Eingelangt am 31.01.2013
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Anfrage
des Abgeordneten Werner Herbert
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend
Disziplinarverfahren
Im
Beamtendienstrechtsgesetz wurde § 20 Absatz 1 um die Ziffer 3a erweitert:
„Auflösung
des Dienstverhältnisses
§
20. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
1. Austritt,
2. Kündigung
des provisorischen Dienstverhältnisses,
3. Entlassung,
3a. rechtskräftige
Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch
wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217,
312 und 312a StGB,…“
Den Erläuterungen war dazu zu entnehmen:
„Strafgerichtliche
Verurteilungen wegen bestimmten Straftaten beschädigen das Vertrauen der
Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch die betreffenden
Beamtinnen und Beamten und durch den öffentlichen Dienst insgesamt derart massiv, dass es zu seiner Wiederherstellung einer
sofortigen und unerbittlichen Reaktion des Dienstgebers bedarf. Das
Disziplinarverfahren und die Regelungen über die Beendigung vertraglicher
Dienstverhältnisse können diese Aufgabe regelmäßig
nicht
erfüllen; dem Ansehen der Bundesverwaltung wird dadurch immer wieder
Schaden zugefügt. Auch der strafrechtliche Amtsverlust löst das
Problem häufig nicht, da die Strafgerichte es regelmäßig nicht
als ihre Aufgabe sehen, im Rahmen der Urteilsfindung die disziplinar- und
standesrechtlichen Folgen der Begehung einer Straftat durch Beamtinnen oder
Beamte vorwegzunehmen.
An
die Stelle der vorgesehenen dienst- und verfahrensrechtlichen Instrumente soll
daher in Zukunft ein „dienstrechtlicher Amtsverlust“ treten: Das
Dienstverhältnis soll von Gesetzes wegen mit Rechtskraft einer
einschlägigen Verurteilung enden, und zwar unabhängig vom
Strafausmaß. Diejenigen Straftaten, die im Fall der Verurteilung zu einer
Auflösung des Dienstverhältnisses führen sollen, sind die in den
§§
92, 201 bis 217 und 312 StGB sanktionierten Handlungs- und Unterlassungsdelikte
(strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
sowie Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder
wehrloser Personen (§ 92 StGB) oder eines Gefangenen (§ 312 StGB).
Weiters
ist der neue Straftatbestand gegen Folter (§ 312a StGB) erfasst.“
In
diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin
für Inneres folgende
Anfrage:
- Wie viele
Disziplinaranzeigen wurden in den Jahren 2010, 2011 und 2012 eingebracht?
- Wie viele
davon betrafen die Exekutive?
- Wie viele
Disziplinaranzeigen der Jahre 2010, 2011 und 2012 mündeten in eine Verurteilung?
- Wie viele
davon betrafen die Exekutive?
- Bei wie
vielen dieser Disziplinarverfahren erfolgte eine Suspendierung des
beschuldigten Beamten, aufgeschlüsselt nach den Delikten und den
betroffenen Ressorts?
- In wie
vielen Fällen wurde in diesen Disziplinarverfahren die
Disziplinarstrafe der Entlassung von der Disziplinarkommission
ausgesprochen, aufgeschlüsselt nach den Delikten und den betroffenen
Ressorts?
- In wie
vielen Fällen wurde diese Entscheidung der Entlassung im Berufungsverfahren
von der Disziplinaroberkommission aufgehoben bzw. zu Gunsten des
Beschuldigten revidiert, aufgeschlüsselt nach den Delikten und den betroffenen
Ressorts?
- In wie
vielen Fällen dieser Anzeigen gegen Exekutivbeamte wurde ein gerichtliches
Verfahren eröffnet, aufgeschlüsselt nach den Delikten und den
betroffenen Ressorts?
- Wie viele
dieser Gerichtsverfahren endeten mit einer Verurteilung des beschuldigten
Exekutivbeamten, aufgeschlüsselt nach den Delikten und den betroffenen
Ressorts?
- Wie viele
dieser Verurteilungen endeten mit einem Amtsverlust des verurteilten
Beamten?
- Wie viele
Anzeigen betreffend der im § 20 Abs. 1 Z 3a BDG aufgezählten Delikte
(§§ 92, 201 bis 217, 312 StGB) wurde in den Jahren 2010, 2011
und 2012 zur Anzeige gebracht, aufgeschlüsselt nach den einzelnen
Tatbeständen?
- Wie viele
Anzeigen betrafen davon Bedienstete im Öffentlichen Dienst, aufgeschlüsselt
nach dem jeweiligen Ressort?
- Wie viele dieser Anzeigen betrafen Exekutivbeamte im Rahmen ihrer Berufsausübung, aufgeschlüsselt nach der
betreffenden Dienststelle und den angezeigten Delikten?
- In wie
vielen Fällen dieser Anzeigen gegen Exekutivbeamte wurde ein gerichtliches
Verfahren eröffnet, aufgeschlüsselt nach den Delikten und den
betroffenen Ressorts?
- Wie viele
dieser Gerichtsverfahren endeten mit einer Verurteilung des beschuldigten
Exekutivbeamten, aufgeschlüsselt nach den Delikten und den betroffenen
Ressorts?
- Wie viele
dieser Verurteilungen endeten mit einem Amtsverlust des verurteilten
Beamten?
- In wie
vielen Fällen wurde hinsichtlich der im § 20 Abs. 1 Z 3a BDG
aufgezählten Delikte (§§ 92, 201 bis 217, 312 StGB)
ergänzend dazu oder separat ein Disziplinarverfahren eingeleitet,
aufgeschlüsselt nach den Delikten und den betroffenen Ressorts?
- Wie viele
dieser Disziplinarverfahren endeten mit einer Verurteilung des beschuldigten
Exekutivbeamten, aufgeschlüsselt nach den Delikten und den betroffenen
Ressorts?
- Bei wie
vielen dieser Disziplinarverfahren erfolgte eine Suspendierung des
beschuldigten Beamten, aufgeschlüsselt nach den Delikten und den
betroffenen Ressorts?
- In wie
vielen Fällen wurde in diesen Disziplinarverfahren die
Disziplinarstrafe der Entlassung von der Disziplinarkommission
ausgesprochen, aufgeschlüsselt nach den Delikten und den betroffenen
Ressorts?
- In wie
vielen Fällen wurde diese Entscheidung der Entlassung im Berufungsverfahren
von der Disziplinaroberkommission aufgehoben bzw. zu Gunsten des
Beschuldigten revidiert, aufgeschlüsselt nach den Delikten und den betroffenen
Ressorts?