13973/J XXIV. GP
Eingelangt am 11.02.2013
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Anfrage
der Abgeordneten Ruth Becher
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend strafbare Handlungen gegen Mehrfachehen nach § 192 StGB und geschlossene Mehrfachehen von österreichischen Staatsbürgern im Ausland
Eine Staatsangehörige Syriens wandte sich jüngst mit folgendem Sachverhalt an die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Muna Duzdar: Im Juli 2012 ehelichte sie einen österreichischen Staatsbürger vor dem Gericht in Damaskus (Syrien). In Österreich musste sie später jedoch für sie völlig überraschend feststellen, dass ihr Ehemann bereits seit Jahren in Österreich verheiratet gewesen ist.
Aufgrund der derzeitigen österreichischen Rechtslage ist die mehrfache Ehe gemäß § 192 StGB in Österreich strafbar. Mehrfache Ehen von österreichischen Staatsbürgern, die jedoch im Ausland geschlossen werden, sind nicht von § 192 StGB umfasst, da österreichische Strafgesetze für alle Taten, die im Inland begangen worden sind, gelten.
Obgleich die Einehe in der österreichischen Rechtsordnung ein fest verankertes Prinzip ist (ordre public) können dennoch österreichische Staatsbürger in Ländern, in denen die Mehrfachehe zulässig ist, mehrfache Ehen schließen, ohne in Österreich strafbar zu sein.
Das österreichische Strafrecht stützt sich auf das Territorialitätsprinzip, nach § 62 StGB gelten österreichische Strafgesetze für alle Taten, die im Inland begangen worden sind. Von diesem Prinzip ausgenommen sind unabhängig vom Tatort die in den §§ 64 und 65 StGB genannten Straftatbestände. Das Verbot der Mehrfachehe ist jedoch nicht im § 64 StGB enthalten.
Der oben angeführte Sachverhalt ist eine Umgehung des Prinzips des Verbotes der Mehrfachehe in der österreichischen Rechtsordnung.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an die Bundesministerin für Justiz nachstehende
Anfrage:
1. Trifft es zu, dass Mehrfachehen von österreichischen Staatsbürgern, die im Ausland geschlossen werden und dort zulässig sind, in Österreich nicht strafbar sind?
2. Wenn ja, wird es von Ihnen beabsichtigt, den Strafkatalog in §§ 64 bzw. 65 StGB um den § 192 StGB zu ergänzen?