13079/J XXIV. GP

Eingelangt am 16.11.2012
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Anfrage

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Kündigung des Vertrags mit pro mente plus in Linz und Salzburg

BEGRÜNDUNG

 

Der Verein pro mente plus hat auf Grund eines Rahmenvertrags mit dem Justizministerium die Nachbetreuung von Insassen des Maßnahmenvollzugs nach § 21 Abs 1 und § 21 Abs 2 StGB in Linz und Salzburg im Bereich der Psychotherapie übernommen. Mit 31.12.2011 wurde dieser Vertrag aufgekündigt.

Hintergrund dürfte die Umstellung auf Einzelabrechnung und Bezahlung durch die Gerichte sein. Das führt dazu, dass derartige Einrichtungen auf Grund fehlender Basisfinanzierung nur schwer kalkulieren können und nicht garantiert ist, dass die Nachbetreuung im gleichen Ausmaß sichergestellt ist.

Aufgrund eines Wegfalls von circa zwei Drittel der Klienten seit Anfang Juli ist ein Weiterbestehen der Einrichtungen ab 2013 mit großer Sicherheit nicht finanzierbar. Damit würde die notwendige Nachbetreuungsinfrastruktur im Bereich der Psychotherapie zerstört werden.

Eine Nachbetreuung durch den niedergelassenen Bereich der Psychotherapie ist aus fachlichen und alltagspragmatischen Gründen (wie Schwere des Krankheitsbildes, Zwangskontext, Arbeitsaufwand durch Kooperation mit angrenzenden Berufsgruppen) kaum zu leisten.

Da aber gerade eine funktionierende Nachbetreuung im Bereich des Maßnahmenvollzugs wesentliche Voraussetzung für mögliche Entlassungen bzw. Verhinderung von weiteren Straftaten ist, stellt die Frage nach den Auswirkungen solcher Vorgangsweisen.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende


ANFRAGE

 

1.    Wie viele nach § 21 Absatz 1 und 2 StGB Untergebrachte und bedingt Entlassene waren mit Stand 1.10.2011 bei pro mente plus in Linz und Salzburg in Betreuung?

2.    Wie viele nach § 21 Absatz 1 und 2 StGB Untergebrachte und bedingt Entlassene waren mit Stand 1.10.2012 bei pro mente plus in Linz und Salzburg in Betreuung?

3.    Wie viele nach § 45 StGB bedingt nach § 21 Absatz 1 und 2 StGB Untergebrachte waren mit Stand 1.10.2011 bei pro mente plus in Linz und Salzburg in Betreuung?

4.    Wie viele nach § 45 StGB bedingt nach § 21 Absatz 1 und 2 StGB Untergebrachte waren mit Stand 1.10.2012 bei pro mente plus in Linz und Salzburg in Betreuung?

5.    Müssen die Kosten sowohl für nach § 21 Absatz 1 und 2 StGB Untergebrachte und bedingt Entlassene als auch für nach § 45 StGB bedingt nach § 21 Absatz 1 und 2 StGB Untergebrachte durch die Gerichte bezahlt und abgerechnet werden?

6.    Wenn nein, wer bezahlt für nach § 45 StGB bedingt nach § 21 Absatz 1 und 2 StGB Untergebrachte die Kosten, die auf Grund einer Weisung zur Psychotherapie entstehen?

7.    Ist Ihnen bekannt, dass in Folge der Umstellung der Kostentragung sowohl bei nach § 21 Absatz 1 und 2 StGB Untergebrachte als auch nach § 45 StGB bedingt nach § 21 Absatz 1 und 2 StGB Untergebrachten die Gerichte die Weisungen zur Psychotherapie aufgehoben haben, weil die Therapie nicht bezahlt werden konnte?

8.    In wie vielen Fällen wurde seit 1.1.2012 im OLG-Sprengel Linz jeweils bei nach § 21 Absatz 1 und 2 StGB Untergebrachte und nach § 45 StGB bedingt nach § 21 Absatz 1 und 2 StGB Untergebrachten die Weisung zur Psychotherapie durch die Gerichte aufgehoben?

9.    Halten Sie diese Entwicklung für zielführend?

10. Haben Sie noch andere Verträge mit Einrichtungen, die die Nachbetreuung von Maßnahmenvollzugs-Untergebrachten durchführen, 2011 oder 2012 aufgekündigt?

11. Wenn ja, im Zusammenhang mit welchen Einrichtungen?


12. Wie soll sichergestellt werden, dass es auch künftig mit Trägerorganisationen wie pro mente plus – nach dem Wegfall von rund zwei Drittel der KlientInnen - eine intakte Infrastruktur für notwendige Therapiemaßnahmen im Bereich des Maßnahmenvollzugs gibt?

13. Halten Sie die Entwicklung in Richtung einer Nachbetreuung durch kurze Trainings und Beratungsgespräche, statt Psychotherapie als Rückfallsprophylaxe, für ausreichend?