13383/J XXIV. GP
Eingelangt am 18.12.2012
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Anfrage
des Abgeordneten Werner Neubauer, Norbert Hofer
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend laufende Störfälle im AKW Temelin (2)
Sie haben in Ihrer Anfragenbeantwortung 12484/AB zu meiner Anfrage 12736/J betreffend laufende Störfälle im AKW Temelin besonders in Ihrer Einleitung sehr ausführlich folgendermaßen geantwortet:
„Einleitend ist festzuhalten, dass von Störfällen laut Definition nach der INES-Skala(International Nuclear Event Scale) erst bei Ereignissen ab der Stufe 2 (Incident) gesprochen wird. Ein derartiges Ereignis ist seit Inbetriebnahme des KKW Temelin nicht eingetreten.
Die bilateralen „Nuklearinformationsabkommen“, die Österreich mit allen Nachbarstaaten – mit Ausnahme Italiens und Liechtensteins – abgeschlossen hat, normieren in der Regel eine Meldepflicht bei Ereignissen, bei denen es zu radiologischen Auswirkungen außerhalb der Anlage kommt oder kommen kann. Selbst bei sehr geringfügigen Freisetzungen außerhalb der Anlage würde ein Ereignis bereits mit INES Stufe 3 (ernster Störfall, Serious Incident) bewertet.
Das KKW Temelin stellt einen Sonderfall dar, da hier im Rahmen des „Melker Protokolls“ im Jahre 2000 eine eigene „Info-Hotline“ etabliert wurde. Kurz zusammengefasst bedeutet dies, dass das KKW Temelin eine tägliche Statusmeldung direkt an das Einsatz- und Krisenzentrum (EKC) im Bundesministerium für Inneres übermittelt. Diese Statusmeldungen werden sowohl an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, als auch an alle Landeswarnzentralen weitergeleitet. Darüber hinaus gibt es eigene Meldungen an das Staatsamt für Nukleare Sicherheit (SUJB), die ebenfalls über das EKC an das BMLFUW sowie an die Landeswarnzentralen übermittelt werden. Anzumerken ist, dass die Meldepflichten gemäß „Info-Hotline“ von den Meldepflichten, denen der Betreiber eines KKW in der Tschechischen Republik gegenüber dem SUJB nachzukommen hat, sowohl hinsichtlich ihrer Rechtsgrundlagen als auch hinsichtlich ihrer inhaltlichen Vorgaben unterscheiden. Direkte Vergleiche der Anzahl gemeldeter Ereignisse sind daher nicht möglich.
Darüber hinaus finden im Rahmen des erwähnten bilateralen „Nuklearinformationsabkommens“ mit der Tschechischen Republik jährlich Expertengespräche statt, bei denen die geringe Zahl von INES klassifizierten Ereignissen (Stufe 1) ausführlicher erörtert wird. Dadurch werden auch Ereignisse erfasst, deren Klassifizierung erst nach umfassender und vollständiger Analyse möglich ist. Auf Grund der kurzen Meldefristen können über die „Info-Hotline“ gemeldete Ereignisse nur eine vorläufige Einstufung aufweisen. Dies entspricht dem INES-System, das grundsätzlich eine vorläufige und eine endgültige Einstufung vorsieht. Dies impliziert, dass auch der Nichtmeldung eines Ereignisses, das erst später mit INES 1 bewertet wird, eine Verletzung der Informationspflichten nicht abgeleitet werden kann. Zu ergänzen ist, dass die Ämter der Landesregierungen jeweils vom koordinierenden Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten eingeladen werden, Teilnehmer für die Expertengespräche zu nominieren.
Im Abstand von etwa 200 km von der österreichischen Grenze befinden sich rund 30 Reaktorblöcke, wenn auch teilweise bereits abgeschaltet. Da dem BMLFUW somit eine Vielzahl an Meldungen übermittelt wird – die zum Großteil weder für sich genommen, noch in ihrer Gesamtheit eine Aussage über die Sicherheit der jeweiligen Anlagen zulassen, werden im BMLFUW keine „Ereignislisten“ geführt. Alle im Hinblick auf den bestmöglichen Schutz der österreichischen Bevölkerung und der Umwelt tatsächlich relevanten Meldungen werden jedoch im Rahmen der Bilateralen „Nuklearinformationsabkommen“ erörtert.“
Daraus ergeben sich für mich eine Reihe weiterführender Fragen.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft folgende
Anfrage