13163/J XXIV. GP
Eingelangt am 29.11.2012
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Finanzen
betreffend "Abgabenrückstände & Finanzstrafverfahren: Nachsichten und außergerichtlicher Ausgleiche (2009-2012)"
Mit 31. Dezember 2011 betrug die Höhe der gesamten landesweiten Rückstände bei den Finanzämtern insgesamt € 6.904.023.564. Darin enthalten sind u.a. auch Abgabenrückstände, die Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens sin.
Die
Höhe der gesamten vollstreckbaren bearbeitbaren
Abgabenrückstände (ohne Insolvenzen) bei den Finanzämtern zum
31. Dezember 2011 beträgt € 1.724.927.700. Im Detail gibt es
folgende Ergebnisse zu den einzelnen Steuerarten:
· Der Anteil an Einkommensteuer am Gesamtrückstand zum 31. Dezember 2011 beträgt € 1.346.438.523. Davon sind fällig und vollstreckbar bearbeitbar € 386.286.667 (siehe dazu 10.136/AB vom 12.03.12 und 10261/AB vom 19.03.2012).
· Der Anteil an Körperschaftsteuer am Gesamtrückstand zum 31. Dezember 2011 beträgt € 620.762.949. Davon sind fällig und vollstreckbar bearbeitbar € 136.596.979 (siehe dazu 10.136/AB vom 12.03.12 und 10261/AB vom 19.03.2012)
·
Der
Anteil an Umsatzsteuer am Gesamtrückstand zum 31. Dezember 2011
beträgt
€ 2.838.781.946. Davon sind fällig und vollstreckbar bearbeitbar
€ 779.084.351 (siehe dazu 10.136/AB vom 12.03.12 und 10261/AB vom
19.03.2012).
· Der Anteil an Lohnsteuer am Gesamtrückstand zum 31. Dezember 2011 beträgt € 384.153.209. Davon sind fällig und vollstreckbar bearbeitbar € 85.626.727 (siehe dazu 10.136/AB vom 12.03.12 und 10261/AB vom 19.03.2012)
Von den gesamten bundesweiten Rückständen entfallen zum Stichtag 31. Dezember 2011 auf Insolvenzfälle € 1.406.247.444. Im Jahr 2011 wurden bei 15.122 Steuerpflichtigen "Abgabenrückstände" gelöscht, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, Todesfall oder kein verwertbares Vermögen.
Der Fragesteller hat in den letzten Monaten mit anderen Abgeordneten überdies mehrere parlamentarische Anfragen hinsichtlich Steuerhinterziehung und Steuerbetrug an die Bundesministerin für Finanzen gestellt (z.B. 12544/J, 12544/J und 12551/J), die auch beantwortet wurden. Offen sind aber Fragen geblieben, wie die deswegen notwendigen Finanzstrafverfahren wegen Abgaben- oder Steuerhinterziehung erledigt wurden. Damit ergeben sich auch grundsätzliche Fragen zur Bundesabgabenordnung (speziell zum 6. Abschnitt) und zur Einbringungspraxis der Abgabenrückstände bzw. deren Löschungen und Nachsicht und die generelle Handhabung von außergerichtlichen Ausgleichen.
Gemäß § 235 Abs. 1 Bundesabgabenordnung können fällige Abgabenschulden samt Nebenansprüchen von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.
Nach
§ 236 BAO können auf Antrag fällige Abgabenschulden nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Soweit
die Rechtslage. Konkret geht es u.a. darum darzulegen, unter welchen
Voraussetzungen diese Nachsicht vorgenommen werden kann.
Ungeklärt ist allerdings, unter welchen Bedingungen von den Finanzämtern in den Bundesländern (d.h. den Vorständen), eine Nachsicht bzw. außergerichtlicher Ausgleich insbesondere in einem laufenden Finanzstrafverfahren gewährt werden können. Für einen außergerichtlichen Ausgleich wird eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Finanzamt und dem Abgabenschuldner geschlossen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Finanzen nachstehende
Anfrage:
1. Welche
Kriterien müssen vorliegen, um hinterzogene Abgaben samt
Nebenansprüchen gem. § 236 BAO nachsehen zu können?
2. Wie
steht das Ressort generell zur Nachsicht von hinterzogenen Abgaben samt
Nebenansprüchen?
Werden Probleme gesehen?
Wenn ja, welche?
3. Welche
Kriterien müssen vorliegen, um hinterzogene Abgaben samt
Nebenansprüchen gemäß § 235 BAO löschen zu
können?
4. Wie
steht das Ressort grundsätzlich zur Löschung von hinterzogenen
Abgaben samt Nebenansprüchen?
Werden Probleme gesehen?
Wenn ja, welche?
5. Sind
die Vorstände der Finanzämter berechtigt, außergerichtliche
Ausgleiche mit Abgabenschuldnern zu vereinbaren, in denen sie gegen Zahlung
einer oder mehrerer Abschlagszahlen einen Teil der festgesetzten Abgaben und
Nebenansprüche nachsehen oder löschen können?
6. Gibt es für solche außergerichtlichen Ausgleiche und Nachsichten gesetzliche oder interne Regelungen der Finanzverwaltung (z.B. Erlässe)?
Wenn
ja, wie sehen diese aus?
Wenn nein, warum nicht?
7. Ab
welcher Höhe sind Nachsichten an das Ressort zu melden und in welcher Form
hat diese Meldung zu erfolgen?
8. In
welcher Form erfolgt eine Reaktion des Ressorts auf solche Meldungen
(Aufschlüsselung auf die Art der Reaktion des Ressorts)?
Werden solche Nachsichtsmeldungen zentral im Ressort dokumentiert?
Wenn ja, wie viele Nachsichtsmeldungen wurden in den Jahren 2009, 2010, 2011
und 2012 dokumentiert (Aufschlüsselung auf Jahre)?
9. Ab
welcher Höhe sind außergerichtliche Ausgleiche (= Löschungen)
an das Ressort zu melden und in welcher Form hat diese Meldung zu erfolgen?
Werden solche Löschungsmeldungen im Ressort zentral dokumentiert?
Wenn ja, wie viele Löschungsmeldungen wurden in den Jahren 2009, 2010,
2011 und 2012 dokumentiert (Aufschlüsselung auf Jahre)?
10. Ist
es aus Sicht des Ressorts rechtlich zulässig, hinterzogene Abgaben samt
Nebengebühren nachzusehen oder zu löschen?
Wenn ja, welche Rechtsgrundlagen gibt es dafür?
11. Ist
es aus der Sicht des Ressorts rechtlich zulässig, während eines
anhängigen gerichtlichen Finanzstrafverfahrens
verfahrensgegenständliche Abgaben samt Nebengebühren zur Gänze
oder teilweise nachzusehen bzw. zu löschen?
12. Welche
Rolle spielt aus der Sicht des Ressorts bei Nachsichten und Löschungen von
hinterzogenen Abgaben samt Nebenansprüchen die "Spezial- und
Generalprävention"?
13. Welche
Aufzeichnungen müssen im Zusammenhang mit Nachsichten und Löschungen
geführt werden?
Welche möglichen Aufzeichnungen führt das Ressort?
Welche möglichen Aufzeichnungen hat ein Finanzamt zu führen?
14. Welche
konkreten Maßnahmen sind von den Finanzämtern vorweg zu setzen, um
die gegenwärtige und zukünftige Erfolgslosigkeit von
Einbringungsmaßnahme gemäß § 235 BAO festzustellen?
15. Wie
und wo müssen in den Finanzämtern diese Maßnahmen dokumentiert
werden?
Wer hat dazu Einsicht?
16. Wird
über die gesetzten Maßnahmen der Finanzämter bei
"meldepflichtigen" außergerichtlichen Ausgleichen (= Löschungen)
an das Ressort (übergeordnete Dienststellen) berichtet?
17. Wie viele Nachsichtsansuchen wurden in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 an die Finanzämter gestellt (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?
18. Für welche Beträge an festgesetzten Abgaben und Nebenansprüche wurde 2009, 2010, 2011 und 2012 um eine Nachsicht angesucht (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?
19. Wie viele Nachsichtsansuchen wurden in der Folge betreffend die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 von den Vorständen genehmigt (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?
20. Welche Beträge an festgesetzten Abgaben und Nebenansprüche wurden 2009, 2010, 2011 und 2012 von den Vorständen nachgesehen (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter sowie nach Abgabenarten und den verschiedenen Nebenansprüchen)?
21. In wie vielen Fällen wurde 2009, 2010, 2011 und 2012 durch die Vorstände der Finanzämter ein außergerichtlicher Ausgleich genehmigt (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?
22. In wie vielen Fällen ordneten 2009, 2010, 2011 und 2012 die Vorstände nach Genehmigung solcher außergerichtlichen Ausgleiche die Löschung von Abgabenrückständen an (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?
23. Welche Beträge an fälligen Abgaben und Nebenansprüchen wurden 2009, 2010, 2011 und 2012 aufgrund von solchen außergerichtlichen Ausgleichen gelöscht (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter nach Abgabenarten und den verschiedenen Nebenansprüchen)?
24. Für wie viele außergerichtliche Ausgleiche wurden 2009, 2010, 2011 und 2012 ursprünglich Nachsichtsansuchen an die Finanzämter gestellt (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?
25. Wer
verfasst die schriftlichen Vereinbarungen über einen
außergerichtlichen Ausgleich?
Gibt es dafür Standards?
Gibt es dafür Musterverträge des Ressorts?
26. Wie viele Nachsichtsansuchen und Anträge auf außergerichtliche Ausgleiche wurden 2009, 2010, 2011 und 2012 für Abgaben samt Nebenansprüche gestellt, die Gegenstand von Finanzstrafverfahren waren oder sind (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?
27. In wie vielen Fällen wurde 2009, 2010, 2011 und 2012 durch die Vorstände der Finanzämter eine Nachsicht oder ein außergerichtlicher Ausgleich für festgesetzte Abgaben samt Nebenansprüchen gewährt, die Gegenstand von Finanzstrafverfahren waren oder sind (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?
28. Welche
Beträge an festgesetzten Abgaben samt Nebenansprüchen, die Gegenstand
von Finanzstrafverfahren waren oder sind, wurden 2009, 2010, 2011 und 2012 aufgrund
von Nachsichten oder außergerichtlichen Ausgleichen gelöscht
(Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter sowie nach Abgabenarten und
den verschiedenen Nebenansprüchen)?
29. Da gemäß § 11 BAO auch Beitragstäter für hinterzogene Abgaben haften, stellt sich die Frage, in wie vielen Fällen wurden in Finanzstrafverfahren neben dem unmittelbaren Täter auch Beitragstäter für schuldig befunden:
In wie vielen Fällen wurde 2009, 2010, 2011 und 2012 von den Finanzämtern diese Beitragstäterhaftung geltend gemacht (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?
30. In wie vielen Fällen, bei denen hinterzogene Abgaben samt Nebengebühren nachgesehen oder gelöscht wurden, wurden neben dem unmittelbaren Täter auch Beitragstäter für schuldig befunden (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?
31. In wie vielen Fällen, bei denen in diesen Jahren hinterzogene Abgaben nachgesehen oder gelöscht wurden, wurden verurteilte Beitragstäter zur Haftung herangezogen (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?
32. Unter welchen Voraussetzungen kann von einer möglichen Haftung gemäß § 11 BAO Abstand genommen werden?
33. Ist
mit einer Nachsicht oder einem außergerichtlichem Ausgleich (=
Löschung) eine Haftungsbefreiung der Beitragstäter verbunden?
34. In wie vielen Fällen wurden 2009, 2010, 2011 und 2012 Sicherstellungsaufträge erlassen (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?
35. In
wie vielen Fällen wurde 2009, 2010, 2011 und 2012 im Zusammenhang mit dem
Verdacht auf Steuerhinterziehung Sicherstellungsaufträge erlassen
(Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?
36. Über
welche Beträge wurden 2009, 2010, 2011 und 2012 Sicherstellungsaufträge
erlassen (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter und
Abgabenarten)?
37. Welche
rechtlichen Vorgaben bestehen insbesondere hinsichtlich der Verwertung von
sichergestellten Liegenschaften (Pfandrechte zur Sicherstellung)?
Welche erlassmäßigen Vorgaben bestehen insbesondere hinsichtlich der
Verwertung von sichergestellten Liegenschaften?
38. Ist
es rechtlich zulässig, dass sichergestellte Wirtschaftsgüter
während der Dauer des Sicherstellungsverfahrens an Personen, die dem
Steuerpflichtigen nahe stehen, veräußert werden können?
39. Welche
rechtlichen Maßnahmen müssen von den zuständigen
Finanzämtern gesetzt werden, um bei der Verwertung von sichergestellten
Wirtschaftsgütern fremdübliche Preise zu erzielen –
insbesondere bei einer Veräußerung an nahe Angehörige?
40. Ist
es rechtlich zulässig, Erlöse aus der Verwertung von sichergestellten
Wirtschaftsgütern zur Gänze oder teilweise an den Steuerpflichtigen
auszufolgen, wenn der sicherzustellende Betrag laut Sicherstellungsauftrag noch
nicht abgedeckt ist?
41. Welche
Maßnahmen müssen von den zuständigen Finanzämtern gesetzt
und welche Meldepflichten gegenüber dem Ressort erfüllt werden, wenn
Verwertungserlöse zur Gänze oder teilweise an den Steuerpflichtigen
ausgehändigt werden, obwohl nicht besicherte Abgabenforderungen
gegenüber dem Steuerpflichtigen bestehen?
42. Welche
Beträge aus Verwertungserlösen von gepfändeten oder
sichergestellten Wirtschaftsgütern wurden 2009, 2010, 2011 und 2012 an
Steuerpflichtige ausgefolgt, obwohl diesen, offene Abgabenansprüche
gegenüber standen (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?
43. In
wie vielen Fällen entstand nach Gewährung einer Nachsicht oder eines
außergerichtlichen Ausgleichs (= Löschung) ein Guthaben auf dem
betreffenden Abgabenkonto (Aufschlüsselung auf Jahre und
Finanzämter)?
44. Wie
hoch waren die Guthaben, die aufgrund der Gewährung einer Nachsicht oder
eines außergerichtlichen Ausgleichs (= Löschung) auf Abgabenkonten
entstanden sind (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?
45. Ist
es rechtlich zulässig, gepfändete oder sichergestellte
Wirtschaftsgüter im Zuge eines außergerichtlichen Ausgleichs (=
Löschung) wieder an den Steuerpflichtigen auszuhändigen?
46. Welchen
Wert hatten die sichergestellten oder gepfändeten
Wirtschaftsgüter in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 die nach der
Durchführung von außergerichtlichen Ausgleichen (= Löschung)
wieder an die Steuerpflichtigen ausgehändigt wurden (Aufschlüsselung
auf Jahre und Finanzämter)?
47. Wird
von den Finanzämtern die Gelder für die Abschlagszahlungen
(=Mittelherkunft) im Rahmen solcher außergerichtlichen Ausgleiche
überprüft?
48. Wird
von den Finanzämtern die sogenannte Mittelherkunft von Abschlagszahlungen
überprüft, die im Zusammenhang mit der Löschung oder Nachsicht
von hinterzogenen Abgaben samt Nebenansprüchen stehen?
49. Welche
Aufzeichnungen müssen im Finanzamt diesbezüglich geführt werden?
50. Welche
Vorgaben des Gesetzgebers und des Ressorts sind von den Finanzämtern bei
der inhaltlichen Überprüfung von Nachsichtsansuchen und Ansuchen auf
außergerichtliche Ausgleiche (= Löschung) zu befolgen?
51. Wie
haben die Finanzämter vorzugehen, wenn sich nach der Gewährung einer
Nachsicht oder eines außergerichtlichen Ausgleichs herausstellt, dass die
Angaben des Steuerpflichtigen im Nachsichtsverfahren bzw. im Verfahren zum
außergerichtlichen Ausgleich nicht den Tatsachen entsprochen haben?
52. Wird
von den Finanzämtern nach der Gewährung einer Nachsicht oder eines
außergerichtlichen Ausgleichs die weitere Vermögensentwicklung des
jeweiligen Steuerpflichtigen überprüft?
53. Wie
viele gewährte Nachsichten wurden in den Jahren 2009, 2010, 2011
und 2012 ganz oder teilweise widerrufen (Aufschlüsselung auf Jahre
und Finanzämter)?
54. Welche
Beträge an ursprünglich gewährten Nachsichten wurden 2009, 2010,
2011 und 2012 widerrufen (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?
55. Wie
viele außergerichtliche Ausgleiche (= Löschungen) wurden 2009, 2010,
2011 und 2012 ganz oder teilweise widerrufen (Aufschlüsselung auf Jahre
und Finanzämter)?
56. Welche
Beträge an ursprünglich zugestimmten außergerichtlichen
Ausgleichen (= Löschung) wurden 2009, 2010, 2011 und 2012 widerrufen
(Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?
57. Wie
ist aus der Sicht des Ressorts bei Steuerpflichtigen in den Folgejahren
vorzugehen, bei denen in einem Betriebsprüfungsverfahren
Abgabenverkürzungen nachgewiesen wurden?
58. Wie
ist aus der Sicht des Ressorts bei Steuerpflichtigen vorzugehen, bei denen in
einem Betriebsprüfungsverfahren Beweismittel für eine fortgesetzte
Abgabenverkürzung – auch in den Folgejahren – vorgefunden
wurden?
59. Wie
ist aus der Sicht des Ressorts bei Steuerpflichtigen vorzugehen, bei denen in
einem Betriebsprüfungsverfahren Beweismittel für die Verkürzung
von Lohnabgaben vorgefunden wurden?
60. Wie beurteilt das Ressort die Tatsache, dass ein Vorstand eines Finanzamtes der gleichzeitig auch Vorstand der Finanzstrafbehörde I. Instanz ist, Löschungen in Form von Nachsichten und außergerichtlichen Ausgleichen während laufender Finanzstrafverfahren anordnen bzw. genehmigen kann?
Liegt hier aus Sicht des Ressorts eine Interessenskollision vor?
61. Muss
der Vorstand einer Abgabenbehörde den Vorstand der Finanzstrafbehörde
I. Instanz über eine mögliche Nachsicht bzw. möglichen
außergerichtlichen Ausgleich betreffend festgesetzter Abgaben, die
Gegenstand des Finanzstrafverfahrens sind, unterrichten, wenn für das
Finanzstrafverfahren I. Instanz und für die Steuerfestsetzungen verschiedene
Finanzämter zuständig sind?