13828/J XXIV. GP

Eingelangt am 31.01.2013
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Anfrage

 

des Abgeordneten Werner Herbert

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Disziplinarverfahren

 

Im Beamtendienstrechtsgesetz wurde § 20 Absatz 1 um die Ziffer 3a erweitert:

„Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 20. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

1.     Austritt,

2.     Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,

3.     Entlassung,

3a.   rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,…“

 

Den Erläuterungen war dazu zu entnehmen:

„Strafgerichtliche Verurteilungen wegen bestimmten Straftaten beschädigen das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch die betreffenden Beamtinnen und Beamten und durch den öffentlichen Dienst insgesamt derart massiv, dass es zu seiner Wiederherstellung einer sofortigen und unerbittlichen Reaktion des Dienstgebers bedarf. Das Disziplinarverfahren und die Regelungen über die Beendigung vertraglicher Dienstverhältnisse können diese Aufgabe regelmäßig

nicht erfüllen; dem Ansehen der Bundesverwaltung wird dadurch immer wieder Schaden zugefügt. Auch der strafrechtliche Amtsverlust löst das Problem häufig nicht, da die Strafgerichte es regelmäßig nicht als ihre Aufgabe sehen, im Rahmen der Urteilsfindung die disziplinar- und standesrechtlichen Folgen der Begehung einer Straftat durch Beamtinnen oder Beamte vorwegzunehmen.

An die Stelle der vorgesehenen dienst- und verfahrensrechtlichen Instrumente soll daher in Zukunft ein „dienstrechtlicher Amtsverlust“ treten: Das Dienstverhältnis soll von Gesetzes wegen mit Rechtskraft einer einschlägigen Verurteilung enden, und zwar unabhängig vom Strafausmaß. Diejenigen Straftaten, die im Fall der Verurteilung zu einer Auflösung des Dienstverhältnisses führen sollen, sind die in den

§§ 92, 201 bis 217 und 312 StGB sanktionierten Handlungs- und Unterlassungsdelikte (strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (§ 92 StGB) oder eines Gefangenen (§ 312 StGB).

Weiters ist der neue Straftatbestand gegen Folter (§ 312a StGB) erfasst.“


In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende

 

 

Anfrage:

 

  1. Wie viele Disziplinaranzeigen wurden in den Jahren 2010, 2011 und 2012 eingebracht?
  2. Wie viele davon betrafen die Exekutive?
  3. Wie viele Disziplinaranzeigen der Jahre 2010, 2011 und 2012 mündeten in eine Verurteilung?
  4. Wie viele davon betrafen die Exekutive?
  5. Bei wie vielen dieser Disziplinarverfahren erfolgte eine Suspendierung des beschuldigten Beamten, aufgeschlüsselt nach den Delikten und den betroffenen Ressorts?
  6. In wie vielen Fällen wurde in diesen Disziplinarverfahren die Disziplinarstrafe der Entlassung von der Disziplinarkommission ausgesprochen, aufgeschlüsselt nach den Delikten und den betroffenen Ressorts?
  7. In wie vielen Fällen wurde diese Entscheidung der Entlassung im Berufungsverfahren von der Disziplinaroberkommission aufgehoben bzw. zu Gunsten des Beschuldigten revidiert, aufgeschlüsselt nach den Delikten und den betroffenen Ressorts?
  8. In wie vielen Fällen dieser Anzeigen gegen Exekutivbeamte wurde ein gerichtliches Verfahren eröffnet, aufgeschlüsselt nach den Delikten und den betroffenen Ressorts?
  9. Wie viele dieser Gerichtsverfahren endeten mit einer Verurteilung des beschuldigten Exekutivbeamten, aufgeschlüsselt nach den Delikten und den betroffenen Ressorts?
  10. Wie viele dieser Verurteilungen endeten mit einem Amtsverlust des verurteilten Beamten?
  11. Wie viele Anzeigen betreffend der im § 20 Abs. 1 Z 3a BDG aufgezählten Delikte (§§ 92, 201 bis 217, 312 StGB) wurde in den Jahren 2010, 2011 und 2012 zur Anzeige gebracht, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Tatbeständen?
  12. Wie viele Anzeigen betrafen davon Bedienstete im Öffentlichen Dienst, aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen Ressort?
  13. Wie viele dieser Anzeigen betrafen Exekutivbeamte im Rahmen ihrer Berufsausübung, aufgeschlüsselt nach der betreffenden Dienststelle und den angezeigten Delikten?
  14. In wie vielen Fällen dieser Anzeigen gegen Exekutivbeamte wurde ein gerichtliches Verfahren eröffnet, aufgeschlüsselt nach den Delikten und den betroffenen Ressorts?
  15. Wie viele dieser Gerichtsverfahren endeten mit einer Verurteilung des beschuldigten Exekutivbeamten, aufgeschlüsselt nach den Delikten und den betroffenen Ressorts?
  16. Wie viele dieser Verurteilungen endeten mit einem Amtsverlust des verurteilten Beamten?
  17. In wie vielen Fällen wurde hinsichtlich der im § 20 Abs. 1 Z 3a BDG aufgezählten Delikte (§§ 92, 201 bis 217, 312 StGB) ergänzend dazu oder separat ein Disziplinarverfahren eingeleitet, aufgeschlüsselt nach den Delikten und den betroffenen Ressorts?
  18. Wie viele dieser Disziplinarverfahren endeten mit einer Verurteilung des beschuldigten Exekutivbeamten, aufgeschlüsselt nach den Delikten und den betroffenen Ressorts?
  19. Bei wie vielen dieser Disziplinarverfahren erfolgte eine Suspendierung des beschuldigten Beamten, aufgeschlüsselt nach den Delikten und den betroffenen Ressorts?
  20. In wie vielen Fällen wurde in diesen Disziplinarverfahren die Disziplinarstrafe der Entlassung von der Disziplinarkommission ausgesprochen, aufgeschlüsselt nach den Delikten und den betroffenen Ressorts?
  21. In wie vielen Fällen wurde diese Entscheidung der Entlassung im Berufungsverfahren von der Disziplinaroberkommission aufgehoben bzw. zu Gunsten des Beschuldigten revidiert, aufgeschlüsselt nach den Delikten und den betroffenen Ressorts?