12955/J XXIV. GP

Eingelangt am 02.11.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

des Abgeordneten Gerald Grosz

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend “Lücke zum Folterverbot”

 

Am 10.10.2012 stellte der Menschenrechtsausschuss – unter Glaubhaftmachung der Justizministerin Frau Univ. Prof. Beatrix Karl – fest, dass in der österreichischen Rechtsordnung immer noch eine „Lücke zum Folterverbot“ besteht; nicht eine Lücke im Folterverbot selbst, sondern dass der Weg zu einem wirksamen Folterverbot für Rechtssuchende unterbrochen ist.

 

Der Verein Freiheit ohne Folter stellte Aufgrund der verweigerten Annahme von Folterbeschwerden in Österreich bei Staatsanwaltschaften, Gerichten, Höchstgerichten, hohen politischen und verwaltungsbehördlichen Institutionen, dem Justizministerium etc. eine Petition an das Europäische Parlament, zur Überprüfung, ob in der Republik Österreich Art 3 EMRK, Art 4 EGRC und Art 13 EMRK bei Verletzungen von Art 3 EMRK, Art 4 EGRC ausreichend umgesetzt sind und durch anwendbare Gesetze wirksam bekämpft werden können. Die europäische Kommission überprüfte die Rechtslage in der Republik Österreich zur Petition 0719/2011, angewendet hierbei auch zur Petition 0712/2012, in Bezug auf das absolute Folterverbot Art 3 EMRK, Art 4 EGRC und deren Beschwerdemöglichkeit nach Art 13 EMRK und stellte fest, dass die gesetzliche Umsetzung der Art 3 EMRK, Art 4 EGRC und deren Beschwerdemöglichkeit nach Art 13 EMRK in der Republik Österreich den Erfordernissen der EU weit geltenden Konventionen genüge.

 

Dies betrifft somit insbesondere Anzeigen bei Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden wegen Folter.

 

Wie oben erwähnt, ist der Weg zu einem wirksamen Folterverbot für Rechtssuchende unterbrochen. Der Alltag zeigt u.a., Bezirksgerichte erkennen Folterbeschwerden gegen Behörden u.a. als psychisch-psychiatrische Erkrankung an, welche in Folge dessen unter das Sachwalterschaftsgesetz fallen. Dies nicht aufgrund ihres rechtlich bedachten Inhalts, sondern ausschließlich auf Grund der versuchten Anwendung als Rechtsmittel – Folterbeschwerde.

 

Die rechtliche Argumentation Österreichs zur Folter, dargestellt als gesetzesfreien Raum, geht nach medialer Auffassung u.a. von Historiker Reinhard Sieder und Hans Weiss soweit, dass es zu (Re-)Traumatisierungen durch den verweigerten Gesetzesvollzug von Art 3 EMRK, Art 4 EGRC, i.V.m. Art 13 EMRK kommen kann.


Der Verein Freiheit ohne Folter bezieht sich u.a. auf die Anfragebeantwortung der Parlamentarischen Anfrage XXII.GP.-NR 1963 /AB 2004-09-06 zu 2038/J durch die damalige Bundesministerin Dr. Benita Ferrero-Waldner zu GZ 1055.01/0006e-I.A/2004 vom 02.09.2004,

 

Zitat:

„Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Walter Posch, Kolleginnen und Kollegen haben

am 9. Juli 2004 unter der Nummer 2038/J-NR/2004 an mich [Bundesministerin Dr. Benita Ferrero-Waldner]eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Anti-Folter-Maßnahmen" gerichtet.“

[…]

„Zu Frage 2:

Alle EU-Staaten sind Vertragsparteien sowohl der im Rahmen des Europarats
abgeschlossenen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK) als auch der UN-Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Diese beiden Verträge legen eindeutig
fest, dass das Verbot der Folter unter keinen wie immer gearteten Umständen, auch nicht
zeitweilig und auch nicht in Einzelfällen außer Kraft gesetzt werden darf.

Ich habe volles Vertrauen darauf, dass sich sämtliche EU-Staaten auch weiterhin in vollem
Umfang an diese vertraglichen Verpflichtungen halten werden, und dass konträre
Initiativen nirgends als realistische Option in Erwägung gezogen werden.“

 

 

Parlamentarische Anfragen (Interpellations- oder Fragerecht):

Nationalrat und Bundesrat haben gemäß Art. 52 B-VG das Recht, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Das betrifft auch Unternehmen im Mehrheitseigentum des Bundes.

Grundsätzlich sind die Befragten zur wahrheitsgemäßen Beantwortung verpflichtet. Ist die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, dann ist dies in der Beantwortung zu begründen.

 

Am 10.10.2012 stellte der Menschenrechtsausschuss des Nationalrates mit der bestehenden „Lücke zum Folterverbot“ – beglaubigt durch Justizministerin Frau Univ. Prof Beatrix Karl - den rechtsfreien Raum in Österreich zum Folterverbot – dar, also eine Lücke auf dem Weg zum Folterverbot, welche dem Rechtssuchenden den Weg zum Folterverbot vollständig verwehrt.

 

Für die Tathandlung der Folter oder der unmenschlichen Behandlung als solche kommt es nicht darauf an, ob der Täter in amtlicher Eigenschaft diese menschenrechtswidrigen Handlungen begeht. Dies gilt auch, soweit nationale oder internationale Straftatbestände auf die Folter als Tatbestandsmerkmal abstellen. Die Verpflichtung der Konventionen betrifft dagegen das Verhältnis des Staates zu dem betroffenen Einzelnen. Art 3 EMRK, Art 4 EGRC und Art 7 IPBPR verlangen vom Staat, dass er jedes Verhalten unterlässt, dass gegen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen verstoßen würde. Er hat dafür einzustehen, dass sich alle seine Institutionen konventionsgemäß verhalten.

 

Die Gesetzgebung darf auf allen Stufen der Normsetzung keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung von Personen vorschreiben, vor allem nicht bei bestimmten Personengruppen oder Personen in bestimmter Lage. Das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bindet auch die Rechtsprechung im Einzelnen; es dürfen keine solche Strafen verhängt und keine mit diesem Verbot unvereinbaren Maßnahmen angeordnete werden (so auch keine unüberprüfbaren Maßnahmen des JWT [siehe BMJ 03.09.2012] bzw. Heimaufenthalte von Minderjährigen unter der Aufsicht der Jugendwohlfahrt (§ 22 JWG) von 1958 -2012 ohne aktuelle Gesetzesveränderung, welche Folter rechtskräftig ausschließen bzw. ahnden kann).

 

Die beschriebene Lücke zum Folterverbot ist bereits seit 1974 durch den die „Lücke zum Folterverbot“ übergreifenden §321 StGB – Völkermord geschlossen, indem sich seit 1958 durch jahrzehntelange Verwehrung des absoluten Folterverbotes für Rechtssuchende eine enorme Gruppe JWT Geschädigter ,geduldeter Folteropfer gebildet hat (u.a. fremduntergebrachte Minderjährige und in Sachwalterschaften gedrängte Beschwerdeführer).

 

Die Pflicht, in seinem Herrschaftsbereich sicherzustellen, dass das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von allen seinen Organen beachtet wird, löst für den Staat auch positive Schutzpflichten aus. Neben der Schaffung entsprechender Regelungen und einer ausreichenden Strafbewehrung derartiger Handlungen sind die laufenden Kontrollen staatlicher Organe, eine präventive Aufklärung und Schulung von Exekutivorganen sowie ein unverzügliches Einschreiten erforderlich, sobald Verstöße bekannt werden. Bei erkennbaren konkreten Gefährdungen, gleich von wem sie ausgehen, muss er präventiv eingreifen, um ernsthafte Gefährdungen und Verletzungen zu verhindern.

 

Der Verfassungsgerichtshof ersuchte am 30.06.2010 über seinen Bürgerservice um Verständnis, dass das Verbot der Kinderfolter unter der Aufsicht des Jugendwohlfahrtsträgers kein verfassungsgewährleistetes Recht darstellt, welches durch den Verfassungsgerichtshof Bearbeitung findet, Zitat:

 

 

„Ich darf um Verständnis ersuchen, dass auf weitere Schreiben ähnlichen Inhalts und auf das Übersenden von Beilagen konvoluten von Seiten des Gerichtshofes nicht mehr reagiert werden wird.“

 

 

Pflicht zur Aufklärung und Dokumentation:

Eines der größten Probleme bei der Prävention und Aufklärung von Folterfällen war lange Zeit das Fehlen allgemeingültiger Richtlinien zur Dokumentation entsprechender Untersuchungen. Nach der Veröffentlichung solcher Standards („Istanbul Protokoll“) im Jahre 1999, wurde dieses als Dokument ein Jahr später von der UN offiziell angenommen. Unabhängig von diesen Vorgaben auf UN-Ebene hat der EGMR Aufklärungs- und Dokumentationsstandards entwickelt. Die zuständigen staatliche Stellen müssen unverzüglich eine umfassende und wirksame Untersuchung von Amts wegen einleiten, wenn substantiierte Anhaltspunkte einen Verstoß als möglich erscheinen lassen, unabhängig davon, ob seitens des Opfers Anzeige erstattet worden ist. Eine Missachtung dieser aus Art 3 EMRK abzuleitenden prozessualen Aufklärungspflicht wird vor allem konventionsrechtlich relevant, wenn es dem EGMR nicht möglich ist, festzustellen, ob eine gegen Art 3 EMRK verstoßende Behandlung tatsächlich stattgefunden hat.


Zu den Mindestanforderungen, die der Gerichtshof an die Effektivität der Untersuchung stellt, gehört, dass diese von den zuständigen Behörden unabhängig und objektiv, unverzüglich sowie mit besonderer Sorgfalt durchgeführt werden. Die Ermittlungen müssen zum Ziel haben und dazu geeignet sein, die Verantwortlichen festzustellen.

 

Menschenrechte und Staatsgewalt: Manfred Nowak Zitat:

 

„die für Österreich wichtigsten völkerrechtlichen Rechtsgrundlagen sind die beiden UNO-Menschenrechtspakte 1966, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Europäische Sozialcharta sowie verschiedene Spezialkonventionen wie die Europäische Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten, die Europäische Konvention zur Verhütung der Folter oder die UNO-Konventionen gegen die Folter, Rassendiskriminierung, die Diskriminierung der Frau oder die Rechte des Kindes. Die letztgenannte Konvention aus dem Jahre 1989 ist heute übrigens von faktisch alle Staaten der Welt ratifiziert und enthält einen umfassenden, auf die speziellen Bedürfnisse von Kinder und Jugendlichen zugeschneiderten Katalog von bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten.

 

Österreich hat sich durch die Ratifizierung der genannten und weiteren Menschenrechtskonventionen völkerrechtlich dazu verpflichtet, alle darin garantierten Rechte allen seinen Rechtsunterworfenen (d.h. nicht nur österreichischen Staatsangehörigen) gegenüber zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Die Umsetzung dieser völkerrechtlichen Pflicht erfolgt durch eine Vielzahl von legislativen, administrativen, judiziellen und sonstigen Maßnahmen (einschließlich der menschenrechtlichen Bildungsarbeit) und durchzieht das gesamte Rechtssystem, d.h. vom Verfassungsrecht über das Verwaltungsrecht bis hin zum Straf- und Zivilrecht, Ehe- und Familienrecht, Prozessrecht, Arbeits- und Sozialrecht. Mit anderen Worten: Der traditionelle österreichische Grundrechtschutz, d.h. der Schutz jener in der Bundesverfassung (insb. Im StGG 1867 und in der in die Verfassung inkorporierten EMRK) garantierten und letztlich vor dem Verfassungsgerichtshof durchsetzbaren bürgerlichen und politischen Rechte, ist nur eine von vielen Methoden, wie der österreichische Staat seiner völkerrechtlichen Pflicht zum umfassenden Schutz der Menschenrechte nachkommt. Viele Menschenrechte, wie insbesondere wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, sind nach wie vor nicht in der österreichischen Bundesverfassung verankert und müssen daher auf anderer Weise umgesetzt werden.

 

Der Unterschied zwischen völkerrechtlichem Menschenrechtsschutz und innerstaatlichem (verfassungsrechtlichem) Grundrechtschutz trägt zu einer gewissen Begriffsverwirrung und einem verengten Verständnis der Menschenrechte in Österreich bei. Da es der österreichische Verfassungsgesetzgeber (im Wesentlichen aufgrund eines parteipolitischen Streits zwischen ÖVP und SPÖ) bisher verabsäumt hat, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in der Verfassung zu verankern, glauben viele, dass sich die Menschenrechte nur auf die bürgerlichen und politischen Rechte beschränken. Mit dieser verengten Sicht über den Inhalt der Menschenrechte paart sich eine gerade in Österreich aufgrund des nachhaltigen Einflusses des staatsrechtlichen Positivismus des 19. Jahrhunderts besonders enge Auffassung über die Schutzrichtung der Menschenrechte. In manchen Lehrbüchern kann man auch heute noch die These finden, die Grund- und Menschenrechte seien ausschließlich oder primär Abwehrrechte gegenüber staatlicher Willkür. Diese These ist nicht nur völkerrechtlich falsch, sondern auch verfassungsrechtlich überholt und historisch irreführend.

 

Menschenrechte sind somit von ihren philosophischen Grundlagen wie von ihrer konkreten historischen Ausprägung her keineswegs nur als Recht zur Abwehr staatlicher Angriffe verstanden und konzipiert worden, sondern sollten das Individuum gegen Ausbeutung und Fremdbestimmung durch staatliche und private Machtträger gleichermaßen schützen."

 

Zitat 03.09.2012 Morgenjournal - Mehr Kontrolle für Jugendämter:

 

"Österreichs Jugendämter sollen künftig stärker gerichtlich kontrolliert werden. Hintergrund ist, dass die derzeitige Rechtslage bei Kindeswegnahmen möglicherweise den Menschenrechten widerspricht. Bei "Gefahr in Verzug" kann die Jugendwohlfahrt Kinder aus der Familie nehmen - ohne Prüfung durch ein unabhängiges Gericht."

 

 

Zitat Michael Stormann, Leiter der Familienrechtsabteilung des BMJ, Morgenjournal am 03.09.2012:

 

„Es soll, sagte Stormann, nach Kindesabnahmen für das Kind bzw. die Obsorge-Person einen Antrag auf Prüfung geben um die Zulässigkeit zu überprüfen.“

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an die Frau Bundesministerin für Justiz nachfolgende

Anfrage

 

Österreichs Legislative stellte am 10.10.2012 im Menschenrechtsausschuss fest, dass im österreichischen Recht „noch immer eine Lücke zum Folterverbot“ bestehe, nicht eine Lücke im Folterverbot selbst.

 

1.)               Handelt es sich bei der „Lücke zum Folterverbot“ im österreichischen Recht um eine bestimmte Gruppe Rechtsuchender, die keinen Zugang zum Folterverbot haben oder betrifft diese Feststellung die gesamte in Österreich lebende Bevölkerung?

2.)               Für welche Fälle ist das Folterverbot in der Republik Österreich rechtlich anwendbar?

 

3.)               Welche Auswirkungen hat die „Lücke zum Folterverbot“ im österreichischen Recht für Folter beschwerende Rechtssuchende, aktuell angezeigter Einzelfälle?

 

4.)               Auf welche Gesetze können sich rechtsuchende Opfer von Folter – konventionskonform – stützen?

 

5.)               Beinhaltet der § 321 StGB das Folterverbot?

 

6.)               Bilden amtlich bekannte rechtsuchende Opfer von Folter i. V. m. der „Lücke zum Folterverbot“ in Österreich eine anerkannte Gruppe rechtlich/ menschenrechtlich unter Folter diskriminierter Rechtssuchender?


7.)               Handelt es sich bei der „Lücke zum Folterverbot“ im österreichischen Recht ausschließlich um die, am 03.09.2012 im Morgenjournal durch den Leiter der Familienrechtsabteilung des BMJ, Michael Stormann bezeichneten Gruppe, rechtsloser Jugendämter- und Pflegschaftsgerichte-Geschädigter?

 

8.)               Handelt es sich nach geltendem Sachwalterschaftsrecht bei Besachwalterten/ zu besachwalternden Personen – insbesondere bei Personen, die den im Menschenrechtsausschuss am 10.10.2012 beschriebenen Umstand der Rechtlosigkeit und der Konventionsverletzung als Folter bzw. als Unterdrückung von Folter bereits beschwerten – ebenfalls um eine Gruppe durch die „Lücke zum Folterverbot“ Geschädigter?

 

9.)               Bilden, durch politisch motivierte Kindesentziehungen geschädigte Jugendamtsopfer, die aufgrund ihrer Beschwerden einem Sachwalterschaftsverfahren bzw. einer Psychiatrierung unterworfen wurden, eine eigene – generationsübergreifend geschädigte – Gruppe?

 

10.)           Ist die fehlende Beschwerdemöglichkeit gegen die Anregungen zur Sachwalterschaft – somit die fehlende Überprüfung der Zulässigkeit der Anregung selbst, noch vor der gerichtlichen Prozedur nach dem Sachwalterschaftsgesetz – eine Verletzung der Menschenrechte, u.a. des Art 13 EMRK und eine straffreie Möglichkeit der Verletzung der Art 3 EMRK und Art 4 EGRC?

 

11.)           Ist die „Lücke zum Folterverbot“ im österreichischen Recht somit durch den§ 321 StGB inhaltlich, zum Schutz dieser, in Punkten 6.), 7.), 8.) und/ oder 9.) beschriebenen, rechtsuchenden Bevölkerungsgruppe/in weiterer Folge des rechtsverbindlichen Folterverbotes bereits geschlossen?

 

12.)           Wenn nein, für welche Gruppe von Opfern mit körperlichen/ seelischen Schäden in Verbindung mit Überführungen Minderjähriger durch Gewalt/ Androhung von Gewalt in eine andere Gruppe mit generationsübergreifender Geburtenverhinderung gilt der§ 321 StGB?

 

13.)           Hätten Folterfälle, wie der Fall Theiss und weitere Personen, unter dem § 321 StGB, welcher Gruppen der österreichischen Bevölkerung vor Folter schützt, geschützt werden müssen, zudem bekannt war, dass im österreichischen Recht noch immer eine „Lücke zum Folterverbot“ besteht?

 

14.)           Verhindert die „Lücke zum Folterverbot“ verpflichtende Standards bzgl. Folter z. B. das Istanbul Protokoll, u.a. angezeigte Folterfälle einer umgehenden, raschen, unparteiischen und effektiven Untersuchung zuzuführen?

 

15.)           Stellen die politischen Aussagen des Nationalratsabgeordneten Mag. Steinhauser und der Justizministerin Frau Univ. Prof. Karl im Menschenrechtsausschuss am 10.10.2012, „im österreichischen Rechtbestehe noch immer eine Lücke zum Folterverbot“ und „informierte die Justizministerin den Ausschuss, dass der Entwurf für einen Paragraphen dazu fertiggestellt worden sei und kündigte die Umsetzung bis Jahresende an“ eine Rechtfertigung für Folter dar bzw. warum Folterfälle seit Ratifizierung der EMRK von 1958 - Jahresende 2012 keine Überprüfung unter Folter unmenschlicher, grausamer und erniedrigender Behandlung fanden/ finden, so auch unter Folter vollzogene Kindesentziehungen/ Besachwalterungen ohne konventionskonforme rechtliche Überprüfung?

 

16.)           Sind unter Folter angezeigte soziale Gewalt und Kontrolle (politisch motivierte Kindesentziehungen, Sachwalterschaftsverfahren, Zwangspsychiatrierungen, Zwangsdelogierungen, Führerscheinentzug, Gehaltsexekutionen, Verlust des Arbeitsplatzes, Verweigerung der Mindestsicherung und anderer sozialer Sicherheiten u.a. Krankenversicherung, u.s.w.) rechtlich gesetzliche Überbrückungen der „Lücke zum Folterverbot“?

 

17.)           Hat die Republik Österreich in den vorgenannten Fragen, die von der EU Kommission und dem Petitionsausschuss des EU Parlaments bestätigten Gesetze zum absoluten Folterverbot, somit nicht der Folter unterworfen zu werden, im vollen Umfang umgesetzt?

 

18.)           Entspricht die von der EU bestätigte Gesetzeslage einem innerstaatlich ausreichenden Folterverbot, der Folterprävention und der Verhinderung von Folter seit 1958?

 

19.)           Verletzt das Fehlen der Definition von Folter auf einfachgesetzlicher Ebene, als Lücke zur Umsetzung des Folterverbotes, die EMRK seit 1958 also die internationale Definition von Folter?

 

20.)           Welches Ziel verfolgt Österreich mit den oben angeführten Maßnahmen sozialer Gewalt und Kontrolle an ihren Bürgern?

 

21.)           Welchen Ermessensspielraum hat die Republik Österreich, durch die noch immer bestehende „Lücke zum Folterverbot“ im österreichischen Recht, einzelne Gruppen Folter unmenschlicher, grausamer oder erniedrigender Behandlung zu unterwerfen?

22.)           Welchen Ermessensspielraum hat die Republik Österreich bei Folter durch die „Lücke zum Folterverbot“, Einzelfälle wie den anhängigen und amtsbekannten Folterfall Theiss weiterer andauernder Folter unmenschlicher, grausamer und erniedrigender Behandlung zu unterwerfen und weiter durch soziale Gewalt und Kontrolle zu unterdrücken?

 

23.)           Werden durch eine einfachgesetzliche Definition von Folter, Maßnahmen der sozialen Gewalt und Kontrolle überflüssig?

 

24.)           Wird durch eine einfachgesetzliche Definition von Folter die bisherige Gruppe der rechtlosen und diskriminierten Folteropfer (verfassungsrechtlicher Schutz zugesichert seit 1958) genauer umrissen?

 

25.)           Wie viele Kinder werden weiterhin und bis wann ohne Kontrollmöglichkeit der Zulässigkeit der Maßnahmen des JWT – also unter möglicher Folter in eine andere Bevölkerungsgruppe überführt - den Eltern entzogen?


26.)           Um wie viele fehlende Pflegefamilien wurde österreichweit in den einzelnen Bundesländern 2012 medial geworben?

 

27.)           Wie viele Kinder werden aufgrund dieser neu erworbenen Fremdunterbringungsplätze bei Pflegefamilien unter der vom Leiter der Familienrechtsabteilung des BMJ, Michael Stormann, beschriebenen Rechtssituation entzogen und den neuen Fremdunterbringungsplätzen – wenn auch indirekt – zugeführt, weil, wie anzunehmen ist, in Heimen keine budgetäre Lücke entstehen soll?

 

28.)           Hatte/ hat die Lücke im österreichischen Recht zum Folterverbot, Einfluss auf die Vernichtung der Akten von Heimkindern – i.S. der Vernichtung der Folterdokumentation –von 1958 bis 2012 gehabt?

 

29.)           Stellt die amtliche/ staatliche Weiterleitung von Folterbeschwerden u.a. von hohen Regierungsbeamten, wie im Folterfall Theiss, eine Verpflichtung für alle staatlichen Organe und Institutionen dar, Foltervorwürfe zu überprüfen, zu ermitteln und notwendige Maßnahmen zu ergreifen, oder ist die bisherige Nichtbearbeitung der Folterbeschwerden unter der „Lücke zum Folterverbot“ abgedeckt und gerechtfertigt?

30.)           Die österreichische Rechtsordnung kennt keine politische Mediensperre. Trotz allem werden Folterfälle und schwere Menschenrechtsverletzungen durch die Medien kaum effektiv (u.a. die rechtliche „Lücke zum Folterverbot“) aufgegriffen.
Stellt diese Vorgehensweise eine Verletzung der Informationspflicht nach Art 10 EMRK durch die Medien dar oder ist diese Unterlassung durch die „Lücke zum Folterverbot“ gerechtfertigt?

 

31.)           Im anhängigen und amtsbekannten Folterfall Theiss haben u.a. Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, als auch hohe Regierungsbeamte Foltervorwürfe als zulässig, rechtmäßig, sachlich vorgebracht und dokumentiert eingereicht, bestätigt und weitergeleitet. Ist die Missachtung der Foltervorwürfe der Betroffenen des Falles Theiss durch die rechtliche „Lücke zum Folterverbot“ abgedeckt und bisher durch Anwendung anderer Gesetze (siehe soziale Gewalt und Kontrolle) gerechtfertigt?

 

32.)           Wenn ja, welche Gesetze sind bisher zur behördlichen Bearbeitung von Folterfällen herangezogen worden?

 

33.)           Wo sind diese, statt des absoluten Folterverbotes zur Anwendung gekommene Gesetze, rechtlich für den Ersatz in der „Lücke zum Folterverbot“(Substitution)fixiert?

34.)           Ist es richtig, dass Politiker, welche sich für die Aufklärung von Folter an Jugendämtern einsetzten und einsetzen, ebenfalls verfolgt wurden und werden, wie u.a. die FPÖ dem Verein Freiheit ohne Folter mitteilte (siehe ehem. Nationalratsabgeordnete Irmtraut Karlsson)?