14098/J XXIV. GP

Eingelangt am 27.02.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Justiz
betreffend „Geldbußen bei Verstößen nach dem
Kartellgesetz, Pauschalgebühr bei Zusammenschlussanmeldungen nach dem Wettbewerbsgesetz“

 

Während auf Europäischer Ebene Kartellverstöße rigoros geahndet werden – und immer höhere Bußgelder verhängt werden, hält diese Entwicklung in Österreich nicht Schritt. So hat die EU-Kommission jüngst eine Kartellstrafe in Höhe von 1,47 Milliarden Euro gegen sieben Technikkonzerne wegen illegaler Preisabsprachen bei TV-Röhren verhängt.  Die höchste je in Österreich verhängte Geldbuße betrug € 75,4 Millionen bei Unternehmen der Aufzugsbranche (2008).

Auf der Homepage der BWB ist eine Tabelle der Geldbußenentscheidungen veröffentlicht.
Hierbei sind Kartelle aufgelistet und eine Auswahl an sonstigen Fällen.
Die Summe der Geldbußen  (2002 – 2012) wird mit 92 Mio. EURO beziffert.
Im Vergleich dazu verfügt die Bundeswettbewerbsbehörde über ein Budget von rund € 2,5 Mio.

Gemäß § 10a WettbG ist vorgesehen, dass für eine fusionsrechtliche Anmeldung eine Pauschalgebühr in Höhe von € 1.500,-- zu entrichten ist. 2011 wurden 281 Unternehmenszusammenschlüsse angemeldet. Insgesamt wurden 2011 € 421.500,--vorgeschrieben.

Auf der Homepage der BWB ist weiters zu lesen, dass beim Bier- und Dämmstoffkartell reduzierte bzw. herabgesetzte Geldbußen verhängt wurden, weil sich die Unternehmen kooperativ gezeigt haben. Das Kartellgericht darf gem. § 36 Abs. 2 Kartellgesetz keine höheren Geldbußen verhängen, als beantragt wurde.


Die betroffenen Unternehmen werden in der Veröffentlichung der BWB auch nicht namentlich genannt bzw. sind beim Dämmstoffkartell auch kein Hinweis auf den maßgeblichen Zeitpunkt zu finden. Die Entscheidungen sind nicht transparent nachvollziehbar.

 

Geschädigt durch Kartellverstöße sind in vielen Fällen die KonsumentInnen, die allerdings keine Informationen über den maßgeblichen Sachverhalt bekommen, um allfällige Ansprüche stellen zu können. Rigorose Hemmnisse machen es  unmöglich, dass KonsumentInnen ihren Schaden ersetzt bekommen. So ist gesetzlich vorgesehen, dass selbst nach rechtskräftigem Abschluss von Kartellverfahren Geschädigte keine Einsicht in die kartellgerichtlichen Akten erhalten. Informationen zu Kartellverstößen werden von den Wettbewerbsbehörden nur sehr eingeschränkt gegeben.

 

Hierdurch entsteht der Eindruck, dass Unternehmen durch diese Vorgehensweise des sogenannten „settlement-Verfahrens“ dreifach profitieren.

a) durch hohe Abschläge von den möglichen Geldbußen

b) durch Schutz vor Schadenersatzansprüchen durch weitgehende Anonymität und

c) Schutz vor negativer medialer Berichterstattung.


Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz nachstehende

Anfrage:

1.      In welchem Globalbudget werden die Geldbußen als Einnahmen im Bundeshaushalt verbucht?
Auf welchem Budgetkonto werden diese verbucht?
Welche Beträge sind in den Jahren 2010, 2011 und 2012 dort als Einnahmen verbucht worden?

2.      Gibt es eine spezifische Verwendung dieser Einnahmen?
Wenn ja, wie werden sie verwendet?


3.      Wenn es eine spezifische Verwendung dieser Einnahmen gibt, wird ein Teil dieser Gelder auch für konsumentenpolitische Maßnahmen verwendet?
Wenn nein, warum nicht?

4.      Werden Sie sich dafür einsetzen, dass diese Gelder zukünftig auch für eine Stärkung der wettbewerblichen Gesinnung, des Wettbewerbsvollzugs und für konsumentenpolitische Maßnahmen zugutekommen?

5.      In welchem Globalbudget werden die Einnahmen aus Pauschalgebühren für fusionsrechtliche Anwendungen im Bundeshaushalt verbucht?
Auf welchem Budgetkonto werden diese verbucht?

6.      Gibt es eine spezifische Verwendung dieser Einnahmen?
Wenn ja, kommen diese Gelder auch dem Wettbewerbsvollzug oder konsumentenpolitischen Maßnahmen zugute?

7.      Ist Ihrer Ansicht nach die Anwendung des „settlement-Verfahrens“, welches im Gesetz nicht näher spezifiziert ist, ein im europäischen Vergleich transparentes und vorhersehbares Verfahren?

 

8.      Werden Ihrer Ansicht nach die Interessen der durch Kartellabsprachen geschädigten KonsumentInnen/Unternehmen im Rahmen dieses Verfahrens gleichermaßen berücksichtigt.

9.      Welche Abschläge bezüglich der Geldbußen werden bei den „settlement-Verfahren“ vorgenommen?

10.  Wie hoch wären in den letzten drei Jahren die Bußgelder gewesen, wenn der volle Rahmen ausgeschöpft worden wäre?

11.  Ist das „settlement-Verfahren“ geeignet, Kartellrechtsverstöße rigoros zu ahnden?

12.  Entfaltet das „settlement-Verfahren“ eine präventive Wirkung?


13.  Wie beurteilen Sie diese Vorgehensweise – keine Nennung der Unternehmen, keine ausreichende Beschreibung des inkriminierten Verhaltens -  in Bezug auf Transparenz zum Zugang von Entscheidungen?

14.  Inwiefern bietet dieses Verfahren Rechtssicherheit für die am Markt tätigen Unternehmen?

15.  Welche Maßnahmen auf gesetzlicher Ebene erachten Sie als erforderlich, um dieses Verfahren transparent und vorhersehbar zu gestalten, wenn Sie diese Vorgehensweise ebenfalls unbefriedigend sehen?