13481/J XXIV. GP
Eingelangt am 21.12.2012
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Anfrage
der Abgeordneten Jarolim, Genossinnen und Genossen an die Bundesministerin für Inneres
betreffend die augenscheinliche Verschleppung des Ermittlungsverfahrens in der Affäre um neuerliche Vorwürfe gegen den Salzburger Vergewaltiger B.
Am 12.11.2012 erstattete die mehrfach vergewaltigte E., nachdem sie ihre Angst vor einer Ausforschung ihres neuen Wohnortes durch den Täter überwunden hatte, bei der PI Schmerlingplatz Anzeige wegen wiederholter gefährlicher Drohung durch den wegen Vergewaltigung verurteilten B. und dessen Frau.
Von Seiten des LKA Salzburg hieß es bereits vor zwei Wochen, dass man das Ergebnis einer Rufdatenrückerfassung abwarten wolle, bevor man neuerliche Schritte unternimmt. Ergebnisse liegen nach wie vor nicht vor. Die Einvernahme der Beschuldigten ist für die Weihnachtswoche angesetzt, in der bekanntlich mehrere Feiertage liegen. Da diese das Recht auf Beiziehung Ihres Rechtsanwaltes haben, kann sich das - falls dieser in der Weihnachtswoche nicht zugegen sein sollte - wiederum nach hinten verschieben. Es zeichnet sich also ab, dass Ermittlungsergebnisse erst 2013 vorliegen werden.
Die STA Salzburg hätte aufgrund des "dringenden Tatverdachts" die Möglichkeit, Herrn B. die Fußfessel zu entziehen. Da ihm nach der im Januar bereits in Kraft tretenden Gesetzesnachbesserung, die eine eindeutige Schieflage des derzeit in Kraft stehenden Gesetzes deutlich gemacht hat, gar keine Fußfessel mehr gewährt worden wäre, erscheint die augenscheinliche Zurückhaltung des LKA Salzburg, Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit neuerlichen Vorwürfen gegen B. zu präsentieren, umso ungerechtfertigter.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Inneres folgende
Anfrage:
1. Warum kommt es im Zusammenhang mit den Anliegen der Frau E., die immerhin Opfer mehrerer Vergewaltigungen wurde, bereits zum wiederholten Male zu einer Vorgangsweise, die mit den üblichen objektiven Kriterien einer Untersuchung nichts zu tun hat?
2. Warum kann das LKA Salzburg im Zusammenhang mit der Anzeige vom 12.11.2012 nur eine Amtshandlung pro Woche vornehmen?
3. Wie beurteilen Sie die von verschiedenen Seiten mündlich vorgebrachten Behauptungen, dass diese Anhäufung exemplarischer Verzögerungen im gegenständlichen Verfahren sowie im bereits abgeschlossenen Verfahren in irgendeiner Weise etwas damit zu tun hat, dass die Gattin, auch Beschuldigte, des Vergewaltigers B., in einer Anwaltskanzlei tätig sein soll?
4. In welcher Weise stellen Sie sicher, dass die Verbüßung der Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest durch den Vergewaltiger nicht zu einem Problem des Vergewaltigungsopfers wird, das sich aufgrund anhaltender, polizeilich protokollierter, Drohungen in seinem Heimatort nicht mehr frei zu bewegen wagt?
5. In der Begründung der Bewilligung zur Erteilung einer Fußfessel wird sowohl auf das angebliche Wohlverhalten des B. hingewiesen als auch auf seine Unbescholtenheit bis zu den Vergewaltigungen an E. Tatsächlich liegen Anschuldigungen wegen sexueller Übergriffe und Vergewaltigung gegen B. auch von mehreren anderen Opfern vor. Wie konnte es bei der Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests zu diesen Widersprüchen kommen?