1391/J XXIV. GP

Eingelangt am 17.03.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Lausch

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Bewerbungs- und Auswahlverfahren im Exekutivbereich

 

 

Am 11. Dezember 2008 trat der Frauenförderungsplan des Justizressorts (BGBl. II Nr. 459/2008) in Kraft. §14 dieses Frauenförderungsplans besagt:

 

Aus- und Weiterbildung, beruflicher Aufstieg, Wiederholung der Ausschreibung

 

§ 14. (1) Die Leiter/innen der Justizanstalten haben in allen Bewerbungs- und Auswahlverfahren des Exekutivbereichs gezielt geeignete Frauen anzusprechen und zur Bewerbung einzuladen. Sind bis Ablauf der Bewerbungsfrist keine Bewerbungen von Frauen eingelangt, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen, Aufnahmeerfordernisse oder Zulassungskriterien erfüllen, ist die Stelle vor Beginn des Auswahlverfahrens nochmals auszuschreiben bzw. erneut zur Ausbildung einzuladen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen kann die Wiederholung der Ausschreibung entfallen. Langen auf Grund der neuerlichen Ausschreibung wiederum keine Bewerbungen von Frauen ein, ist das Auswahlverfahren durchzuführen.

 

(2) Die Bewertung im Auswahlverfahren hat nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen. Hauspunkte sind entsprechend den Eignungsbeurteilungen, wie sie für den richterlichen Vorbereitungsdienst zu erfolgen haben, nach einem einheitlichen Beurteilungssystem zuzuerkennen. Die Punktevergabe anhand der Eignungskriterien ist jeweils zu begründen. Das Berufsbild, an dem die Auswahlkriterien gemessen werden, hat die Kompetenzen und Eigenschaften von Frauen und Männern in gleicher Weise zu berücksichtigen.

 

Am 20. Jänner 2009 wurde in der Justizanstalt Josefstadt der Posten eines stellvertretenden Abteilungskommandanten ausgeschrieben. In der Ausschreibung wurde die Bewerbung von Frauen ausdrücklich als besonders erwünscht bezeichnet. Da sich keine Frau für diesen Posten bewarb, wurde auf die Besetzung des stellvertretenden Abteilungskommandanten verzichtet.


Am 6. Februar erfolgte eine erneute Ausschreibung dieses Postens nach § 14 (1) Frauenförderungsplan des Justizressorts für den Zeitraum bis 1. Jänner 2012. Bewerben konnten sich alle Justizwachebeamten der Verwendungsgruppe E2a sowie jene Justizwachebeamten, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E2a erfüllen.

 

Unter den Bewerbern bei der zweiten Ausschreibung befindet sich nun eine Frau, die jedoch - im Gegensatz zu allen männlichen Bewerbern - diese ausdrücklich verlangten Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllt.

 

Eine Besetzung durch eine Bewerberin trotz nachweislich schlechterer Qualifikation wäre kein Einzelfall. So kann man im Gleichbehandlungsbericht des Bundes 2008 nachlesen, dass vorgebliche Frauenförderung bereits zur Diskriminierung eines männlichen Bundesbediensteten aufgrund seines Geschlechts geführt hat.

 

In den Empfehlungen der Gleichbehandlungskommission zum erwähnten „Fall 1: Zentralstelle“ im Bundesministerium für Inneres ist nachzulesen:

 

„Die B-GBK empfiehlt,

1) zu beachten, dass die Anwendung des Frauenförderungsgebotes als Maßnahme den Frauenanteil zu erhöhen gedacht ist, und nicht als Mittel qualifizierte männliche Führungskräfte von ihren Funktionen zu entheben.“

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

 

Anfrage:

 

 

1)     Wie viele Bewerbungs- und Auswahlverfahren im Exekutivbereich gab es von 1.1.2008 bis 10.12.2008 in Ihrem Ressort, aufgegliedert nach ausgeschriebenen Stellen bzw. Ausbildungen?

 

2)     In wie vielen Fällen kam es bis Ablauf der Bewerbungsfrist zu keiner Bewerbung von Frauen, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen, Aufnahmeerfordernisse oder Zulassungskriterien erfüllen, aufgegliedert nach ausgeschriebenen Stellen bzw. Ausbildungen?

 

3)     In wie vielen Fällen kam es aus welchem Grund zu einer nochmaligen Ausschreibung der Stelle bzw. Einladung zur Ausbildung, aufgegliedert nach ausgeschriebenen Stellen bzw. Ausbildungen?

 

4)     Wie viele Bewerbungs- und Auswahlverfahren im Exekutivbereich gab es seit 11.12.2008 in Ihrem Ressort, aufgegliedert nach ausgeschriebenen Stellen bzw. Ausbildungen?

 

5)     In wie vielen Fällen kam es bis Ablauf der Bewerbungsfrist zu keiner Bewerbung von Frauen, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen, Aufnahmeerfordernisse oder Zulassungskriterien erfüllen, aufgegliedert nach ausgeschriebenen Stellen bzw. Ausbildungen?

 

6)     In wie vielen Fällen kam es aus welchem Grund zu einer nochmaligen Ausschreibung der Stelle bzw. Einladung zur Ausbildung, aufgegliedert nach ausgeschriebenen Stellen bzw. Ausbildungen?

 

7)     In wie vielen Fällen wurde um Entfall der wiederholten Ausschreibung bei der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen angesucht, aufgegliedert nach ausgeschriebenen Stellen bzw. Ausbildungen?

 

8)     In wie vielen Fällen stimmte die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen dem Entfall der wiederholten Ausschreibung zu, aufgegliedert nach ausgeschriebenen Stellen bzw. Ausbildungen?

 

9)     Wie viel Zeit vergeht durchschnittlich zwischen Ausschreibung einer Stelle und ihrer Besetzung, wenn keine weitere Ausschreibung durchgeführt wird?

 

10) Wie viel Zeit vergeht durchschnittlich zwischen Ausschreibung einer Stelle und ihrer Besetzung, wenn eine weitere Ausschreibung durchgeführt wird?

 

11) Welche Konsequenzen hat die nun systematische Verzögerung der Besetzung einer Stelle durch eine weitere Ausschreibung?

 

12) Aus wie vielen Personen welchen Geschlechts besteht die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen?

 

13) Falls weniger als 40% Männer in der Arbeitsgruppe vertreten sind, was werden Sie unternehmen, um für eine ausgewogenere Besetzung zu sorgen?

 

14) In wie vielen Fällen kam es bei der wiederholten Ausschreibung zur Bewerbung von Frauen, aufgegliedert nach ausgeschriebenen Stellen bzw. Ausbildungen?

 

15) Ist bei der wiederholten Ausschreibung die Bewerbung von Frauen zulässig, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen, Aufnahmeerfordernisse oder Zulassungskriterien nicht erfüllen?

 

16) Wenn ja, in wie vielen Fällen kam es bei der wiederholten Ausschreibung zur Bewerbung von Frauen, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen, Aufnahmeerfordernisse oder Zulassungskriterien nicht erfüllen, aufgegliedert nach ausgeschriebenen Stellen bzw. Ausbildungen?

 

17) Wenn nein, in wie vielen Fällen mussten bei der wiederholten Ausschreibung Bewerbungen von Frauen zurückgewiesen werden, weil sie die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen, Aufnahmeerfordernisse oder Zulassungskriterien nicht erfüllen, aufgegliedert nach ausgeschriebenen Stellen bzw. Ausbildungen?

 

18) In wie vielen Fällen wurde eine Stelle nach einer wiederholten Ausschreibung mit einer Frau besetzt, aufgegliedert nach ausgeschriebenen Stellen bzw. Ausbildungen?


19) In wie vielen Fällen wurde eine Stelle nach einer wiederholten Ausschreibung mit einer Frau besetzt, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen, Aufnahmeerfordernisse oder Zulassungskriterien nicht erfüllt, aufgegliedert nach ausgeschriebenen Stellen bzw. Ausbildungen?

 

20) Worum handelt es sich bei den in §14 (2) erwähnten Hauspunkten?

 

21) Welches sind die in §14 (2) angeführten Kompetenzen und Eigenschaften von Frauen und Männern, die in gleicher Weise im Berufsbild zu berücksichtigen sind?

 

22) Wurde nach Ablauf der Bewerbungsfrist der Ausschreibung eines stellvertretenden Abteilungskommandanten in der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 20.1.2009 um Entfall der wiederholten Ausschreibung bei der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen angesucht?

 

23) Wenn ja, aus welchem Grund wurde dem Ansuchen nicht zugestimmt?

 

24) Wenn nein, warum nicht?

 

25) Handelt es sich bei der Verwendungsgruppe E2a um eine gesetzliche Ernennungsvoraussetzung, ein Aufnahmeerfordernis oder um ein Zulassungskriterium für die Stelle als stellvertretender Abteilungskommandant?

 

26) Erfüllt die Bewerberin der wiederholten Ausschreibung eines stellvertretenden Abteilungskommandanten in der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 6.2.2009 die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen, Aufnahmeerfordernisse oder Zulassungskriterien?

 

27) Wenn nein, wurde ihre Bewerbung zurückgewiesen?

 

28) Wie ist der Stand des Auswahlverfahrens der Ausschreibung eines stellvertretenden Abteilungskommandanten in der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 6.2.2009

 

29) Wenn das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen ist, mit wem wurde die Stelle besetzt?

 

30) Ist es bereits vorgekommen, dass bei einem Bewerbungs- oder Auswahlverfahren im Exekutivbereich eine unterqualifizierte Frauen männlichen Mitbewerbern vorgezogen wurden?

 

31) Was werden Sie unternehmen, wenn Ihnen ein derartiger Diskriminierungsfall von männlichen Mitbewerbern bekannt wird?

 

32) Können Sie eine derartige Diskriminierung von männlichen Mitbewerbern für die Zukunft ausschließen?