13799/J XXIV. GP

Eingelangt am 31.01.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Angela Lueger und GenossInnen an die Bundesministerin für Justiz betreffend „Elternberatung (vor einvernehmlicher Scheidung)“

Seit 29.Jänner 2013 befindet sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz folgende neue Info:

Elternberatung (vor einvernehmlicher Scheidung)

Ab 1. Februar 2013 sind die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten lassen müssen.

ž Ohne eine derartige Beratung ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Die Beratung haben die Parteien gegenüber dem Gericht - etwa durch Vorlage einer Bestätigung - glaubhaft zu machen, andernfalls kann sich das Verfahren erheblich verzögern.

ž  Nach der Intention des Gesetzgebers ist es nicht erforderlich, dass die Eltern eine Einzelberatung besuchen. Da eine allgemeine Information über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder im Vordergrund steht, können auch mehrere Elternpaare eine derartige Beratung gemeinsam in Anspruch nehmen.

ž Nebenstehend finden Sie unter "Downloads" eine Liste aller derzeit angebotenen Beratungstermine samt den erforderlichen Informationen zur Anmeldung und zu den Kosten der Veranstaltungen. Die Liste wird laufend ergänzt und aktualisiert werde.


In der Printausgabe des Standard vom 31. Jänner 2013 übt die Arge, dass der Kreis der "Erziehungsberater" nicht genau definiert ist und auch kein Stundenausmaß oder Inhalt vorgeschrieben ist. "Die verpflichtende Erziehungsberatung könnte ein großer Wurf sein", meinte dazu Psychotherapeutin und Leiterin der Arge-Erziehungsberatung, Martina , Leibovici-Mühlberger. Warum "könnte"? "Profunde Standards müssen noch festgelegt werden." Denn momentan könne jeder, der sich Erziehungsberater nennt, Eltern einen Beratungsbeleg ausstellen. Weder konkrete Inhalte, noch eine genaue Stundenanzahl seien festgelegt.

 

Vor allem sind die Vergabekriterien, warum genau die Organisationen auf der vorliegenden Liste vom Bundesministerium für Justiz empfohlen werden nicht nachvollziehbar und nicht transparent.

Daher stellen die Unterzeichneten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz nachstehende

FRAGEN

1.              Wie kam es zur Zusammensetzung der vorliegenden Liste?

2.              Erfolgte eine öffentliche Ausschreibung?

3.              Wenn ja, in welchen Medien?

4.              Wie lange war die Bewerbungsfrist?

5.              Wenn nein, warum gab es keine öffentliche Ausschreibung?

6.              Welche Kriterien waren und sind erforderlich, um sich bewerben zu können? Bitte einzeln aufzählen?

7.              Sind „Erziehungsberater“ ausschließlich als PsychologInnen definiert?

8.              Könnten das auch RechtsanwältInnen oder andere Berufsgruppen „Erziehungsberater“ sein?

9.              Welches Stundenausmaß muss die Beratung umfassen?

10.          Welche Inhalte muss das Beratungsgespräch enthalten?

11.          Warum gibt es unterschiedliche Kosten?

12.          Dürfen ausschließlich die in der Liste genannten Vereine eine Bestätigung über den Besuch der „Beratung“ ausstellen?