Eingelangt am 17.03.2009
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ANFRAGE
des Abgeordneten Albert Steinhauser,
Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Kontrolle der
Teileinstellung des Strafverfahrens 66 St 17/03f bzw.
242 Ur 211/03k
Mag. Christian H. war seit 1999 50% Eigentümer der D.
GesmbH, je 25%-Beteiligung hielten Ing. Josef T., der auch
Geschäftsführr der D. GesmbH war, sowie seine Ehefrau Helga T..
Weiters wurde eine C. Ges.m.b.H. gegründet, die zur Hälfte jeweils
Mag. Christian H. und Josef T. gehörte.
Insgesamt investierte Mag. Christian H. über mehrere
Jahre rund 1,6 Millionen ATS
in bar, zusätzlich etwa 1 Million ATS in Sacheinlagen.
Am 30.3.2005 kam es seitens des Mag. Christian H. zu einer
Sachverhaltsdarstellung gegen Ing. Josef T. wegen der Delikte Betrug und
Untreue bei der Staatsanwaltschaft Wien. Bereits nach drei Tagen wurde die
Anzeige zurückgelegt.
Am 11.6.2003 wurde eine Sachverhaltsdarstellung durch die
Prüfungsabteilung für Strafsachen (PAST) des Finanzamts für den
1. Bezirk in Auftrag des Finanzamtes für den 12., 13., 14., Bezirk und
Purkersdorf wegen der Delikte des § 146 StGB ff und § 153 StGB
bei der Staatsanwaltschaft Wien gegen Ing. Josef T. eingebracht. Das Verfahren
wurde in Folge am Landesgericht für Strafsachen in Wien unter den
Aktenzahlen 242 Ur 211/03k bzw. 66 St 17/03f, sowie unter 23 Hv 212/06x
geführt.
Zum gerichtlichen Sachverständigen wurde Mag. Dr. Matthias
Kopetzky berufen, der in Folge im Juni 2007 ein Gutachten erstattete.
Das Strafverfahren gegen Ing. Josef T. wegen der
§§ 146,147,153 StGB wurde gemäß § 109 StPO durch die
Staatsanwaltschaft teilweise eingestellt. Mag. H. gibt an, darüber als
Privatbeteiligter nicht informiert worden zu sein. Hinsichtlich des Delikts
§ 159 StGB wurde sowohl gegen Ing. Josef T., als auch gegen Mag. Christian
H. Anklage erhoben, endete das Verfahren aber für beide Beschuldigte mit
Freispruch.
In Folge des Ergebnisses des Strafverfahrens hat Mag.
Christian H. nunmehr auch im Zivilrechtsweg keine Chance, den
möglicherweise durch Josef T. verursachten Schaden zu regressieren.
Darüber hinaus muss er auch die zivilrechtlichen Folgen der Insolvenz bis
zur Versteigerung einer Liegenschaft im Familienbesitz tragen,
die seiner Frau und seinen Söhnen gehört und 1923
von seiner Familie ordnungsgemäß erworben wurde.
Die Einstellung des Strafverfahrens wegen der Delikte
§§ 146,147,153 StGB ist auf Basis der Faktenlage, des Ergebnisses des
Gutachtens, sowie der Kontenöffnung durch die PAST nicht nachvollziehbar.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
- Warum wurde die erste Anzeige im April 2003 des Mag.
Christian H. gegen Ing. Josef T. bereits nach drei Tagen
zurückgelegt?
- Ist es richtig, dass der letztendlich zuständige
Staatsanwalt Mag. Leinigen-Westerburg war?
- Wenn ja, wie ist es zu dieser Zuständigkeit gekommen,
insbesondere wie kam es zur Zuteilung dieser Strafsache?
- Wie lange hat das Verfahren gedauert und wie ist die
Länge zu erklären?
- Ist es richtig, dass dem Verfahren eine Anzeige der PAST
zu Grunde liegt?
- Ist es richtig, dass der Anzeige der PAST
Kontoöffnungen der Konten des Josef T. zu Grunde gelegt waren?
- Ist es richtig, dass die PAST in ihrer Anzeige folgende
Abschlussbemerkung trifft: „Zur Aufforderung im Rahmen der dg,
Note vom 04.07.2003, wonach allfällige Konkretisierungen des bisher
erst vagen Tatverdachtes in Richtung §§146 ff und 153 StGB unverzüglich
bekannt zu geben sind, wird seitens der PAST festgestellt, dass sich
dieser Tatverdacht auf Grund der oben dargestellten Rechnungseingänge
auf den Privatkonten bzw. Sparbüchern des Ing. Josef T. weiter
konkretisieren lässt“?
- Wenn ja, in wie weit sind diese Feststellungen,
insbesondere die dargestellten Rechnungseingänge auf Privatkonten
bzw. Sparbüchern im Verfahren untersucht worden?
- Konnten die von der PAST geäußerten Bemerkungen
hinsichtlich der §§ 146ff und 153 StGB im Verfahren entkräftet
werden?
- Welche diesbezüglichen Untersuchungsschritte wurden
im Verfahren gesetzt?
- Warum ist die Staatsanwaltschaft entgegen der
Einschätzung der PAST trotz Kenntnis dieser Hinweise zum Schluss
gekommen, dass die §§146ff und 153 StGB nicht verwirklicht sind?
- Ist es richtig, dass während des gesamten Verfahrens
kein einziger, von Mag. Christian H. namhaft gemachter Zeuge
einvernommen wurde, obwohl dies mehrmals beantragt wurde?
- Wenn ja, warum nicht?
- Gibt es Gründe, warum seitens der Staatsanwaltschaft
die Konten des Ing. Josef T. nie gesperrt wurden und so Gelder den
Gläubigern der Firmen und der jeweiligen Konkursmasse nachhaltig
entzogen werden konnten?
- Mit welcher Begründung wurde das Betrugsverfahren
gegen Ing. Josef T. mit 11.12.2006 eingestellt?
- Warum wurden den nachvollziehbaren Geldflüsse
aus Firmen-, Kunden- und Lieferantengeldern auf Privatkonten des Ing.
Josef T. von 1994 bis 2003 bei der Einstellung des Verfahrens keine
Bedeutung zugemessen?
- Wurden die Behauptungen des Josef T. überprüft,
dass diesen Geldflüssen, seinerseits Wareneinkäufe
gegenüberstünden?
- Wurden für diese Behauptungen Einkaufsrechnungen oder
Buchhaltungsbelege von Josef T. durch das Gericht eingefordert?
- Wenn nein, warum nicht?
- Hat es seitens des Gutachters Dr. Kopetzky Feststellungen
zu den Geldflüssen aus Firmen-, Kunden- und Lieferantengeldern auf
Privatkonten des Ing. Josef T. im Gutachten oder der Hauptverhandlung im
Verfahren 023 Hv 212/06x gegeben?
- Wenn ja, welche?
- Ist es richtig, dass der bestellte Gutachter Dr. Kopetzky
in der Hautverhandlung hinsichtlich der Rechtfertigung der Geldflüsse
aus Firmen-, Kunden- und Lieferantengeldern auf Privatkonten durch Ing.
Josef T., ausgesagt hat, dass für die behaupteten Wareneinkäufe
keinerlei Einkaufsrechnungen oder Buchhaltungsbelege von Josef T.
vorgelegt werden konnten?
- Wenn ja, warum wurde dem seitens der Staatsanwaltschaft
keine sachliche und rechtliche Bedeutung zugemessen?
- Ist es richtig, dass im Sachverständigengutachten
festgestellt wurde, dass ein Hauskauf in Tulln über eine
Treuhänderin durch Josef T. mit Geldern, die von einem Firmensparbuch
der Firma C. Ges.m.b.H entnommen wurden, finanziert worden ist?
- Wenn ja, wurde dieser Umstand rechtlich hinsichtlich der
untersuchten Delikte bewertet?
- Wenn nicht, warum ist eine rechtliche Bewertung
unterblieben?
- Ist es richtig, dass Mag. Christian H. als
Privatbeteiligter von der Einstellung des Strafverfahrens nach den
Delikten §§146ff und 153 StGB nicht verständigt wurde?
- Wenn nein, wann erfolgte die Verständigung?
- Wenn ja, warum ist die Verständigung unterblieben?
- Welche Konsequenzen, werden sie nach Prüfung dieses
Strafverfahrens als Reaktion auf mögliche Ungereimtheiten bei der
Verfahrenseinstellung setzen?
- Welche Schritte werden sie zur Abwehr allfälliger
zivilrechtlicher Folgen bei Christian H. setzen, für den Fall dass es
für die Verfahrenseinstellung keine entsprechenden stichhaltigen
Begründungen gibt?