14062/J XXIV. GP

Eingelangt am 19.02.2013
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Zanger, Vock

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Gesundheit

 

betreffend Tierrettung

 

 

In zahlreichen Bundesländern wird immer wieder um die Aufgabe der Tierrettung diskutiert, die aufgefundene und zumeist verletzte Tiere an die jeweiligen Tierverwahrer überbringt. Die dabei entstehenden Kosten sind nicht immer klar gedeckt.

 

§30 (1) Tierschutzgesetz lautet: „Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigenden Abgeordneten an den Bundesminister für Gesundheit folgende

 

ANFRAGE

 

  1. Ist aus der Sicht Ihres Ministerium §30 (1) TSchG so zu verstehen, dass die Behörde nicht nur für die Organisation, sondern auch für die Kosten einer Tierrettung aufzukommen hat?
  2. Wie sollte nach Ansicht Ihres Ministeriums das Instrument einer Tierrettung organisiert sein?
  3. Wie sollte nach Ansicht Ihres Ministeriums das Instrument einer Tierrettung verrechnet werden bzw. wer sollte die Kosten tragen?