13003/J XXIV. GP

Eingelangt am 09.11.2012
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Anfrage

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Zwangsweise Unterbringung in psychiatrischen Abteilungen

BEGRÜNDUNG

 

 

Die zwangsweise Unterbringung in eine psychiatrische Abteilung einer Krankenanstalt stellt einen massiven Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit und Sicherheit dar. Eine Unterbringung ist nur in den engen Grenzen des Unterbringungsgesetzes (UbG) zulässig.

Das Unterbringungsgesetz kommt immer dann zur Anwendung, wenn psychisch kranke Menschen sich selbst oder andere Personen aufgrund ihrer psychischen Erkrankung gefährden und eine angemessene Behandlung bzw. der Schutz der/des psychisch Kranken und ihrer/seiner Umgebung nur durch einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Abteilung gewährleistet werden kann. Die Voraussetzungen für jede Unterbringung müssen von einer/einem unabhängigen RichterIn überprüft werden

Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit erhebt die Gesundheit Österreich GmbH/Geschäftsbereich ÖBIG im Jahresabstand Daten zur Vollziehung des UbG und publiziert die Ergebnisse jeweils zu zwei Erhebungsjahren in einem Bericht. Der Bericht aus 2011 befasst sich mit den Jahren 2008 und 2009.

Im Jahr 2009 erfolgten 21.715 Unterbringungen ohne Verlangen gemäß den Bestimmungen des UbG. In Relation zu den gesamten stationären Aufnahmen auf psychiatrischen Abteilungen im Jahr 2009 machten die Unterbringungen ohne Verlangen einen Anteil von rund 25 Prozent aus, was weitgehend den Vorjahreswerten entspricht. In der Kinder- und Jugendpsychiatrie beträgt der Anteil an Unterbringungen rund 15 Prozent, wobei sich die Unterbringungen auf Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren konzentrieren.


Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE

 

1)    Bei wie vielen Personen erfolgte in den Jahren 2009, 2010 und 2011 jeweils eine Zuweisung gemäß § 8 UbG bzw gemäß § 9 Abs 2 UbG in eine psychiatrische Abteilung?

2)    Bei wie vielen gemäß §§ 8 oder 9 Abs 2 UbG zugewiesenen Personen kam es jeweils 2009, 2010 und 2011 in Folge zu einer Aufnahme ohne Verlangen?

3)    Bei wie vielen unabhängig vom UbG zugewiesenen Personen kam es jeweils 2009, 2010 und 2011 in Folge zu einer Aufnahme ohne Verlangen?

4)    Wie viele Personen, die in einer psychiatrischen Abteilung ohne ihr Verlangen aufgenommen wurden, sind 2011 noch vor der Anhörung durch den zuständigen Richter wiederum aus der psychiatrischen Abteilung entlassen worden?

5)    Bei wie vielen Personen, die in einer psychiatrischen Abteilung ohne ihr Verlangen aufgenommen wurden, hat das Gericht 2011 nach der Anhörung des/der Betroffenen die Unterbringung für unzulässig befunden und sofort aufgehoben?

6)    Bei wie vielen Personen, die in einer psychiatrischen Abteilung ohne ihr Verlangen aufgenommen wurden, hat das Gericht 2011 nach der mündlichen Verhandlung die Unterbringung mit Beschluss für unzulässig erklärt?

7)    In wie vielen Fällen haben 2011 Rechtsmittel-Berechtigte die mit Beschluss für zulässig erklärte zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung mit Rekurs bekämpft?

8)    In wie vielen Fällen wurde 2011 nach einem Rekurs die Zulässigkeit der Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung aufgehoben?

9)    In wie vielen Fällen wurde 2011 die Unterbringung nach Auslaufen der Frist durch einen weiteren Beschluss durch das Gericht verlängert?

10) Wie viele Personen waren 2011 zwangsweise mehr als ein Jahr in einer psychiatrischen Abteilung untergebracht?

11) In wie vielen Fällen hat es 2011 Beschränkungen aufgeschlüsselt nach mechanischer (Fixierung) und medikamentöser Beschränkung während der Unterbringung gem. § 33 UbG gegeben?

12) In wie vielen Fällen hat es 2011 einen Antrag auf nachträgliche Überprüfung einer Beschränkung während der Unterbringung gem. § 33 UbG durch das Gericht gegeben?


13) In wie vielen Fällen hat es 2011 eine Einschränkung des Kontaktes zur Außenwelt gem. § 34 UbG während einer zwangsweisen Unterbringung gegeben?

14) In wie vielen Fällen hat es 2011 einen Antrag auf nachträgliche Überprüfung einer Einschränkung des Kontaktes zur Außenwelt gem. § 34 UbG während einer zwangsweisen Unterbringung durch das Gericht gegeben?

15) In wie vielen Fällen hat es 2011 eine Beschränkung sonstiger Rechte während der Unterbringung gem. § 34a UbG gegeben?

16) In wie vielen Fällen hat es 2011 einen Antrag auf nachträgliche Überprüfung einer Beschränkung sonstiger Rechte während der Unterbringung gem. § 34a UbG durch das Gericht gegeben?