13608/J XXIV. GP

Eingelangt am 22.01.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

des Abgeordneten Dr. Jarolim,

Kolleginnen und Kollegen,

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend: Entführungsfall MATA

Die kleine Tochter der österreichischen Staatsbürgerin Petra Mata wurde von einem Algerier namens Rahal auf brutale Weise entführt. Frau Mata hat alles getan, was sie tun konnte: Antrag gemäß dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, Strafanzeige an Interpol, Eingabe an die Staatsanwaltschaft Wien mit der begründeten Anregung, gegen den Verdächtigen Rahal (gegen den bereits ein "Europäischer Haftbefehl" erlassen wurde) einen internationalen Haftbefehl zu erlassen, um des Verdächtigen habhaft zu werden, Vorsprache bei der Algerischen Botschaft und dergleichen mehr. Ihr Kind ist aber immer noch fort!

Mittlerweile ist durch ein von Frau Mata beigezogenes Detektivbüro bekannt geworden, dass sich Rahal mit dem Kind in Algerien befindet. Laut Verbalnote der Algerischen Botschaft vom 26.09.2012 unter Anschluss einer Zusammenfassung der algerischen Ermittlungen ist der tatsächliche Kindesvater nicht Ahmed Rahal, als der er sich selbst ausgegeben hatte, sondern Mohammed Rahal und hält sich derzeit mit der inzwischen 4jährigen Sarah Louisa Mata in Abdelouireth, Djenat, Wilaya of Bourmerdes, Algerien, auf. Mohammed Rahal hatte sich nämlich in Österreich unter dem Namen seines Bruders Ahmed Rahal ausgegeben. Tatsächliche Täterdaten laut Note der Botschaft sind: Mohammed Rahal, geboren am 25.12.1977 in Bordj Menaiel, Eltern: Lounes und Khira Lafraoui.

Angesichts dessen stellen die unterfertigten Abgeordneten an Sie als in Österreich ressortzuständige Bundesministerin folgende

ANFRAGE:

1.    ) Seit wann ist Ihrem Ressort oder dem diesen untergeordneten staatsanwaltschaftlichen Behörden die Causa Mata bekannt?

2.    )    Seit wann ist Ihrem Ressort oder dem diesen untergeordneten staatsanwaltschaftlichen Behörden bekannt, dass Grund zur Annahme besteht, dass sich der Täter in Algerien aufhält?

3.    )      Wurde daraufhin von der Staatsanwaltschaft die Ausstellung eines Internationalen Haftbefehls (statt bloß eines sogenannten "europäischen Haftbefehls", der in Algerien ja wirkungslos ist) gegen den Täter beantragt?

4.    ) Wenn ja, wann?

5.    ) Wenn nein, warum nicht?

6.    ) Falls noch nicht geschehen, wird nunmehr von der Staatsanwaltschaft die Ausstellung eines Internationalen Haftbefehls gegen den Täter beantragt werden?

7.    )      Wurde Ihrem Ressort oder dem diesen untergeordneten staatsanwaltschaftlichen Behörden die eingangs genannte Verbalnote der Algerischen Botschaft vom 26.09.2012 vom österreichischen Außenministerium ("Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten"), an das sie ergangen war, weitergeleitet?

8.    )      Wenn ja, was ist daraufhin von Ihrem Ressort oder dem diesen untergeordneten staatsanwaltschaftlichen Behörden veranlasst worden?

9.    )Was werden Sie nun in Anbetracht, dass Ihrem Ressort mittlerweile spätestens seit der gegenständlichen Anfrage der tatsächliche Name des Täters, der Aufenthaltsort des Täters und der Aufenthaltsort des entführten Kindes bekannt sind, in Ausübung Ihres Aufsichtsrechts unternehmen?