13863/J XXIV. GP
Eingelangt
am 31.01.2013
Dieser Text ist elektronisch
textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dietmar Keck, Genossinnen und Genossen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Erbschaftssache Anna Probst
Bereits in der Anfrage 6384/J vom 22. September 2010 wurde an die damalige Bundesministerin für Justiz eine Anfrage gestellt, in deren Mittelpunkt Frau Anna Probst stand. Anlass waren Unklarheiten und Mutmaßungen über die Einsetzung von Frau Manina Erika Brandl als die Sachwalterin der damals 92jährigen Dame.
Leider ist Frau Probst zwischenzeitlich verstorben. Probleme im Zusammenhang mit der äußerst fragwürdig zustande gekommenen Sachwalterschaft haben sich somit erledigt. Neu aufgekommen sind jedoch Zweifel am korrekten Zustandekommen eines Testamentes, das Frau Brandl als Begünstigte vorsieht. Die unterzeichnenden Abgeordneten richten an die Bundesministerin für Justiz daher nachstehende
Anfrage
1. Stimmt es, dass gegen Frau Manina Erika Brandl im Zusammenhang mit der Erbschaftsangelegenheit von Frau Anna Probst Anzeige erhoben wurde?
2. Falls ja, was sind die Vorhaltungen gegenüber Frau Brandl?
3. Wurden gegen Frau Brandl Ermittlungen begonnen? Falls ja, wer wurde damit betraut? Wann ist mit einem Ende der Ermittlung zu rechnen bzw. - falls bereits abgeschlossen - wann wurden sie beendet?
4. Frau Brandl übt den Beruf einer „Bezirksanwältin“ aus. Ist es zulässig, dass sie diesem Beruf nachgeht, solange gegen sie ein Anzeige besteht oder sie vielleicht sogar Beschuldigte in einem Verfahren ist?
5. Hat Frau Brandl mit beruflichen bzw. dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, sollte sie z.B. wegen der Fälschung eines Testaments schuldig gesprochen werden?
6. In wie vielen Fällen wurde Frau Brandl bereits als Sachwalterin eingesetzt?
7. Durch welche Gerichte bzw. Richterinnen/Richter wurde Frau Brandl bisher wie oft als Sachwalterin eingesetzt?
8. In der Anfragebeantwortung 6296/AB skizziert die ehem. Justizministerin Bandion-Ortner Ausschließungsgründe für die Übernahme einer Sachwalterschaft. Offensichtlich in Auslegung von §276 Abs. 2 wird dabei „insbesondere eine strafrechtliche Verurteilung“ ein „Indiz“ für ein Verbot sein. Stellt auch eine Anzeige ein - zumindest vorübergehendes - Verbot dar?
9. Falls nein, warum nicht?