12898/J XXIV. GP

Eingelangt am 23.10.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Christiane Brunner, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betreffend Tierversuche in Österreich

BEGRÜNDUNG

 

Im Tierversuchsgesetz (TVG), § 2, werden Tierversuche folgendermaßen definiert:  „Tierversuche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle für das Tier belastenden, insbesondere mit Angst, Schmerzen, Leiden oder dauerhaften Schäden verbundenen experimentellen Eingriffe an oder Behandlungen von lebenden Wirbeltieren, die über die landwirtschaftliche Nutzung und veterinärmedizinische Betreuung hinausgehen und das Ziel haben, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen, Informationen zu erlangen, einen Stoff zu gewinnen oder zu prüfen oder die Wirkung einer bestimmten Maßnahme am Tier festzustellen.“

 

In § 4 (3) des TVG wird ausgeführt, „Alle an der Durchführung von Tierversuchen beteiligten Personen tragen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgabenstellung eine ethische und wissenschaftliche Verantwortung. Es ist die Pflicht jedes Wissenschaftlers, Notwendigkeit und Angemessenheit des von ihm geplanten, geleiteten oder durchzuführenden Tierversuchs selbst zu prüfen und gegen die Belastung der Versuchstiere abzuwägen“.

 

§ 7. Führt aus: „Tierversuche dürfen nur von Personen oder unter der Verantwortung oder Aufsicht von Personen vorgenommen werden, denen dafür eine Genehmigung erteilt worden ist. Eine derartige Genehmigung ist für Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren auf Antrag Personen mit abgeschlossener Universitätsausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie, die außerdem über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen müssen, und für sonstige Tierversuche auf Antrag an diese sowie an Personen mit abgeschlossener Universitätsausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur, die außerdem über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, zu erteilen. Bei der Genehmigung können die gemäß § 10 Abs. 2 zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den im zweiten Satz genannten Voraussetzungen betreffend die abgeschlossene Universitätsausbildung für Personen zulassen, die über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne diese vorgeschriebenen Universitätsstudien absolviert zu haben.“


Auf Grundlage des § 12 des TVG wurde eine ExpertInnenkommission eingerichtet, die neben der Kontrolle von Tierversuchseinrichtungen auch eine beratende Funktion in Bezug auf die Genehmigung von Tierversuchsanträgen ausübt. Weiters befasst sich eine Kommission mit generellen Fragen zur einheitlichen Durchführung des Tierversuchsgesetzes (Kommission gemäß § 13 Tierversuchsgesetz).

 

In der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Unzulässigkeit des „LD-50-Tests'' nach dem Tierversuchsgesetz heißt es in § 1. (1) „LD-50“ ist jene Dosis einer Chemikalie (Stoff, Zubereitung, Produkt) oder eines Mikroorganismus (einschließlich eines Virus), nach deren einmaliger Verabreichung 50 vH der so behandelten Versuchstiere innerhalb eines für einen derartigen Versuch festgelegten Zeitraumes (in der Regel zwei Wochen) sterben. Diese Dosis wird als mediane letale Dosis statistisch ermittelt und in der Regel in Abhängigkeit vom Körpergewicht des Versuchstieres ausgedrückt.

(2) „LD-50-Test“ ist der Tierversuch, dessen einziges Ziel die Ermittlung der „LD-50“ (Abs. 1) ist, wobei sich die Tierbeobachtung und Tieruntersuchung ausschließlich auf die Feststellung der Mortalitätsrate beschränken.

(3) Nicht als „LD-50-Tests“ im Sinne von Abs. 2 gelten

       1. Tierversuche, die neben der Ermittlung der „LD-50“ auch noch weitere Tierbeobachtungen oder Tieruntersuchungen beinhalten, oder

       2. Tierversuche, die auf Grund von geltenden Gesetzen erforderlich sind.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Müssen in Bezug auf §7 TVG auch Spezialkenntnisse nachgewiesen werden, um die mit dem Tierversuch verbundenen Leiden und Schmerzen des Tieres abschätzen zu können?

a.    Wenn ja in welcher Form?

 

2)    Wie viele Tierversuchsanträge wurden in den vergangenen fünf Jahren gestellt (Bitte um Auflistung pro Jahr)?

 

3)    Wie viele dieser Anträge wurden nicht genehmigt (Bitte um Auflistung nach Jahr)?

 

4)    Wie viele Tierversuchsanträge hat die auf Grundlage des § 12 TVG eingerichtete ExpertenInnenkommission vor der Genehmigung vorgelegt bekommen?

 

5)    Wie viele Tierversuchsanträge hat die auf Grundlage des § 12 TVG eingerichtete ExpertenInnenkommission in den vergangenen 5 Jahren abschlägig beurteilt (Bitte um Aufschlüsselung pro Jahr)?

 

6)    Welchen Umfang hatten in aller Regel die Bewertungen der Tierversuchsanträge durch die auf Grundlage des § 12 TVG eingerichtete ExpertenInnenkommission?


7)    Ist die sachliche Auseinandersetzung der auf Grundlage des § 12 TVG eingerichteten ExpertenInnenkommission mit den Tierversuchsanträgen dokumentiert und Teil der Bewertung?

 

8)    Wurde den Empfehlungen der auf Grundlage des § 12 TVG eingerichteten ExpertenInnenkommission in Bezug auf die Genehmigung des jeweiligen Tierversuches gefolgt oder sind auch Genehmigungen erteilt worden, obwohl sich die ExpertInnenkommission dagegen ausgesprochen hatte?

a.    Wenn Genehmigungen entgegen den Empfehlungen erteilt wurden, wie viele waren das in den vergangenen fünf Jahren (Bitte um Aufschlüsselung pro Jahr)? Und

b.    mit welcher Begründung wurde den Empfehlungen nicht Folge geleistet?

 

9)    Wurde die auf Grundlage des § 12 TVG eingerichtete ExpertenInnenkommission für die Erstellung des Begutachtungsentwurfs des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes beratend hinzugezogen?

a.    Wenn nein, warum nicht?

 

10) Aktuell wird für die Kommission für Tierversuchsangelegenheiten ein/eine Universitätsassistentin/Universitätsassistent gesucht, dessen/deren Aufgabe laut Ausschreibung Leitung des Sekretariates der Kommission für Tierversuchsangelegenheiten in organisatorischer und fachlicher Hinsicht sein soll. Derzeit gibt es schon eine Stelle, die mit der fachlichen Leitung betraut ist. Ist geplant, die derzeitige Stellenbeschreibung der bestehenden Stelle zu ändern oder gar zwei fachliche Leitungen einzusetzen?

 

11) Wie oft kam es in den vergangenen fünf Jahren zu Anzeigen wegen der Übertretung des Tierversuchsgesetzes (Bitte um Aufschlüsselung pro Jahr)?

 

12) Wie oft kam es in den vergangenen fünf Jahren zu Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung des Tierversuchsgesetzes (Bitte um Aufschlüsselung pro Jahr)?

 

13) Wie oft wurden Tierversuchseinrichtungen in den vergangenen fünf Jahren kontrolliert (Bitte um Auflistung nach Anzahl der Einrichtungen/Kontrollen/Jahr)?

 

14) Wie viele Übertretungen des Tierversuchsgesetzes wurden bei diesen Kontrollen festgestellt (Bitte um Auflistung pro Jahr)?

 

15) Was waren die Konsequenzen, die aus den Übertretungen gezogen wurden, ist es beispielsweise zu Anzeigen gekommen?

a.    Wenn ja, wie viele Beanstandungen haben zu Anzeigen geführt (Bitte um Aufschlüsselung pro Jahr)?


16) Wie oft hat die Kommission gemäß § 13 Tierversuchsgesetz in den vergangenen fünf Jahren getagt (Bitte um Aufschlüsselung pro Jahr)?

 

17) Wie oft hat die Kommission gemäß § 13 Tierversuchsgesetz für ihre Beratungen die Expertise von anderen Stakeholdern (Tierschutzorganisationen, VertreterInnen der Pharmaindustrie, VertreterInnen von Wissenschaftseinrichtungen …) bei ihren Beratungen genutzt?

 

18) Wurde die Kommission gemäß § 13 Tierversuchsgesetz für die Erstellung des Begutachtungsentwurfs des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes beratend hinzugezogen?

a.    Wenn nein, warum nicht?

 

19) Wie viele LD-50-Tests oder approximative LD-50 Tests oder andere Tests, bei denen die letale Dosis einer Substanz ermittelt wurde, wurden in den vergangenen fünf Jahren durchgeführt (Bitte um Aufschlüsselung nach Test-Art und Jahr)?

 

20) Wie viele LD 50-Tests, die neben der Ermittlung der „LD-50“ auch noch weitere Tierbeobachtungen oder Tieruntersuchungen beinhaltet haben, wurden in den vergangenen fünf Jahren durchgeführt (Bitte um Aufschlüsselung pro Jahr)?

 

21) Wie viele LD 50-Tests, die auf Grund von geltenden Gesetzen erforderlich sind, wurden in den vergangenen fünf Jahren durchgeführt (Bitte um Aufschlüsselung pro Jahr)?