13163/J XXIV. GP

Eingelangt am 29.11.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Finanzen

betreffend "Abgabenrückstände & Finanzstrafverfahren: Nachsichten und außergerichtlicher Ausgleiche (2009-2012)"

 

Mit 31. Dezember 2011 betrug die Höhe der gesamten landesweiten Rückstände bei den Finanzämtern insgesamt € 6.904.023.564. Darin enthalten sind u.a. auch Abgabenrückstände, die Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens sin.

 

Die Höhe der gesamten vollstreckbaren bearbeitbaren Abgabenrückstände (ohne Insolvenzen) bei den Finanzämtern zum 31. Dezember 2011 beträgt € 1.724.927.700. Im Detail gibt es folgende Ergebnisse zu den einzelnen Steuerarten:

·        Der Anteil an Einkommensteuer am Gesamtrückstand zum 31. Dezember 2011 beträgt € 1.346.438.523. Davon sind fällig und vollstreckbar bearbeitbar € 386.286.667 (siehe dazu 10.136/AB vom 12.03.12 und 10261/AB vom 19.03.2012).

·        Der Anteil an Körperschaftsteuer am Gesamtrückstand zum 31. Dezember 2011 beträgt € 620.762.949. Davon sind fällig und vollstreckbar bearbeitbar € 136.596.979 (siehe dazu 10.136/AB vom 12.03.12 und 10261/AB vom 19.03.2012)

·        Der Anteil an Umsatzsteuer am Gesamtrückstand zum 31. Dezember 2011 beträgt
€ 2.838.781.946. Davon sind fällig und vollstreckbar bearbeitbar € 779.084.351 (siehe dazu 10.136/AB vom 12.03.12 und 10261/AB vom 19.03.2012).

·        Der Anteil an Lohnsteuer am Gesamtrückstand zum 31. Dezember 2011 beträgt € 384.153.209. Davon sind fällig und vollstreckbar bearbeitbar € 85.626.727 (siehe dazu 10.136/AB vom 12.03.12 und 10261/AB vom 19.03.2012)

Von den gesamten bundesweiten Rückständen entfallen zum Stichtag 31. Dezember 2011 auf Insolvenzfälle € 1.406.247.444. Im Jahr 2011 wurden bei 15.122 Steuerpflichtigen "Abgabenrückstände" gelöscht, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, Todesfall oder kein verwertbares Vermögen.

 

Der Fragesteller hat in den letzten Monaten mit anderen Abgeordneten überdies mehrere parlamentarische Anfragen hinsichtlich Steuerhinterziehung und Steuerbetrug an die Bundesministerin für Finanzen gestellt (z.B. 12544/J, 12544/J und 12551/J), die auch beantwortet wurden. Offen sind aber Fragen geblieben, wie die deswegen notwendigen Finanzstrafverfahren wegen Abgaben- oder Steuerhinterziehung erledigt wurden. Damit ergeben sich auch grundsätzliche Fragen zur Bundesabgabenordnung (speziell zum 6. Abschnitt) und zur Einbringungspraxis der Abgabenrückstände bzw. deren Löschungen und  Nachsicht und die generelle Handhabung von außergerichtlichen Ausgleichen.

 

Gemäß § 235 Abs. 1 Bundesabgabenordnung können fällige Abgabenschulden samt Nebenansprüchen von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.

 

Nach § 236 BAO können auf Antrag fällige Abgabenschulden nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Soweit die Rechtslage. Konkret geht es u.a. darum darzulegen, unter welchen Voraussetzungen diese Nachsicht vorgenommen werden kann.

Ungeklärt ist allerdings, unter welchen Bedingungen von den Finanzämtern in den Bundesländern (d.h. den Vorständen), eine Nachsicht bzw. außergerichtlicher Ausgleich insbesondere in einem laufenden Finanzstrafverfahren gewährt werden können. Für einen außergerichtlichen Ausgleich wird eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Finanzamt und dem Abgabenschuldner geschlossen.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Finanzen nachstehende


Anfrage:

 

1.      Welche Kriterien müssen vorliegen, um hinterzogene Abgaben samt Nebenansprüchen gem. § 236 BAO nachsehen zu können?

2.      Wie steht das Ressort generell zur Nachsicht von hinterzogenen Abgaben samt Nebenansprüchen?
Werden Probleme gesehen?
Wenn ja, welche?

3.      Welche Kriterien müssen vorliegen, um hinterzogene Abgaben samt Nebenansprüchen gemäß § 235 BAO löschen zu können?

4.      Wie steht das Ressort grundsätzlich zur Löschung von hinterzogenen Abgaben samt Nebenansprüchen?
Werden Probleme gesehen?
Wenn ja, welche?

5.      Sind die Vorstände der Finanzämter berechtigt, außergerichtliche Ausgleiche mit Abgabenschuldnern zu vereinbaren, in denen sie gegen Zahlung einer oder mehrerer Abschlagszahlen einen Teil der festgesetzten Abgaben und Nebenansprüche nachsehen oder löschen können?

6.      Gibt es für solche außergerichtlichen Ausgleiche und Nachsichten gesetzliche oder interne Regelungen der Finanzverwaltung (z.B. Erlässe)?

Wenn ja, wie sehen diese aus?
Wenn nein, warum nicht?

7.      Ab welcher Höhe sind Nachsichten an das Ressort zu melden und in welcher Form hat diese Meldung zu erfolgen?


8.      In welcher Form erfolgt eine Reaktion des Ressorts auf solche Meldungen (Aufschlüsselung auf die Art der Reaktion des Ressorts)?
Werden solche Nachsichtsmeldungen zentral im Ressort dokumentiert?
Wenn ja, wie viele Nachsichtsmeldungen wurden in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 dokumentiert (Aufschlüsselung auf Jahre)?

9.      Ab welcher Höhe sind außergerichtliche Ausgleiche (= Löschungen) an das Ressort zu melden und in welcher Form hat diese Meldung zu erfolgen?
Werden solche Löschungsmeldungen im Ressort zentral dokumentiert?
Wenn ja, wie viele Löschungsmeldungen wurden in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 dokumentiert (Aufschlüsselung auf Jahre)?

10.  Ist es aus Sicht des Ressorts rechtlich zulässig, hinterzogene Abgaben samt Nebengebühren nachzusehen oder zu löschen?
Wenn ja, welche Rechtsgrundlagen gibt es dafür?

 

11.  Ist es aus der Sicht des Ressorts rechtlich zulässig, während eines anhängigen gerichtlichen Finanzstrafverfahrens verfahrensgegenständliche Abgaben samt Nebengebühren zur Gänze oder teilweise nachzusehen bzw. zu löschen?

12.  Welche Rolle spielt aus der Sicht des Ressorts bei Nachsichten und Löschungen von hinterzogenen Abgaben samt Nebenansprüchen die "Spezial- und Generalprävention"?

13.  Welche Aufzeichnungen müssen im Zusammenhang mit Nachsichten und Löschungen geführt werden?
Welche möglichen Aufzeichnungen führt das Ressort?
Welche möglichen Aufzeichnungen hat ein Finanzamt zu führen?

14.  Welche konkreten Maßnahmen sind von den Finanzämtern vorweg zu setzen, um die gegenwärtige und zukünftige Erfolgslosigkeit von Einbringungsmaßnahme gemäß § 235 BAO festzustellen?

15.  Wie und wo müssen in den Finanzämtern diese Maßnahmen dokumentiert werden?
Wer hat dazu Einsicht?

16.  Wird über die gesetzten Maßnahmen der Finanzämter bei "meldepflichtigen" außergerichtlichen Ausgleichen (= Löschungen) an das Ressort (übergeordnete Dienststellen) berichtet?

17.  Wie viele Nachsichtsansuchen wurden in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 an die Finanzämter gestellt (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?

 

18.  Für welche Beträge an festgesetzten Abgaben und Nebenansprüche wurde 2009, 2010, 2011 und 2012 um eine Nachsicht angesucht (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?

 

19.  Wie viele Nachsichtsansuchen wurden in der Folge betreffend die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 von den Vorständen genehmigt (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?

 

20.  Welche Beträge an festgesetzten Abgaben und Nebenansprüche wurden 2009, 2010, 2011 und 2012 von den Vorständen nachgesehen (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter sowie nach Abgabenarten und den verschiedenen Nebenansprüchen)?

 

21.  In wie vielen Fällen wurde 2009, 2010, 2011 und 2012 durch die Vorstände der Finanzämter ein außergerichtlicher Ausgleich genehmigt (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?

 

22.  In wie vielen Fällen ordneten 2009, 2010, 2011 und 2012 die Vorstände nach Genehmigung solcher außergerichtlichen Ausgleiche die Löschung von Abgabenrückständen an (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?

 

23.  Welche Beträge an fälligen Abgaben und Nebenansprüchen wurden 2009, 2010, 2011 und 2012 aufgrund von solchen außergerichtlichen Ausgleichen gelöscht (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter nach Abgabenarten und den verschiedenen Nebenansprüchen)?

 

24.  Für wie viele außergerichtliche Ausgleiche wurden 2009, 2010, 2011 und 2012 ursprünglich Nachsichtsansuchen an die Finanzämter gestellt (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?

 

25.  Wer verfasst die schriftlichen Vereinbarungen über einen außergerichtlichen Ausgleich?
Gibt es dafür Standards?
Gibt es dafür Musterverträge des Ressorts?

 

26.  Wie viele Nachsichtsansuchen und Anträge auf außergerichtliche Ausgleiche wurden 2009, 2010, 2011 und 2012 für Abgaben samt Nebenansprüche gestellt, die Gegenstand von Finanzstrafverfahren waren oder sind (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?

 

27.  In wie vielen Fällen wurde 2009, 2010, 2011 und 2012 durch die Vorstände der Finanzämter eine Nachsicht oder ein außergerichtlicher Ausgleich für festgesetzte Abgaben samt Nebenansprüchen gewährt, die Gegenstand von Finanzstrafverfahren waren oder sind (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?

 

28.  Welche Beträge an festgesetzten Abgaben samt Nebenansprüchen, die Gegenstand von Finanzstrafverfahren waren oder sind, wurden 2009, 2010, 2011 und 2012 aufgrund von Nachsichten oder außergerichtlichen Ausgleichen gelöscht (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter sowie nach Abgabenarten und den verschiedenen Nebenansprüchen)?

29.  Da gemäß § 11 BAO auch Beitragstäter für hinterzogene Abgaben haften, stellt sich die Frage, in wie vielen Fällen wurden in Finanzstrafverfahren neben dem unmittelbaren Täter auch Beitragstäter für schuldig befunden:

In wie vielen Fällen wurde 2009, 2010, 2011 und 2012 von den Finanzämtern diese Beitragstäterhaftung geltend gemacht (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?

 

30.  In wie vielen Fällen, bei denen hinterzogene Abgaben samt Nebengebühren nachgesehen oder gelöscht wurden, wurden neben dem unmittelbaren Täter auch Beitragstäter für schuldig befunden (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?

 

31.  In wie vielen Fällen, bei denen in diesen Jahren hinterzogene Abgaben nachgesehen oder gelöscht wurden, wurden verurteilte Beitragstäter zur Haftung herangezogen (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?

 

32.  Unter welchen Voraussetzungen kann von einer möglichen Haftung gemäß § 11 BAO Abstand genommen werden?

33.  Ist mit einer Nachsicht oder einem außergerichtlichem Ausgleich (= Löschung) eine Haftungsbefreiung der Beitragstäter verbunden?

34.  In wie vielen Fällen wurden 2009, 2010, 2011 und 2012 Sicherstellungsaufträge erlassen (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?

 

35.  In wie vielen Fällen wurde 2009, 2010, 2011 und 2012 im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Steuerhinterziehung Sicherstellungsaufträge erlassen (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?

36.  Über welche Beträge wurden 2009, 2010, 2011 und 2012 Sicherstellungsaufträge erlassen (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter und Abgabenarten)?

37.  Welche rechtlichen Vorgaben bestehen insbesondere hinsichtlich der Verwertung von sichergestellten Liegenschaften (Pfandrechte zur Sicherstellung)?
Welche erlassmäßigen Vorgaben bestehen insbesondere hinsichtlich der Verwertung von sichergestellten Liegenschaften?

38.  Ist es rechtlich zulässig, dass sichergestellte Wirtschaftsgüter während der Dauer des Sicherstellungsverfahrens an Personen, die dem Steuerpflichtigen nahe stehen, veräußert werden können?

39.  Welche rechtlichen Maßnahmen müssen von den zuständigen Finanzämtern gesetzt werden, um bei der Verwertung von sichergestellten Wirtschaftsgütern fremdübliche Preise zu erzielen – insbesondere bei einer Veräußerung an nahe Angehörige?

40.  Ist es rechtlich zulässig, Erlöse aus der Verwertung von sichergestellten Wirtschaftsgütern zur Gänze oder teilweise an den Steuerpflichtigen auszufolgen, wenn der sicherzustellende Betrag laut Sicherstellungsauftrag noch nicht abgedeckt ist?

41.  Welche Maßnahmen müssen von den zuständigen Finanzämtern gesetzt und welche Meldepflichten gegenüber dem Ressort erfüllt werden, wenn Verwertungserlöse zur Gänze oder teilweise an den Steuerpflichtigen ausgehändigt werden, obwohl nicht besicherte Abgabenforderungen gegenüber dem Steuerpflichtigen bestehen?

42.  Welche Beträge aus Verwertungserlösen von gepfändeten oder sichergestellten Wirtschaftsgütern wurden 2009, 2010, 2011 und 2012 an Steuerpflichtige ausgefolgt, obwohl diesen, offene Abgabenansprüche gegenüber standen (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?

43.  In wie vielen Fällen entstand nach Gewährung einer Nachsicht oder eines außergerichtlichen Ausgleichs (= Löschung) ein Guthaben auf dem betreffenden Abgabenkonto (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?

44.  Wie hoch waren die Guthaben, die aufgrund der Gewährung einer Nachsicht oder eines außergerichtlichen Ausgleichs (= Löschung) auf Abgabenkonten entstanden sind (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?

45.  Ist es rechtlich zulässig, gepfändete oder sichergestellte Wirtschaftsgüter im Zuge eines außergerichtlichen Ausgleichs (= Löschung) wieder an den Steuerpflichtigen auszuhändigen?

46.  Welchen Wert hatten die sichergestellten oder gepfändeten Wirtschaftsgüter in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 die nach der Durchführung von außergerichtlichen Ausgleichen (= Löschung) wieder an die Steuerpflichtigen ausgehändigt wurden (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?

47.  Wird von den Finanzämtern die Gelder für die Abschlagszahlungen (=Mittelherkunft) im Rahmen solcher außergerichtlichen Ausgleiche überprüft?

48.  Wird von den Finanzämtern die sogenannte Mittelherkunft von Abschlagszahlungen überprüft, die im Zusammenhang mit der Löschung oder Nachsicht von hinterzogenen Abgaben samt Nebenansprüchen stehen?

49.  Welche Aufzeichnungen müssen im Finanzamt diesbezüglich geführt werden?

50.  Welche Vorgaben des Gesetzgebers und des Ressorts sind von den Finanzämtern bei der inhaltlichen Überprüfung von Nachsichtsansuchen und Ansuchen auf außergerichtliche Ausgleiche (= Löschung) zu befolgen?

51.  Wie haben die Finanzämter vorzugehen, wenn sich nach der Gewährung einer Nachsicht oder eines außergerichtlichen Ausgleichs herausstellt, dass die Angaben des Steuerpflichtigen im Nachsichtsverfahren bzw. im Verfahren zum außergerichtlichen Ausgleich nicht den Tatsachen entsprochen haben?

52.  Wird von den Finanzämtern nach der Gewährung einer Nachsicht oder eines außergerichtlichen Ausgleichs die weitere Vermögensentwicklung des jeweiligen Steuerpflichtigen überprüft?

53.  Wie viele gewährte Nachsichten wurden in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 ganz oder teilweise widerrufen (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?

54.  Welche Beträge an ursprünglich gewährten Nachsichten wurden 2009, 2010, 2011 und 2012 widerrufen (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?

55.  Wie viele außergerichtliche Ausgleiche (= Löschungen) wurden 2009, 2010, 2011 und 2012 ganz oder teilweise widerrufen (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?

56.  Welche Beträge an ursprünglich zugestimmten außergerichtlichen Ausgleichen (= Löschung) wurden 2009, 2010, 2011 und 2012 widerrufen (Aufschlüsselung auf Jahre und Finanzämter)?

57.  Wie ist aus der Sicht des Ressorts bei Steuerpflichtigen in den Folgejahren vorzugehen, bei denen in einem Betriebsprüfungsverfahren Abgabenverkürzungen nachgewiesen wurden?

58.  Wie ist aus der Sicht des Ressorts bei Steuerpflichtigen vorzugehen, bei denen in einem Betriebsprüfungsverfahren Beweismittel für eine fortgesetzte Abgabenverkürzung – auch in den Folgejahren – vorgefunden wurden?

59.  Wie ist aus der Sicht des Ressorts bei Steuerpflichtigen vorzugehen, bei denen in einem Betriebsprüfungsverfahren Beweismittel für die Verkürzung von Lohnabgaben vorgefunden wurden?


 

60.  Wie beurteilt das Ressort die Tatsache, dass ein Vorstand eines Finanzamtes der gleichzeitig auch Vorstand der Finanzstrafbehörde I. Instanz ist, Löschungen in Form von Nachsichten und außergerichtlichen Ausgleichen während laufender Finanzstrafverfahren anordnen bzw. genehmigen kann?

Liegt hier aus Sicht des Ressorts eine Interessenskollision vor?

 

61.  Muss der Vorstand einer Abgabenbehörde den Vorstand der Finanzstrafbehörde I. Instanz über eine mögliche Nachsicht bzw. möglichen außergerichtlichen Ausgleich betreffend festgesetzter Abgaben, die Gegenstand des Finanzstrafverfahrens sind, unterrichten, wenn für das Finanzstrafverfahren I. Instanz und für die Steuerfestsetzungen verschiedene Finanzämter zuständig sind?