13036/J XXIV. GP

Eingelangt am 15.11.2012
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an den Bundeskanzler

betreffend den Handel mit Bewegungsdaten (Standortdaten) - Verwendungsregelungen

 

In Deutschland hat das Bundeswirtschaftsministerium den Handel mit Standortdaten (Bewegungsdaten) grundsätzlich verboten. Der Mobilfunkanbieter O2 (Telefonica) darf diese Daten seiner Kunden nicht verkaufen, was auch gilt, wenn diese Daten anonymisiert sind.

 

Eine Ausnahme bestehe, wenn die Standortdaten an „Dienste mit Zusatznutzen“, etwa zur Registrierung von Verkehrsströmen, weitergegeben würden, erklärte ein Sprecher des deutschen Wirtschaftsministerium. Das dürfte dann aber auch nur anonymisiert geschehen oder mit Einwilligung des Handybesitzers. Diese engen Bestimmungen gelten nach den Worten des Sprechers auch in anderen EU-Ländern.

 

Die ARD hatte dazu im Vorfeld berichtet, der Mobilfunkkonzern O2 habe ein Programm namens „Smart Steps“ entwickelt, mit dem die Bewegungsdaten der Smartphone-Besitzer für die Werbeindustrie ausgewertet und Einnahmen erzielt werden sollen. Konkret geht es darum, den Standort des Telefonbesitzers mit weiteren Daten wie Alter und Geschlecht abzugleichen und beispielsweise an Unternehmen vor Ort zu verkaufen.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler nachstehende

 

Anfrage:

 

1.        Ist dem Ressort diese Problematik bekannt?
Wie sieht die diesbezügliche Rechtslage in Österreich aus?

 

2.        Darf nach der österreichischen Rechtslage das Programm „Smart Steps“ überhaupt verwendet werden?

3.        Unter welchen Bedingungen dürfen in Österreich von Mobilfunkanbietern Bewegungsdaten (Standortdaten) an Unternehmen – zu welchen Zwecken auch immer – verkauft werden?

 

4.        Für welche europäischen Staaten gilt die vom Sprecher des deutschen Wirtschaftsministeriums im Einleitungstext dargestellte Rechtslage?

 

5.        Unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Zwecken dürfen Standortdaten in Österreich überhaupt ermittelt, verwendet und auch übermittelt werden?

 

6.        Unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Zwecken darf der Mobilfunkanbieter  auf Anfrage eine Standortbeauskunftung durchführen?
Wer darf überhaupt eine derartige Anfrage an Mobilfunkanbieter richten?

7.        Unter welchen Voraussetzungen erhalten Rettungsorganisationen Standortdaten?
Ist es rechtlich überhaupt zulässig, dass Rettungsorganisationen beim Mobilfunkanbieter auf diese zugreifen können?

8.        Wie viele Handyortungen wurden nach den Bestimmungen des SPG in den Jahren 2010, 2011 und 2012 durchgeführt (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

9.        Aus welchen Gründen wurden in diesen Jahren Handyortungen durch das BMI veranlasst (Darstellung der Gründe)?

10.    Wie oft wurden davon im Jahr 2012 Handyortungen durch das BMI mit einem
IMSI-Catcher durchgeführt (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?