dass Heribert B. in einem privaten Naheverhältnis mit seinem Arbeitgeber Andreas F. steht?
75. Können Sie ausschließen, dass es sich nur um ein Scheinarbeitsverhältnis zur Verbüßung der Haftstrafe im Rahmen des EüH handelt?
76. Können Sie garantieren, dass Heribert B. auch die volle Stundenanzahl beschäftigt ist und auch über die volle Stundenanzahl seiner Arbeit nachgeht?
76.1 Wenn ja, worauf stützen sie ihre Behauptung?
77. Auf welche Art und Weise erhält Heribert B. sein Gehalt?
78. Kann ausgeschlossen werden, dass Heribert B. sein Gehalt oder einen Teil davon, in irgendeiner Art und Weise an seinen Arbeitsgeber Andreas F. zurückbezahlt?
79. Können Sie nachvollziehen, an welchen Orten sich Heribert B. während der Arbeitszeit aufhält?
80. Macht Heribert B. im Zuge seiner Arbeitszeit auch Hausbesuche?
81. Werden die Kunden der Firma Andreas F. darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Mitarbeiter um einen verurteilten Kinderschänder handelt?
82. Können Sie für die Sicherheit der Personen garantieren, zu denen Heribert B. im Zuge seiner Arbeit in Kontakt tritt?
83. Wurde im Rahmen der Entscheidung über die Vergabe der Fußfessel mit berücksichtigt, dass Heribert B. zuletzt im Garten seines Hauses an einer Party teilgenommen hat?
84. Wie beurteilen Sie, dass es dem Täter möglich ist, eine Party am Ort zu feiern, an dem er die Übergriffe begangen hat, während er seine Haftstrafe im EüH verbüßt?
85. Wie beurteilen Sie den Umstand aus Frage 88 hinsichtlich seiner generalpräventiven Wirkung?
86. Sehen Sie das Haus der Ehegatten B. in dem sich der Verurteilte während eines allfälligen EüH aufzuhalten hat, und erst ebendort vor wenigen Wochen an einer Party teilgenommen hat, als Ort einer angemessenen Ausgestaltung der Vollzugsform EüH?
87. Wurde das Kinderdorf, dass sich neben dem Wohnsitz von Heribert B., als Risikofaktor angeführt bzw. mit beurteilt?
87.1 Wenn ja, inwiefern wurde dieser Standort berücksichtigt?
87.2 Wenn ja, wo ist diese Berücksichtigung nachzuvollziehen?
87.3 Wenn nein, warum nicht?
88. Können Sie garantieren, dass im Zusammenhang mit dem Kinderdorf in der Nachbarschaft keinerlei Risiken bestehen?
88.1 Wenn ja, inwiefern begründen Sie diese Behauptung?
88.2 Wenn nein, wird diese Versäumnis nachträglich berücksichtigt werden?
89. Wie beurteilen Sie, dass der Verurteilte bei seiner Begründung für den EüH, seine eigene Akzeptanz des Schuldspruches anführt, obwohl mehrfach (etwa im Hauptverfahren 40Hv147/06a) das Gegenteil belegt ist?
90. Wurde von der Vollzugskammer beim OLG Linz berücksichtigt, dass der Verurteilte bis heute keine Reue zeigt und seine Taten bis dato leugnet?
90.1 Wenn ja, wodurch kann diese Berücksichtigung nachvollzogen werden?
90.2 Wenn ja, wie genau würde dies berücksichtigt?
90.3 Wenn ja, wie ist es trotzdem möglich, dass das OLG Linz den Beschluss hinsichtlich EüH positiv abgeändert hat?
90.4 Wenn nein, wie beurteilen Sie dieses Versäumnis?
90.5 Wenn nein, welche rechtlichen Schritte sind hinsichtlich dieses Versäumnisses anzudenken?
91. Inwiefern wurde die Stellungnahme der „BEST“, indem eine Rückfallgefahr des Heribert B. aufgezeigt wird, bei der Entscheidung durch die Vollzugskammer im OLG Linz mit berücksichtigt?
92. Sind sie der Meinung, dass der BEST in diesem Fall, aufgrund mangelnder Befundaufnahme durch unmittelbaren Kontakt mit dem Verurteilten, die Qualität einer Entscheidungsgrundlage für einen angenommen Missbrauch abzusprechen ist?
92.1 Wenn ja, kann generell von einer falschen Beurteilung ausgegangen werden?
92.2 Wenn ja, kann man durch dieses Fehlverhalten der BEST auf ein geringeres Risikoverhalten des Täters schließen?
92.3 Wenn ja, wurde eine neue Stellungnahme beauftragt bzw. warum nicht?
93. Ist die BEST generell zu einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mit den Tätern verpflichtet?
93.1 Wenn nein, wurde diese fehlende Kontaktaufnahme in diesem konkreten Fall berücksichtigt?
94. Inwiefern wurde der Bericht von Neustart Salzburg vom 15.5.2012, ON 13 der Aktenübersicht EüH, in die Entscheidung der Vollzugskammer beim OLG Linz berücksichtigt?
95. Ist es für Sie kein Widerspruch, dass eine Behörde, die durch jede zusätzliche Fußfessel Geldleistungen erhält, eine Stellungnahme zur Fußfessel in konkreten Fällen abgibt?
96. Können Sie in diesem Zusammenhang eine Befangenheit des Vereines Neustart, als Nutznießer jeder Fußfessel, mit Sicherheit ausschließen?
97. Wurde von Seiten der Justiz bei der Entscheidung hinsichtlich EüH berücksichtigt, dass sowohl die Zeugen V.E. und R.J. im Zuge des Aktes 16 St 275/08y von einer Verfolgung durch Heribert B. und Waltraud B. berichten?
97.1 Wenn ja, inwiefern wurde dies Berücksichtigt?
97.2 Wenn nein, warum nicht und sehen sie in diesem Zusammenhang einen Fehler der Justiz?
98. Behauptet das OLG Linz in seiner Entscheidung, dass es keine Hinweise auf weitere Vorfälle gibt, obwohl Aussagen beim Landesgericht Salzburg über Verfolgungen seitens Heribert und Waltraud B. aufliegen?
98.1 Wenn ja, wie beurteilen Sie diesen Umstand?
98.2 Wenn ja, wie konnte dieser Missstand eintreten?
99. Warum bezieht sich das OLG Linz in seiner Entscheidung auf ein Wohlverhalten vor der Tat, obwohl es erwiesener Maßen mehrere Opfer und mehrere Übergriffe gibt?
100. Worauf stützt das OLG Linz seine Begründung, dass durch ein Alkoholverbot das Risiko im Zusammenhang mit dem EüH minimiert werden kann?
101. Ist bewiesen, dass alle Übergriffe im alkoholisierten Zustand erfolgt sind?
101. 1. Wenn nein, inwiefern beurteilen Sie die Begründung, das Risiko würde nun minimiert werden?
102. Wurde ein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich Alkoholkonsum des Verurteilten eingeholt?
102.1 Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
102.2 Wenn nein, warum nicht?
103. Wie wird das absolute Alkoholverbot für den Täter kontrolliert?
104. Können Sie das Einhalten des absoluten Alkoholverbotes durch den Verurteilten durch diese Kontrolle garantieren?
104.1 Wenn nein, inwiefern soll dieses Alkoholverbot ihrer Meinung nach zu einer Risikominimierung beitragen?
105. Wurde seitens des OLG Linz oder anderer Behörden geprüft, ob es nach der Verurteilung von Heribert B. zu Anzeigen wegen sexuellen Missbrauch oder anderen Delikten kam?
105.1 Wenn ja, von wem?
105.2 Wenn ja, was hat die Überprüfung ergeben?
105.3 Wenn ja, inwiefern hatte diese Überprüfung Auswirkungen auf die Entscheidung durch die Vollzugskammer des OLG Linz?
105.4 Wenn nein, warum nicht?
105.5 Wenn nein, worauf stützt sich die Begründung des OLG Linz, betreffend Gewährung des EüH, hinsichtlich Wohlerhalten nach der Tat?
106. Wurde seitens des OLG Linz geprüft, ob es nach der Verurteilung des Heribert B. im Jahr 2007 zu keinen Anklagen wegen sexuellen Missbrauches oder dergleichen kam?
107. Hat es seit der Verurteilungen Anzeigen gegen Heribert B. oder Waltraud B. gegeben?
107.1 Wenn ja, durch wen und aus welchem Grund?
107.2 Wenn ja, inwiefern wurden diese Anzeigen verfolgt?
108. Wie beurteilen Sie generell, dass der Verurteilte seit seiner Verurteilung im Jahr 2007 noch keinen Tag in Haft verbracht hat?
109. Können Sie garantieren, dass die vom Verurteilten wöchentlich vorzulegenden Zeitbestätigungen über seine Präsenz am Arbeitsplatz nicht aus Gefälligkeit ausgestellt werden bzw. nachträglich gefälscht werden können?
109.1 Wenn ja, wie genau kontrollieren Sie die Richtigkeit der Angaben?
110. Wie beurteilen Sie den Sachverhalt, dass der Verurteilte durch den vor wenigen Wochen an das Opfer gerichteten Brief, mit der Bitte um Verzicht auf den im Urteil zugesprochenen Ersatzbetrag durch V.E., bereits versucht hat, die 3. Zusatzauflage (gem. §§ 156b Abs2, 156d Abs 2 StVG iVm § 3 Z 7, 22 HausarrestV) zu umgehen?
111. Wurde dieser Sachverhalt (lt. Frage 114) durch die Vollzugskammer beim OLG Linz bei ihrer Entscheidung berücksichtigt?
111.1 Wenn ja, inwiefern genau?
111.2 Wenn nein, warum nicht?
111.3 Wie beurteilen Sie dieses Versäumnis aus rechtlicher Hinsicht und welche Konsequenzen wird dieses Versäumnis nach sich ziehen?
112. Wurde bei der Entscheidung zur Vergabe der Fußfessel berücksichtigt, dass das Urteilsgericht im Jahr 2007 ausgeführt hat: „ Die völlige Uneinsichtigkeit und eine Verantwortung des Angeklagten, die aus Opfern Täter macht, erfordern aus spezialpräventiven Gründen den Vollzug eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe.“ (Siehe 40 Hv 147/06a Urteil vom 11.01.2007, Seite 16)?
112.1 Wenn ja, wie konnte diese Feststellung des Urteilsgerichtes im Beschluss der Vollzugskammer beim OLG Linz übergangen werden?
112.2 Wenn nein, warum nicht und welche Konsequenzen wird dieses Versäumnis durch das OLG Linz nach sich ziehen?