13195/J XXIV. GP

Eingelangt am 03.12.2012
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Finanzen

betreffend „Sportwetten – Spielabsprachen, Wettbetrügereien und Geldwäsche – Perspektiven für eine einheitliche bundesgesetzliche Regelung“

 

Organisierter Wettbetrug, Spielabsprachen und Bestechung stellen nicht nur die Glaubwürdigkeit des Sports in Frage, sondern sind grundsätzlich eine nachhaltige Gefahr für die europäischen Gesellschaften. Der weltweite Umsatz mit Sportwettenbetrug beträgt geschätzt bereits 140 Milliarden Euro. Allein 308 Fälle von gravierendem Sportbetrug wurden 2011 durch internationale Monitoring-Systeme gemeldet.

 

Es geht um Milliarden Euro, die bei unterschiedlichsten Sportwetten weltweit umgesetzt werden. 600 Milliarden Dollar wurden zuletzt im Wettgeschäft umgesetzt, davon 130 Milliarden Dollar mit Online-Wetten. Es gibt keine Grenzen bei der Gestaltung von Sportwetten (z.B. Kombinationswetten, Livewetten). Die Risiken für Wettteilnehmer und die großen Probleme im Wettsektor werden aber in vielfältiger Hinsicht unterschätzt und gerade von verantwortlichen Sportfunktionären oft verschwiegen. Nicht nur was die Spiel- oder Wettsuchtproblematik und eine daraus resultierende Beschaffungskriminalität betrifft, sondern (besonders bei wettintensiven Sportarten) auch hinsichtlich illegaler Wetten und Spielabsprachen (Matchfixing). In Wettbüros werden zudem oft Wett-Terminals durch einen einfachen Softwarewechsel zu illegalen Glücksspielgeräten umfunktioniert. Aber auch das Anbieten aufgezeichneter Rennen, wie beispielsweise Hunderennen, ist illegal und stellt ein Glückspiel im Sinne des Glückspielgesetzes dar. Dies wurde in Österreich vor kurzem auch vom VwGH bestätigt.


Wettbetrügereien, Spielabsprachen und Bestechung haben, in den letzten Jahren bei einigen Sportarten (z.B. Fußball) enorm zugenommen. Viele dieser Straftaten werden  länderübergreifend organisiert, sind somit Teil einer organisierten Kriminalität und stellen eine massive Bedrohung der Integrität des Sports dar. Das grade dann, wenn Weltunternehmen als Geldwäschestellen fungieren und Einsätze für Geldwäsche missbraucht werden. Hauptanlaufstelle für Online-Wettbetrügereien sind internationale Wettplattformen.

 

Fehlende europäische und nationale Regelungen stehen allerdings umfassenden grenzüberschreitenden Ermittlungen und der Strafverfolgung von Wettbetrügereien und  Spielabsprachen noch im Wege. Seitens der FIFA wurde im Oktober 2012 ein Korruptionsindex zur Wettbetrugsbekämpfung angeregt. Eine externe Organisation soll die Gefahren von Spielmanipulationen in allen FIFA Mitgliedstaaten bewerten.

 

Zur Rechtslage von "Sportwetten" in Österreich
"
Sportwetten" werden in Österreich rechtlich nicht als "Glücksspiel" im Sinne des Glückspielgesetzes (GSpG) beurteilt, sondern als „Geschicklichkeitsspiel“. Damit sind Sportwetten – trotz des unbestrittenen suchtfördernden Charakters und der Rechtslage in anderen europäischen Staaten – nicht der Glücksspielmonopolregelung des Bundes (GSpG) unterworfen. Das Anbieten von Sportwetten ist in Österreich in neun verschiedenen Buchmacher- und Totalisateurgesetzen der Bundesländer geregelt.

„Sportwetten“ waren ehemals im Staatsgesetz betreffend Gebühren von Totalisateur - und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (StGBl. 1919/388 i.d.g.F. StGBl. 1920/193) geregelt. Bei der Verfassungsreform 1920 wurden diese Sportwetten als Länderkompetenz akzeptiert, wobei in einigen Bundesländern mangels eines eigenen Landesgesetzes das og. Staatsgesetz als Landesgesetz übernommen und als Rechtsgrundlage für eine Lizenz zum Abschluss und der Vermittlung von „Sportwetten“ verwendet wurde. In anderen Bundesländern wurden in Folge eigene Landesgesetze geschaffen. Zurzeit verfügt jedes Bundesland über ein eigenes Landesgesetz.

So setzte nach der Verfassungsreform beispielsweise das Salzburger Landesgesetz über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure (l. April 1995) das Gesetz vom 28. Juli 1919, StGBl. Nr. 388 betreffend Gebühren von Totalisateur und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, in der Fassung des Gesetzes StGBl. Nr. 194/1920, soweit es im Land Salzburg als Landesgesetz in Geltung stand, außer Kraft.


Diese neun nun bestehenden landesgesetzlichen Regelungen die für Sportwetten gelten, sind österreichweit nicht harmonisiert. Jedem Bundesland sein eigenes Gesetz. Damit gibt es in Österreich je nach Bundesland unterschiedliche (rechtliche) Standards, die die einzelnen Sportwettenanbieter einzuhalten haben.

 

Die landesgesetzlichen Regelungen stellen zwar einerseits auf den Abschluss und die Vermittlung von Sportwetten ab, andererseits beinhalten diese im Regelfall keine ausdrückliche Regelung, auf welche Art und Weise Sportwetten abgeschlossen werden können. Auch die Angelegenheiten des „Konsumentenschutzes" bei Sportwetten sind in diesen Ländergesetzen äußerst unterschiedlich ausgestaltet. Somit sind die gesetzlichen Anforderungen an die "Allgemeinen Wettbedingungen" von Bundesland zu Bundesland äußerst unterschiedlich und auch bescheidmäßig höchst unterschiedlich verordnet. Es gibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt österreichweit keine einheitlichen Standards zum Schutz der Wettteilnehmer. Wettanbieter suchen das Land mit den geringsten Standards und Auflagen.

 

Spielsucht startet oft mit der Teilnahme an Sportwetten. Junge Glücksspieler haben oft ihren ersten Kontakt mit Glücksspiel in der Form von Sportwetten, meist ist es der Fußball. Dies wird dadurch erleichtert, dass durch Sportwettenanbieter Jugendschutzbestimmungen nicht eingehalten bzw. deren Einhaltung von den Landesbehörden de facto nicht kontrolliert wird!

Erhebungen in Wien (VKI), Salzburg (AK) und Graz (AK) haben in den letzten Jahren aber massive Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen in Wettlokalen nachgewiesen.

"In einigen Wettlokalen ist es Minderjährigen ungehindert möglich trotz Verbot durch das Jugendschutzgesetz Wetteinsätze platzieren. Eine Kontrolle der Altersbeschränkungen findet nicht lückenlos statt. Es kommt mitunter zu Fehleinschätzungen bezüglich des Alters und zwar in beiden Richtungen, sodass nicht nur minderjährige Personen als volljährig eingeschätzt werde sondern auch umgekehrt. Eine reine Sichtkontrolle und Schätzung des Alters ist bewiesenermaßen unzureichend". (AK Steiermark-Studie im Juni 2012)

 

Der Gesetzgeber der Ersten Republik erachtete es nur als notwendig, die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine Bewilligung zu binden. Das Staatsgesetz vom 28.Juli 1919 sah daher Regelungen zum Schutz der Wetter, Bonität des Buchmachers sowie Haftungsregelungen und bei Wetten den Ausschluss von Minderjährigen, Sportlerinnen, TrainerInnen und FunktionärInnen vor.

 


Für andere Wetten als Sportwetten bestand damals – im Gegensatz zu heute –  kein Regelungsbedarf (z.B. Gesellschaftswetten).

 

So war im Staatsgesetz von 1919 beispielsweise von Abwicklungen an Ort und Stelle, von Abschlüssen in Sporträumen und von Renntagen die Rede, wobei damals ausschließlich „Pferdewetten“ gemeint waren. Eine andere Abwicklung des Abschlusses oder der und Vermittlung von Sportwetten wie beispielsweise über Informationsdienste, oder Wettkanal via Satellit oder Internet (Online-Wetten) entzog sich jeder Vorstellungskraft der damaligen Zeit. Dies gilt aber nun bedauerlicherweise auch für die geltenden Landesgesetze, die damit auch die Rechtsgrundlage beispielsweise u.a. für „Internet-Sportwetten“  (Online-Wetten) darstellen. Immer mehr Anbieter von Sportwetten treten auf und gerade Onlinewetten haben in den letzten Jahren österreichweit enorm zugenommen. Sportwetten sind aber aus verschiedenen Gründen in Verruf geraten, Spielabsprachen und Wettbetrügereien haben enorm zugenommen (Wettplattformen). Es kam weltweit zur strafrechtlichen Verfolgung von Wettbetrügern, zur Zerschlagung von Wettsyndikaten, zu Verhaftungen und zu gerichtlichen Verurteilungen sowie zu sportrechtlichen Maßnahmen. Sportler, Schiedsrichter und Funktionäre wurden gesperrt, Vereine von Bewerben ausgeschlossen.

 

Ein besonderes Problem stellen - nicht nur in Österreich – sogenannte Sportwetten auf virtuelle bzw. aufgezeichnete Wettbewerbe bzw. Rennen dar (unechte Sportwetten) dar. Jeder Manipulation ist mit bereits gelaufenen Rennen (z.B. Hunde-, Pferde-, oder Kamelrennen) Tür und Tor geöffnet, da sie aus einem anderen Land zentral eingespielt werden. Das BMF (und nun auch der VwGH) vertritt dazu seit Jahren eine klare Position:

„Wetten auf virtuelle bzw. aufgezeichnete Bewerbe (egal auf welchem Medium) stellen einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes dar. An dieser Rechtsansicht des Bundes­ministeriums für Finanzen hat sich nichts geändert. Folgende Informationen finden sich daher auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) unter Steuern/FAQ/Glücksspielmonopol:

Bei beiden Wettarten handelt es sich nicht um Wetten aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung und ist es dem Spielteilnehmer nicht möglich, Informationen über Starter, Rennbahn, Datum, Wetter oder andere Rahmenbedingungen in Erfahrung zu bringen.


Sie sind unzulässig, weil sie die in der klassischen Sportwette vorherrschenden Geschicklichkeits-komponenten zu Gunsten des Zufalls vermindern. Die Wette wird dadurch zum Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes und ist von einer gewerberechtlichen Bewilligung nicht mehr erfasst. Der UVS Niederösterreich hat die Glücksspieleigenschaften solcher Wetten in Erkenntnissen vom 28. November 2006 und 15. Juli 2008 bestätigt.

Soweit bei diesen Wetten ein Spielvertrag über das Internet abgeschlossen wird und die Entscheidung über Gewinn/Verlust zentralseitig erfolgt, handelt es sich jedenfalls um „Elektronische Lotterien“ gemäß § 12a GSpG. Diese dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen durchgeführt werden“.

Trotz dieser klaren Regelungen können diese illegalen „Glücksspiele“ noch immer in Österreich in Wettlokalen angeboten werden. Die Kontrolle der Landesbehörden versagt hier vollständig.

 

Weltweit haben im Sport Ergebnis- bzw. Spielabsprachen (d.h. organisierter Wettbetrug) zugenommen sowie Geldwäsche bei Sportwetten.

Die Manipulations- und Betrugsmöglichkeiten im Bereich der Sportwetten sind aus Sicht des österreichischen BMI vielfältig.
„Terminals, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, bieten generell weniger Angriffsmöglichkeiten für Manipulationen. Um das Einlösen von ge- oder verfälschten Wettscheinen zu verhindern, ist vor allem das Personal gefordert, diese geeignet zu überprüfen. Bei Verdacht von Manipulationen oder Betrügereien jeglicher Art ist umgehend Anzeige zu erstatten. Der Buchmacherverband legt ein erhöhtes Augenmerk auf „Auffälligkeiten“ bei Sportwetten und ist angehalten, solche Wetten unverzüglich aus dem Programm zu nehmen und bei begründetem Verdacht auf strafbare Handlungen Anzeige zu erstatten. Die Kriminalprävention bietet grundsätzlich jedem Unternehmen kostenlos umfassend Schulungen, Beratungen in technischer Hinsicht (auch vor Ort) und die Erstellung einer Schwachstellenanalyse an. Dazu werden Verbesserungsvorschläge gemacht, die der Betreiber umsetzen sollte, um gut geschützt zu sein“
(AB 7301/XXIV. GP vom 14.03.2011)

 


Im Bundeskriminalamt (BKA) werden im Büro für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität speziell ausgesuchte Beamtinnen und Beamte für die Bekämpfung des Wettbetruges eingesetzt. Im April 2012 wurde im Bundeskriminalamt die Kontakt- und Meldestelle gegen Wettbetrug und Manipulation im Sport eingerichtet.

                                                     

Wett und Spielsucht

Nicht  unterschätzt werden darf das hohe Suchtpotential bei Sportwetten. Junge Glückspieler starten häufig mit Sportwetten, insbesondere Fußball. Nach einer Online-Studie des deutschen Psychologen Andreas Glöckner und des Juristen Emanuel Towfigh überschätzen Sportwetter den Einfluss ihres Geschicks auf das Resultat. Und gerade diese Überschätzung führt zu höheren Wetteinsätzen. Tatsächlich haben in Deutschland bereits frühere klinische Studien aus der Psychologie gezeigt, dass das Suchtpotential von Sportwetten wohl etwa zehnmal so hoch ist wie das vom Lotto „6 aus 49“. Diese Befunde sahen die Studienverantwortlichen durch ihre Ergebnisse bestätigt.

 

Staatliche Maßnahmen gegen Spielabsprachen, Wettbetrügereien und Geldwäsche

Im Auftrag der britischen Regierung hat sich bereits im Sommer 2009 eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Rick Parry, dem ehemaligen Vorstandschef des FC Liverpool, mit der Frage auseinandergesetzt, in wie weit Sportwetten mit der Gewährleistung und Integrität von Sportveranstaltungen vereinbar sind. Zu den Empfehlungen dieser Arbeitsgruppe zählt die Einsetzung eines eigenen „Sportwettenreferats“ (Sport Betting Intelligence Unit), angliedert an die staatliche Glücksspielkommission, das sich besonders mit dem Problem des Sportwettbetrugs beschäftigen soll.

 

Viele Staaten aber auch Europaabgeordnete sehen einen legislativen Handlungsbedarf wegen der zunehmenden Zahl von Wettmanipulationen im Sportbereich, insbesondere bei Online-Wetten.
Die Europäische Kommission hat die Ergebnisse einer Studie zum Thema Spielabsprachen veröffentlicht, die von KEA European Affairs durchgeführt wurde. Die Studie mit dem Titel "Match-fixing ins sport: A mapping of criminal law provisions in EU 27" wurde ursprünglich im September 2011 fertig gestellt. In der Zusammenfassung wird insbesondere die fehlende Einheitlichkeit der rechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten bemängelt, zum Beispiel die Anwendung genereller strafrechtlicher Gesetze einerseits, andererseits aber auch die speziellen Sportdeliktsverfahren.

 


Insgesamt scheinen aber die größten Hürden bei der Strafverfolgung von Spielabsprachen eher verfahrenstechnischer, als rechtlicher Natur zu sein. Die Studie wurde mit zehn an die Europäische Union gerichteten Empfehlungen abgeschlossen.

 

Die Kommission wird 2012 mit den Glücksspielaufsichtsbehörden der 27 Mitgliedstaaten ausloten, welche nichtlegislativen und legislativen Maßnahmen gegen Spielabsprachen und Wettbetrug auf EU-Ebene für die Mitgliedstaaten in Betracht kommen. In jedem Fall soll auch nach der Vorlage eines Aktionsplans eine Expertengruppe (mit der Glückspielaufsichtsbehörde) in regelmäßigen Abständen tagen, u.a. um die Umsetzung dieses Aktionsplans sicherzustellen.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten an die Bundesministerin für Finanzen nachstehende

 

Anfrage:

 

1.      Wird das Ressort für ein einheitliches österreichisches „Bundeswetten-Gesetz“ - mit dem die neun unterschiedlichen Buchmacher – und Totalisateurgesetze der Länder abgelöst werden – und ein umfassender Glückspielbegriff (inkl. Wetten) geschaffen werden?

 

2.      Sind Sie grade aus Gründen der Rechtssicherheit bereit, für eine bundesweit einheitliche Regelung „Wettwesen“ einzutreten, damit in Zukunft nicht mehr zwischen den klassischen „Sportwetten“ und „Wetten aus anderen Anlässen als sportliche Veranstaltungen“ (z.B. Gesellschaftswetten) unterschieden werden muss?

 

3.      Ist es richtig, dass eine Tätigkeit „Wetten aus anderen Anlässen als sportlichen Veranstaltungen“ nicht Gegenstand eines Gewerbes iSd GewO 1994 sein kann?

 

4.      Gibt es aus Sicht des Ressorts grundsätzlich einen legislativen Handlungsbedarf des europäischen Gesetzgebers bei Online-Sportwetten?
Wenn ja, was soll aus Sicht des Ressort neu geregelt werden?

 


5.      Ist es nach der derzeitigen Verfassungsrechtslage Angelegenheit der Länder allenfalls notwendige Regelungen für andere als Sportwetten zu treffen oder ist dafür der Bund zuständig?

 

6.      Welche zusätzlichen Maßnahmen sind aus Sicht des Ressorts notwendig, um Wettbetrug, Spielabsprachen, Bestechung und Geldwäsche im Sport generell verhindern?

 

7.      Welche Maßnahmen werden sie gegen Wettbetrug, Spielabsprachen, Bestechung und Geldwäsche im Sport auf nationaler und europäischer Ebene vorschlagen?
Welche Maßnahmen sind in Österreich noch erforderlich?

 

8.      Was werden Sie unternehmen, damit im Kampf gegen Wettbetrug, Spielabsprachen, Bestechung und Geldwäsche Strafverfolgungsbehörden, Bundespolizei, Finanzpolizei, Wettanbieter, Sportvereine und Sportverbände und Sportligen an einem Strang ziehen?

 

9.      Wie beurteilen Sie, dass Frühwarnsystem bei Sportwetten (Fußball) in Österreich (z.B. Beobachtung der Quotenänderungen)?

 

10.  Welche Aufgaben kommen derzeit im Fußball im Zusammenhang mit Wettbetrug, Spielabsprachen, Bestechung und Geldwäsche dem ÖFB zu?

11.  Welche Aufgaben kommen im Zusammenhang mit Wettbetrug, Spielabsprachen, Bestechung und Geldwäsche allen Bundessportfachverbänden zu?

12.  Welche konkreten Maßnahmen wurden in Österreich durch die einzelnen Sportfachverbände gegen Wettbetrug, Spielabsprache, Bestechung und Geldwäsche im Sport bereits gesetzt?

 

13.  Wird das Ressort dafür eintreten, dass auch alle sogenannten "Wettterminals" und sonstige Wettannahmegeräte in Wettbüros zukünftig verpflichtend an das Bundesrechenzentrum (BRZ) - analog zum Glückspielgesetz - angeschlossen werden müssen?

 


14.  Werden Sie für ein Verbot von sogenannten „Livewetten“ eintreten, um die damit verbundenen Manipulationen zu verhindern?

 

15.  Werden Sie aufgrund der international zunehmenden Manipulationen von sportlichen Wettkämpfen für einen eigenen gerichtlichen Straftatbestand „Wettbetrug“ eintreten?

16.  Was wird das Ressort unternehmen, damit in den unterschiedlichen Buchmacher- und Totalisateurgesetzen der neun Bundesländer die international verbindlichen internationalen Geldwäschebestimmungen (z.B. EU-Geldwäsche-Richtlinie) endlich umgesetzt werden?

 

17.  Wie sieht das Ressort das Problem der höchst unterschiedlichen „Wettbedingungen“ der zugelassenen einzelnen Sportwettenanbieter in den Bundesländern?
Wie werden seitens des Ressorts diese unterschiedlichen Regelungen für "Sportwetten" in Österreich beurteilt?
Sollten aus Sicht des Ressorts für Österreich einheitliche Bedingungen normiert werden?

 

18.  Soll aus Sicht des Ressorts der „zivilrechtliche Spielerschutz“ (z.B. bei Schadenersatzansprüchen) im Bereich der derzeit aus dem Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommenen „Buchmacher- und Totalisateurtätigkeiten“ ebenfalls gesetzlich normiert werden?

 

19.  Wie viele Kontrollschwerpunkte gab es in den Jahren 2011 und 2012 – entsprechend der strafrechtlichen Einschätzung des BMF (siehe www.bmf.gv.at) – in konzessionierten Wettbüros (Wettcafés etc.) gegen die Wettanbieter von aufgezeichneten (virtuellen) Hunderennen  und/oder anderen Rennen wegen offensichtlichen Verstoßes nach § 168 StGB bzw. § 146 StGB (Aufschlüsslung jeweils auf Bundesländer und Jahre)?

 

20.  Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wurden in den Jahren 2011 und 2012 nach derartigen Kontrollen gegen Wettanbieter von aufgezeichneten „Rennen“ wie beispielsweise Hunderennen durch Organe der Finanzverwaltung (Finanzpolizei) erstattet (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

 


21.  Welche sonstigen behördlichen Maßnahmen (z.B. Beschlagnahme; Betriebsschließungen, Verwaltungsstrafanzeigen) wurden in den Jahren 2011 und 2012 durch die Finanzpolizei und andere zuständige Behörden ergriffen (Aufschlüsselung auf Bundesländer, Behörden und Jahre)?

 

22.  Besteht zurzeit die rechtliche Möglichkeit von Betriebsschließungen, wenn in Wettbüros diese verbotenen "Glückspiele" angeboten werden?

Wenn ja, wie oft gab es in den Jahren 2011 und 2012 deswegen Betriebsschließungen?

 

23.  Welche behördlichen Maßnahmen gegen „aufgezeichnete Rennen“ wurden in den Jahren 2011 und 2012 durch die einzelnen Bundesländer ergriffen, die Wettkonzessionen nach landesgesetzlichen (Buchmacher- und Totalisateurgesetze) Bestimmungen an Wettanbieter vergeben haben?

 

24.  Ist es richtig, dass einzelne Bundesländer "aufgezeichnete Rennen" bescheidmäßig für Wettanbieter als Sportwetten zugelassen haben?
Ist dies zulässig?

Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

25.  Wie ist nach Kenntnis des strafbehördlichen Ressort der Stand der Ermittlungen zur Strafanzeige des LKA Niederösterreichs gegen Wettpunkt Betreiber GmbH und deren Muttergesellschaft F.G.S Intercorpo Holding GmbH sowie Admiral Sportwetten GmbH und HTM Hotel und Tourismus Management GmbH (beides Tochtergesellschaften des niederösterreichischen Novomatic-Konzerns)?

 

26.  Werden bei den behördlichen Kontrollen auch die Wettterminals o.ä. hinsichtlich verwendeter Software kontrolliert?

 

27.  Welche Regelungen sind aus Ressortsicht notwendig, dass sogenannte „Wett-Terminals“ etc. in landesrechtlich zugelassenen Wettbüros nicht zu illegalem Glücksspiel missbraucht werden (z.B. durch Software-Änderung) und dabei auch noch Steuern hinterzogen werden?

 


28.  Welche aktuellen Kontrollergebnisse über "Wettbüros" - im Rahmen glückspielrechtlicher Kontrollen durch die Finanzpolizei -  liegen dem BMF aus den Jahren 2011 und 2012 (30.06.2012) diesbezüglich aktuell vor (Aufschlüsselung auf Bundesländer und Jahre)?

29.  Wie viele Fälle von Wettbetrügereien in Österreich sind dem Ressort in den Jahren 2010, 2011 und 2012 bekannt geworden (Aufschlüsselung auf Bundesländer und Jahre)?

 

30.  Welche Behörden sind in den österreichischen Bundesländern für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen in den Wettbüros etc. zuständig?
Ist dafür auch die Finanzpolizei zuständig?
Wenn nein, wer dann?

 

31.  Welche Ergebnisse der EU-Expertengruppe "good governance in sport" liegen vor?

Wie sollen diese umgesetzt werden?

 

32.  Wie weit ist der Europarat mit der angekündigten internationalen „Konvention zu Spielabsprachen“?

 

33.  Welche Aufgaben hat die im April 2012 im BKA des BMI eingerichtete Kontakt- und Meldestelle gegen „Wettbetrug und Manipulation im Sport“?

34.  Welche Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden gibt es, bei grenzüberschreitenden Spielabsprachen und Wettmanipulationen zu ermitteln?