13000/J XXIV. GP

Eingelangt am 08.11.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Peter Haubner, August Wöginger
Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Transport von Gütern mit Überlänge

Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau, in dessen oder deren örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig.

Die ausgestellte Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:

       Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und

      wenn die Beförderung - ausgenommen Beförderungen bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind - wenigstens zum größten Teil der Strecke nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) durchgeführt werden kann.

Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

Als solche Auflage kann u.a. eine Begleitung von Fahrzeugen mit Überlänge verlangt werden. Diese Begleitung muss auch dann sichergestellt werden, wenn das Fahrzeug vor dem Einfahren nach Österreich gemäß RL 96/53 bzw. anderem nationalen Recht eines EU-Mitgliedstaates ohne Begleitung unterwegs sein durfte.

Die von der Europäischen Union vorgegebenen Standards und Richtlinien werden in der innerösterreichischen Gesetzes- und Verordnungslage diesbezüglich überschießend umgesetzt.

Denn obwohl gemäß EU-Recht ordnungsgemäß unterwegs, muss ein solcher Transport mit Überlänge nun ab der Grenze zu Österreich bis zu seinem Bestimmungsort begleitet werden. Die Kosten dafür haben die Unternehmer bzw. Adressaten zu tragen. Hierbei handelt es sich um Kosten, die bei vollem Ausschöpfen des von der EU genormten Rahmens in der nationalen Gesetz- und Verordnungsgebung nicht anfallen würden.

Die Unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie folgende

Anfrage:

1.    Ist eine Anpassung der in Österreich geltenden Maße an die von der EU vorgegebenen höchstzulässigen Abmessungen und Gewichte angedacht?

2.    Wenn ja, wie ist der angedachte Zeitplan zur innerösterreichischen Umsetzung?

3.    Wenn nein, warum nicht?

4.    Warum werden die von der EU durch RL 96/53 erlaubten höchstzulässigen Abmessungen von Österreich nicht voll ausgeschöpft?

5.    Welche anderen europäischen Länder haben ebenfalls geringere Abmessungen und Gewichte als durch RL 96/53 vorgegeben?

6.    Wie rechtfertigen Sie die seitens EU zwar erlaubten, in Österreich aber wesentlich geringeren Abmessungen und Gewichte?

7.    Können Sie ausschließen, dass durch die Auflage, eine Begleitung für Transporte mit Überlänge sicherstellenstellen zu müssen, eine diskriminierende Einschränkung des freien Warenverkehrs vorliegt?

8.    Wenn nein, wie wollen Sie diese beseitigen?

9.    Wenn ja, wie begründen Sie die durch eine Beistellung eines Begleitfahrzeuges erhöhten Transportkosten?

10.  Warum sollen, obwohl diese Transporte im Rahmen der Vorgaben des EU- Rechts unterwegs sind, Unternehmen für die nur durch die österreichische Gesetzes- und Verordnungslage begründeten erhöhten Kosten aufkommen?

11. Wie stellen Sie sich alternative Ausgleichszahlungen bzw. Entlastungen an die bzw. der Unternehmer vor, sollte die österreichische Gesetzes- und Verordnungslage hier nicht geändert werden?