13189/J XXIV. GP

Eingelangt am 30.11.2012
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek

und weiterer Abgeordneter

 

an die Bundesministerin für Finanzen

 

betreffend Zugriffsmöglichkeiten der Oesterreichischen Nationalbank auf ihr eigenes Gold

 

Das Gold Anti Trust Action Committee - kurz Gata  - hat die Möglichkeit einer Überprüfung der Goldbestände der Oesterreichischen Nationalbank durch den Rechnungshof in Zweifel gezogen. Verleastes Gold kann in zuordenbaren oder nicht zuordenbaren Konten gehalten werden. Zuordenbares bzw. allocated Gold wird mit einer Seriennummer versehen und gewogen. Es muss dem Eigentümer auf dessen Wunsch hin ausgehändigt werden. Im Falle von nicht zuordenbaren bzw. not allocated Reserven gestaltet sich die Situation in hohem Maße intransparent. Dabei handelt es sich lediglich um eine Forderung. Nach Angaben von Gata ist nicht bekannt, ob diese Forderungen besichert sind. Im Ernstfall könnte im Falle eines Zusammenbruchs des Partnerinstitutes könnten Wertberichtigungen in der Bilanz der OeNB erforderlich sein. Das verliehene Gold wäre verloren. Zusätzlich besteht keinerlei Recht, Barren einzufordern. Eine Inventurliste wird in diesem Fall ebenso nicht geführt.    

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigenden Abgeordneten an die Bundesministerin für Finanzen folgende

 

 

ANFRAGE

 

1.    Welcher Anteil der Goldbestände der OeNB ist aktuell verliehen (relativ und absolut)?

 

2.    Welcher Anteil des verliehenen Goldes entfällt auf zuordenbare bzw. nicht zuordenbare Konten (relativ und absolut)?

 

3.    Welcher Anteil des Goldes auf nicht zuordenbaren Konten ist besichert (relativ und absolut)?

 

4.    Mit welchen Instituten bzw. Institutionen bestehen aktuell Goldleihegeschäfte und in welchem mengenmäßigen Umfang jeweils?

 

5.    Wie kann sichergestellt werden, dass unbesicherte Goldforderungen im Falle eines Zusammenbruchs eines betroffenen Instituts bzw. einer betroffenen Institution nicht abgeschrieben werden muss?

 

6.    Weshalb war die OeNB offenkundig nicht darauf bedacht, sich konkrete Zugriffsrechte auf das in Ihrem Besitz befindliche Gold zu sichern?