13135/J XXIV. GP

Eingelangt am 21.11.2012
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Themessl

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Finanzen

betreffend mangelhafte, unsoziale und behindertenfeindliche Anwendung des Tabakmonopolgesetz durch die Monopolverwaltung

 

 

Seit dem Sommer/Herbst 2011 hat sich Herr V. zum wiederholten Male bei der zuständigen Monopolverwaltung GmbH um eine Tabaktrafik beworben. Herr V. zählt zur Personengruppe jener Wiener Heimkinder, die in den 70iger Jahren des letzten Jahrhunderts misshandelt, missbraucht, gedemütigt und erniedrigt wurden.

Bedingt durch fortgesetzte Misshandlungen in den Wiener Kinderheimen Biedermannsdorf und Eggenburg erkrankte Herr V. Anfang der 90iger Jahre an einem Gehirntumor. Dieser konnte nur teilweise entfernt werden und hatte zur Folge, dass Herr V. seit diesem Zeitpunkt zu 90 Prozent behindert ist.

Obwohl Herr V. zum Kreis der vorzugsberechtigten Behinderten gehört und alle Voraussetzungen für die Übernahme einer Trafik erfüllt, wurde ihm durch die zuständige Monopolverwaltung die Vergabe seit 2011 in mittlerweile vier konkreten Fällen verwehrt.

Während des Verfahrens verlor Herr V. seinen Behindertenarbeitsplatz und ist nunmehr nach dem Auslaufen seiner Arbeitslosenunterstützung Notstandshilfenbezieher. Trotzdem gilt er nach der Rechtsansicht der Monopolverwaltung nicht als „bedürftig“.

Im Zuge der Ablehnung von Herrn V. als Trafikant kam es von Seiten der Organwalter der Monopolverwaltung (Geschäftsführerin DI Tina Reisenbichler, Monopolstellenleiter Dr. Ernst Koreska) zu „unschönen“ Verhaltensweisen, die ein Schlichtungsverfahren wegen Behindertendiskriminierung vor dem zuständigen Bundessozialamt nach sich zogen.

Herr V. wurde einerseits der Vorhalt gemacht, dass er keine Familie bzw. Kinder habe, und deshalb nicht bedürftig sei. (Geschäftsführerin DI Tina Reisenbichler). Durch die schweren Misshandlungen im Kinderheim ist es Herr V. unmöglich biologisch eine Vaterschaft zu übernehmen. Darüber hinaus war er, bedingt durch seinen Grad einer 90 Prozent-Behinderung, häufige geringfügige Beschäftigung oder Arbeitslosigkeit bisher gar nicht in der Lage eine Familie zu gründen.

Darüber hinaus wurde Herr V. auch als „armer Hund“ beschimpft. (Monopolstellenleiter Dr. Ernst Koreska). In dieser Angelegenheit ist beim Magistrat der Stadt Wien ein einschlägiges Verwaltungsstrafverfahren gegen Dr. Koreska anhängig.


Zudem kommt es auch in fortgesetzter Art und Weise zu einer für Herrn V. einseitig benachteiligender Art und Weise der Interpretation des Tabakmonopolgesetzes. Obwohl Herr V. auch an das zuständige Bundesministerium für Finanzen nach dem Auskunftspflichtgesetz gerichtete Anfragen zur Interpretation des § 30 Abs 1 Tabakmonopolgesetz gerichtet hatte, erfolgte keine diesbezüglich erschöpfende Rechtsauskunft des BMF.

Vielmehr wird Herr V. durch die MVG gegen ihn geführten Verfahrens in einer Art und Weise behandelt, die unzweifelhaft Art 6 Menschenrechtskonvention widerspricht.

·         Herr V. wurde im Zusammenhang mit einer Trafikvergabe im Herbst 2011 durch eine falsche Rechtsauskunft von GF DI Reisenbichler dazu gedrängt, ein Rechtsmittel zurückzuziehen.

·         Bei zwei Verfahren wurde Herrn V. das Recht genommen, unmittelbar vor der Rechtsmittelinstanz persönlich seinen Fall vorzubringen und zu vertreten.

·         In einem weiteren Verfahren wurde auf die Sach- und Rechtsfragen von Herrn V. in unzureichender Art und Weise eingegangen.

·         In allen Rechtsmittelverfahren war die Rechtsmittelinstanz „mangelhaft“ zusammengesetzt, da GF DI Reisenbichler operativ in Erster Instanz tätig war, aber auch in der Rechtsmittelinstanz wieder entschieden hat.

 

Der § 30 Tabakmonopolgesetz wurde in fortgesetzter Art und Weise zu Lasten von Herrn V. ausgelegt. So wurde die 90 Prozent Behinderung nicht entsprechend gewürdigt, darüber hinaus wurden Arbeitslosenbezug und Notstandshilfe als „Einkommen“ bewertet, die biologische Unfähigkeit eine Vaterschaft zu begründen und die bisher ökonomisch, sozial und psychologisch defacto gegebene Unmöglichkeit, eine Familie zu gründen, wurden ebenfalls gegen Herrn V. durch die Monopolverwaltung angeführt. Insgesamt ist die Monopolverwaltung nicht bereit oder in der Lage, die Bedürftigkeit von Herrn V. entsprechend zu würdigen.

 

Da es in letzter Zeit zum wiederholten Male durch das Bundesministerium für Finanzen bzw. Sie als zuständiger Bundesministerin für Finanzen zur Verweigerung von Anfragebeantwortungen gekommen ist, wird darauf hingewiesen, dass das BMF gemäß Anlage 2D zum geltenden Bundesministeriengesetz für „Angelegenheiten staatlicher Monopole einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der staatlichen Monopole gewidmet sind.“, zuständig ist. Darüber hinaus ist gemäß § 47 Tabakmonopolgesetz das Bundesministerium für Finanzen mit dem Gesetzesvollzug beauftragt.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Finanzen nachfolgende

 

Anfrage

 

1.     Welchen Stellenwert hat in der Interpretation des Finanzministeriums das „Maß der Bedürftigkeit“ gemäß § 30 Tabakmonopolgesetz?

2.     Welchen Stellenwert haben in der Interpretation die einzelnen „Komponenten der Bedürftigkeit“, wie „besondere Verhältnisse des Einzelfalles“ usw. zueinander gemäß § 30 Tabakmonopolgesetz?

3.     Welchen Stellenwert haben in der Interpretation des Finanzministeriums die „besonderen Verhältnisse des Einzelfalls“ gemäß § 30 Tabakmonopolgesetz?


 

4.     Warum werden in der Causa V. diese „besonderen Verhältnisse“( Opfer des Wiener Kinderheimskandals, misshandelt, gedemütigt, missbraucht, diskriminiert, schikaniert, dadurch Behinderung 90 Prozent, Arbeitslos, am freien Arbeitsmarkt unvermittelbar, am „geschützten Arbeitsmarkt schwervermittelbar, angehender Notstandshilfebezieher, 48 Jahre alt) durch die MVG bisher nicht gewürdigt?

5.     Welchen Stellenwert hat in der Interpretation des Finanzministeriums „insbesondere“ gemäß § 30 Tabakmonopolgesetz?

6.     Welchen Stellenwert hat in der Interpretation des Finanzministeriums die „Höhe des Einkommens“ gemäß § 30 Tabakmonopolgesetz?

7.     Warum wird in der Causa V. die „Höhe des Einkommens“( Die Höhe des Einkommens des Bewerbers ist Null, da er als 90 Prozent Behinderter einen geförderten Arbeitsplatz hatte, den er verloren hat, er ist als 90 Prozent Behinderter am freien Arbeitsmarkt unvermittelbar, am geschützten Arbeitsmarkt schwer vermittelbar, deshalb hatte er als Perspektive die Herabsetzung in den Status eines Notstandshilfebeziehers) durch die MVG bisher nicht gewürdigt?

8.     Welchen Stellenwert hat in der Interpretation des Finanzministeriums „des weiteren“ gemäß § 30 Tabakmonopolgesetz?

9.     Welchen Stellenwert haben in der Interpretation des Finanzministeriums die „Familienverhältnisse“ gemäß § 30 Tabakmonopolgesetz?

10.  Warum werden in der Causa V. die „Familienverhältnisse“ (Durch die schrecklichen Erlebnisse in zwei Wiener Kinderheimen war es über viele Jahre gar nicht möglich eine feste Beziehung einzugehen, dazu kommt, dass durch die massiven Misshandlungen physischer und psychischer Natur eine biologische Vaterschaft gar nicht möglich ist. Die aus der Behinderung resultierenden dauerhaft sehr bescheidenen ökonomischen Verhältnisse erlauben es bis heute nicht eine Familie zu gründen.) durch die MVG bisher nicht gewürdigt?

11.  Welchen Stellenwert haben in der Interpretation des Finanzministeriums die „Unterhalts- und Sorgepflichten“ gemäß § 30 Tabakmonopolgesetz?

12.  Warum wird in der Causa V. das Nichtvorhandensein von „Unterhalts- und Sorgepflichten“( Durch die schrecklichen Erlebnisse in zwei Wiener Kinderheimen war es über viele Jahre gar nicht möglich eine feste Beziehung einzugehen, dazu kommt, dass durch die massiven Misshandlungen physischer und psychischer Natur eine biologische Vaterschaft gar nicht möglich ist. Die aus der Behinderung resultierenden dauerhaft sehr bescheidenen ökonomischen Verhältnisse erlauben es bis heute nicht eine Familie zu gründen. Deshalb bestehen keine Unterhalts- und Sorgepflichten. ) durch die MVG bisher nicht gewürdigt?

13.  Welchen Stellenwert hat in der Interpretation des Finanzministeriums die „Art der Behinderung“ gemäß § 30 Tabakmonopolgesetz?

14.  Warum wird in der Causa V. die „Art der Behinderung“(Gehirntumor, nur teilweise operativ behandelbar, Behindertengrad 90 Prozent, auf dem freien Arbeitsmarkt unvermittelbar, auf dem geschützten Arbeitsmarkt schwer vermittelbar.) durch die MVG bisher nicht gewürdigt?

15.  Welchen Stellenwert haben in der Interpretation des Finanzministeriums die „Chancen zur Einkommenserzielung auf dem freien Arbeitsmarkt“ gemäß § 30 Tabakmonopolgesetz?

16.  Warum werden in der Causa V. die „Chancen zur Einkommenserzielung auf dem freien Arbeitsmarkt“(90 Prozent Behinderung, Arbeitslos, am freien Arbeitsmarkt unvermittelbar, am „geschützten Arbeitsmarkt schwervermittelbar, angehender Notstandshilfebezieher, 48 Jahre alt ) durch die MVG bisher nicht gewürdigt?


 

17.  Welchen Stellenwert hat in der Interpretation des Finanzministeriums der „Tatbestand, der das Vorzugsrecht eines Bewerbers begründet, auf Grund gesetzlicher Vorschriften zugleich Anspruchsgrundlage für Geldleistungen, die von der Einkommensteuer befreit sind“ gemäß § 30 Tabakmonopolgesetz?

18.  Warum wird in der Causa V. der Tatbestand, der das Vorzugsrecht eines Bewerbers begründet, auf Grund gesetzlicher Vorschriften zugleich Anspruchsgrundlage für Geldleistungen, die von der Einkommensteuer befreit sind“(90 Prozent Behinderung ist Grundlage für „Nichtvermittelbarkeit“ am freien Arbeitsmarkt, deshalb Arbeitslosengeld und in weiterer Folge Notstandshilfe. Also Einkommen ist Null.) durch die MVG bisher nicht gewürdigt?