13647/J XXIV. GP
Eingelangt am 25.01.2013
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Susanne Winter
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend die Österreich-Tour des Islamisten Abu Dujana
Am 24. Februar 20012 begann unter dem Motto „Abu Dujana in Österreich“ die Österreich-Tour des Islamisten und Hasspredigers Abu Abdullah. Er gilt als einer der radikalsten islamistischen Prediger im deutschen Sprachraum und Vertrauter Pierre Vogels. Er trat in der Salzburger Al-Nur-Moschee in der August Gruber-Straße auf. Anschließend leitete er ein Gebet in der Sterneckstraße. Am 25. Februar besuchte er die Wiener Altun-Alem-Moschee in der Venediger Au in Wien. Mit den Worten „Mit dabei ist auch Ebu Tejma“, wurde der Auftritt in einer Einladung beworben. Tejma lobte in einer Videobotschaft die Vita des Terrorpaten Osama Bin Laden. Beide Protagonisten waren an der Koranaktion beteiligt, die von deutschen Behörden als salafistisch bezeichnet wurde.
Einen Tag darauf besuchte Abu Dujana die Imam-El-Buhari-Moschee in der Leitgebgasse im 5. Gemeindebezirk.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigenden Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende
ANFRAGE
1. Weshalb besteht hinsichtlich der Person Abu Dujanas kein Einreiseverbot nach Österreich?
2. Waren bei seinem Auftritt in der August Gruber-Straße 2 Personen anwesend, gegen die das BVT, die jeweiligen LVTs oder nachgeordnete Dienststellen ermitteln?
3. Wenn ja, welche?
4. Waren bei seinem Auftritt in der Sterneckstraße 30 Personen anwesend, gegen die das BVT, die jeweiligen LVTs oder nachgeordnete Dienststellen ermitteln?
5. Wenn ja, welche?
6. Waren bei seinem Auftritt in der Venediger Au 2 Personen anwesend, gegen die das BVT, die jeweiligen LVTs oder nachgeordnete Dienststellen ermitteln?
7. Wenn ja, welche?
8. Waren bei seinem Auftritt in der Leitgebgasse 2/1-2 Personen anwesend, gegen die das BVT, die jeweiligen LVTs oder nachgeordnete Dienststellen ermitteln?
9. Wenn ja, welche?
10. Waren bei den jeweiligen Vertreter von Behörden zugegen, um die Veranstaltungen im Falle von Ausschreitungen auflösen zu können?
11. Wenn nein, weshalb nicht?
12. Kam es im Zuge der Veranstaltungen zu Zwischenfällen bzw. strafbaren Handlungen?
13. Wenn ja, welcher Art waren diese jeweils?
14. Bei welchen islamistischen Veranstaltungen wurde die Telefonnummer 0688 / 9566977 noch als Kontakt angegeben?
15. Wurden die Koraninfostände, wie in Deutschland, auch in Österreich überwacht?
16. Kann die Koranaktion bzw. die Aktion „Lies‘“ salafistischen Strömungen zugerechnet werden?
17. Wie viele und welche (namentlich anzugebenden) Unterstützer der Koranaktion bzw. der Aktion „Lies‘“ können dschihadistischen Gruppen zugeordnet werden?
18. Wie viele Personen können bundesweit dschihadistischen Gruppen zugerechnet werden?
19. Wie viele dschihadistischen Kreisen zuzurechnende Personen waren an der Koranaktion bzw. der Aktion „Lies‘“ beteiligt?
20. Ist auszuschließen, dass durch die Koranaktion bzw. die Aktion „Lies‘“ dschihadistische Gruppen finanziell, materiell und bzw. oder logistisch unterstützt wurden?
21. Wenn ja, wie kann dies ausgeschlossen werden?