12883/J XXIV. GP

Eingelangt am 19.10.2012
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ANFRAGE

der Abgeordneten Bucher, Grosz, Haubner

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend § 220b StGB  – BZÖ-Offensive: Mehr Kinderschutz jetzt!

 

Hat ein Täter eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen Person begangen und im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger einschließt, kann diesem nach bisheriger Rechtslage unter bestimmten Umständen ein Tätigkeitsverbot auferlegt werden. Vereinfacht ausgedrückt ist nach der diesbezüglichen Vorschrift (§ 220b StGB) maßgeblich, ob vom Täter weiter Gefahr ausgeht. Dies ist derzeit für jeden Einzelfall zu prüfen.

Demgegenüber vertritt das BZÖ die Ansicht, dass Täter einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen Person generell mit einem lebenslangen Tätigkeitsverbot für alle Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Tätigkeiten in einem Verein oder sonstigen Einrichtungen, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger einschließt, zu belegen sind. Ein entsprechender Entschließungsantrag wurde bereits eingebracht.

Denn in Betracht der durch die Taten zum Ausdruck kommenden Gefährlich- und Gleichgültigkeit der Täter erscheint die Fiktion „von dauerhafter Gefährlichkeit“ sachgerecht. Zu verdeutlichen ist, dass derartige Straftäter allein zur Befriedigung ihrer Lust den Schmerz und das - lebenslange - Leid der Opfer bewusst in Kauf nehmen. Ein generelles Tätigkeitsverbot für Tätigkeiten in der Nähe von potentiellen Opfern erscheint daher alternativlos.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigenden Abgeordneten an die Bundesministerin für Jutiz nachstehende

 

ANFRAGE:

 

1.

Wie viele Tätigkeitsverbote gem. § 220b StGB wurden seit in Kraft-Treten der Vorschrift angeordnet? (Bitte nach Jahren aufgegliedert)

2.

Welche Länge hatten die auferlegten Tätigkeitsverbote jeweils und welche konkreten Fallkonstellationen lagen jeweils zugrunde?


3.

Wie viele Personen, die mit einem solchen Tätigkeitsverbot belegt wurden, gehen wieder Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Tätigkeiten in einem Verein oder sonstigen Einrichtungen, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger einschließt, nach?

 

4.

Welche Maßnahmen bzw. Regelungen und Veränderungen sind im diesem Bereich geplant?