1384/J XXIV. GP

Eingelangt am 17.03.2009
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend Kontrolle der Teileinstellung des Strafverfahrens 66 St 17/03f bzw.

242 Ur 211/03k

 

Mag. Christian H. war seit 1999 50% Eigentümer der D. GesmbH, je 25%-Beteiligung hielten Ing. Josef T., der auch Geschäftsführr der D. GesmbH war, sowie seine Ehefrau Helga T.. Weiters wurde eine C. Ges.m.b.H. gegründet, die zur Hälfte jeweils Mag. Christian H. und Josef T. gehörte.

 

Insgesamt investierte Mag. Christian H. über mehrere Jahre rund 1,6 Millionen ATS

in bar, zusätzlich etwa 1 Million ATS in Sacheinlagen.

 

Am 30.3.2005 kam es seitens des Mag. Christian H. zu einer Sachverhaltsdarstellung gegen Ing. Josef T. wegen der Delikte Betrug und Untreue bei der Staatsanwaltschaft Wien. Bereits nach drei Tagen wurde die Anzeige zurückgelegt.

 

Am 11.6.2003 wurde eine Sachverhaltsdarstellung durch die Prüfungsabteilung für Strafsachen (PAST) des Finanzamts für den 1. Bezirk in Auftrag des Finanzamtes für den 12., 13., 14., Bezirk und Purkersdorf wegen der Delikte des § 146 StGB ff und § 153 StGB bei der Staatsanwaltschaft Wien gegen Ing. Josef T. eingebracht. Das Verfahren wurde in Folge am Landesgericht für Strafsachen in Wien unter den Aktenzahlen 242 Ur 211/03k bzw. 66 St 17/03f, sowie unter 23 Hv 212/06x geführt.

 

Zum gerichtlichen Sachverständigen wurde Mag. Dr. Matthias Kopetzky berufen, der in Folge im Juni 2007 ein Gutachten erstattete.

 

Das Strafverfahren gegen Ing. Josef T. wegen der §§ 146,147,153 StGB wurde gemäß § 109 StPO durch die Staatsanwaltschaft teilweise eingestellt. Mag. H. gibt an, darüber als Privatbeteiligter nicht informiert worden zu sein. Hinsichtlich des Delikts § 159 StGB wurde sowohl gegen Ing. Josef T., als auch gegen Mag. Christian H. Anklage erhoben, endete das Verfahren aber für beide Beschuldigte mit Freispruch.

 

In Folge des Ergebnisses des Strafverfahrens hat Mag. Christian H. nunmehr auch im Zivilrechtsweg keine Chance, den möglicherweise durch Josef T. verursachten Schaden zu regressieren. Darüber hinaus muss er auch die zivilrechtlichen Folgen der Insolvenz bis zur Versteigerung einer Liegenschaft im Familienbesitz tragen,

die seiner Frau und seinen Söhnen gehört und 1923 von seiner Familie ordnungsgemäß erworben wurde.

 

Die Einstellung des Strafverfahrens wegen der Delikte §§ 146,147,153 StGB ist auf Basis der Faktenlage, des Ergebnisses des Gutachtens, sowie der Kontenöffnung durch die PAST nicht nachvollziehbar.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

  1. Warum wurde die erste Anzeige im April 2003 des Mag. Christian H. gegen Ing. Josef T. bereits nach drei Tagen zurückgelegt?

 

  1. Ist es richtig, dass der letztendlich zuständige Staatsanwalt Mag. Leinigen-Westerburg war?

 

  1. Wenn ja, wie ist es zu dieser Zuständigkeit gekommen, insbesondere wie kam es zur Zuteilung dieser Strafsache?

 

  1. Wie lange hat  das Verfahren gedauert und wie ist die Länge zu erklären?

 

  1. Ist es richtig, dass dem Verfahren eine Anzeige der PAST zu Grunde liegt?

 

  1. Ist es richtig, dass der Anzeige der PAST Kontoöffnungen der Konten des Josef T. zu Grunde gelegt waren?

 

  1. Ist es richtig, dass die PAST in ihrer Anzeige folgende Abschlussbemerkung trifft: „Zur Aufforderung im Rahmen der dg, Note vom 04.07.2003, wonach allfällige Konkretisierungen des bisher erst vagen Tatverdachtes in Richtung §§146 ff und 153 StGB unverzüglich bekannt zu geben sind, wird seitens der PAST festgestellt, dass sich dieser Tatverdacht auf Grund der oben dargestellten Rechnungseingänge auf den Privatkonten bzw. Sparbüchern des Ing. Josef T. weiter konkretisieren lässt“?

 

  1. Wenn ja, in wie weit sind diese Feststellungen, insbesondere die dargestellten Rechnungseingänge auf Privatkonten bzw. Sparbüchern im Verfahren untersucht worden?

 

  1. Konnten die von der PAST geäußerten Bemerkungen hinsichtlich der §§ 146ff und 153 StGB im Verfahren entkräftet werden?

 

  1. Welche diesbezüglichen Untersuchungsschritte wurden im Verfahren gesetzt?

 

  1. Warum ist die Staatsanwaltschaft entgegen der Einschätzung der PAST trotz Kenntnis dieser Hinweise zum Schluss gekommen, dass die §§146ff und 153 StGB nicht verwirklicht sind?

 

  1. Ist es richtig, dass während des gesamten Verfahrens kein einziger, von Mag. Christian H. namhaft gemachter Zeuge einvernommen wurde, obwohl dies mehrmals beantragt wurde?

 

  1.  Wenn ja, warum nicht?

 

  1. Gibt es Gründe, warum seitens der Staatsanwaltschaft die Konten des Ing. Josef T. nie gesperrt wurden und so Gelder den Gläubigern der Firmen und der jeweiligen Konkursmasse nachhaltig entzogen werden konnten?

 

  1. Mit welcher Begründung wurde das Betrugsverfahren gegen Ing. Josef T. mit 11.12.2006 eingestellt?

 

  1.  Warum wurden den nachvollziehbaren Geldflüsse aus Firmen-, Kunden- und Lieferantengeldern auf Privatkonten des Ing. Josef T. von 1994 bis 2003 bei der Einstellung des Verfahrens keine Bedeutung zugemessen?

 

  1. Wurden die Behauptungen des Josef T. überprüft, dass diesen Geldflüssen, seinerseits Wareneinkäufe gegenüberstünden?

 

  1. Wurden für diese Behauptungen Einkaufsrechnungen oder Buchhaltungsbelege von Josef T. durch das Gericht eingefordert?

 

  1. Wenn nein, warum nicht?

 

  1. Hat es seitens des Gutachters Dr. Kopetzky Feststellungen zu den Geldflüssen aus Firmen-, Kunden- und Lieferantengeldern auf Privatkonten des Ing. Josef T. im Gutachten oder der Hauptverhandlung im Verfahren 023 Hv  212/06x gegeben?

 

  1. Wenn ja, welche?

 

  1. Ist es richtig, dass der bestellte Gutachter Dr. Kopetzky in der Hautverhandlung hinsichtlich der Rechtfertigung der Geldflüsse aus Firmen-, Kunden- und Lieferantengeldern auf Privatkonten durch Ing. Josef T., ausgesagt hat, dass für die behaupteten Wareneinkäufe keinerlei Einkaufsrechnungen oder Buchhaltungsbelege von Josef T. vorgelegt werden konnten?

 

  1. Wenn ja, warum wurde dem seitens der Staatsanwaltschaft keine sachliche und rechtliche Bedeutung zugemessen?

 

  1. Ist es richtig, dass im Sachverständigengutachten festgestellt wurde, dass ein Hauskauf in Tulln über eine Treuhänderin durch Josef T. mit Geldern, die von einem Firmensparbuch der Firma C. Ges.m.b.H entnommen wurden, finanziert worden ist?

 

  1. Wenn ja, wurde dieser Umstand rechtlich hinsichtlich der untersuchten Delikte bewertet?

 

  1. Wenn nicht, warum ist eine rechtliche Bewertung unterblieben?

 

  1. Ist es richtig, dass Mag. Christian H. als Privatbeteiligter von der Einstellung des Strafverfahrens nach den Delikten §§146ff und 153 StGB nicht verständigt wurde?

 

  1. Wenn nein, wann erfolgte die Verständigung?

 

  1. Wenn ja, warum ist die Verständigung unterblieben?

 

  1. Welche Konsequenzen, werden sie nach Prüfung dieses Strafverfahrens als Reaktion auf mögliche Ungereimtheiten bei der Verfahrenseinstellung setzen?

 

  1. Welche Schritte werden sie zur Abwehr allfälliger zivilrechtlicher Folgen bei Christian H. setzen, für den Fall dass es für die Verfahrenseinstellung keine entsprechenden stichhaltigen Begründungen gibt?