14081/J XXIV. GP

Eingelangt am 22.02.2013
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Anfrage

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Justiz

betreffend gesetzlich zwingender Beratung bei einvernehmlicher Scheidung

BEGRÜNDUNG

 

Mit 1.2.2012 sind die geänderten Bestimmungen des Obsorge- und Besuchsrechts in Kraft getreten. Gemäß § 95 Abs 1a Außerstreitgesetz müssen Eltern sich künftig verpflichtend über die aus einer Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder beraten lassen.

Auf der Homepage des Ministeriums wurde eine Liste möglicher Beratungsstellen publiziert.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Nach welchen Kriterien wurde die Liste der möglichen Beratungsstellen zusammengestellt?

2.    Wie war die Vorgehensweise bei der Erstellung der Liste?

3.    Hat das Justizministerium die Qualität der Beratungsleistung der genannten Organisationen überprüft?

4.    Wenn nein, warum wurde darauf verzichtet eine Liste nach fachlichen Kriterien zusammen zu stellen?

5.    Nach welchen Kriterien sollen die Gerichte die allfällige Eignung eines Beratungsgesprächs im Sinn des § 95 Abs 1a AußerstrG beurteilen?


6.    Gibt es definierte Qualitätsanforderungen an ein Beratungsgesprächs im Sinn des § 95 Abs 1a AußerstrG?

7.    Wenn ja, welche?

8.    Welche Folge hätte eine negative Beurteilung der fachlichen Eignung eines Beratungsgesprächs durch das Gericht für die betroffen Eltern?

9.    Gibt es Vorgaben und Kriterien für Beratungsstellen, welche Aspekte und Inhalte ein Beratungsgespräch beinhalten muss, um als geeignet im Sinn des § 95 1a AußerstrG anerkannt zu werden?

10. Wenn ja in welcher Form gibt es diese Vorgaben?

11. Warum hat das Justizministerium nicht einer Liste mit Beratungsstellen publiziert, bei denen die Anerkennung durch das Gericht garantiert ist?

12. Wie kommt es, dass für dieses Beratungsgespräch hinsichtlich der Vergütung eine Spanne von kostenlos bis 120.- Euro besteht?

13. Sind die in der Liste publizierten Informationsveranstaltungen – also Gruppenveranstaltungen - tatsächlich mit der im Gesetz vorgesehen Beratung gleichzustellen?