14099/J XXIV. GP
Eingelangt am 27.02.2013
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Anfrage
der Abgeordneten Helene Jarmer, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
betreffend Fehlende Förderung für den Ankauf eines notwendigen Therapietandems für ein behindertes Kind und seine Familie
Bewegung und in die Familie integriert zu sein sind wichtige Entwicklungs-komponenten für Menschen mit Behinderung. Doch nicht jeder kann ein Fahrrad alleine beherrschen. Um dennoch mobil sein zu können und den sozialen Kontakt zur Familie halten zu können, sind Therapietandems eine gute Möglichkeit der Fortbewegung.
Sport und die mobile Fortbewegung sind für Menschen mit Behinderung keine einfache Angelegenheit und erfordern gewöhnlich längere Vorbereitungen. Es ist daher nicht verständlich, warum ausschließlich Kraftfahrzeuge für Menschen mit Behinderung unterstützt werden und keine Therapietandems. Es geht hier nicht um den Kampf Auto versus Fahrrad, sondern es geht um eine Adaptierung des Leistungsspektrums, angepasst an neue urbane Mobilitätsformen.
Dieser Anfrage liegen die Erfahrungen einer Familie zu Grunde, die zur Bewältigung des Alltags mit einem behinderten Kind von sieben Jahren bei mehreren Institutionen, darunter das Bundessozialamt eine Förderung für den Ankauf eines Therapietandems beantragt hat. Das Therapietandem ist eine Spezialanfertigung für Menschen mit Behinderung, denen dadurch das Tandemfahren unter der Obhut einer Begleitperson ermöglicht wird und dadurch auch mehr Lebensqualität und Lebensfreude gegeben werden kann. Die Familie, die über kein Auto verfügt, benötigt das Therapietandem nicht allein zur Hebung der Gesundheit und der Lebensqualität des betroffenen Kindes (da es zum Beispiel den Muskelaufbau unterstütz), sondern auch zur Bewältigung des Alltags: etwa zur Bewältigung des Schulweges, des Einkaufs in Begleitung des Kindes oder etwa auch für einen gemeinsamen Radausflug der Familie.
Das Bundessozialamt lehnte die Förderung mit Hinweis auf diesbezügliche Richtlinien ab, da diese angeblich nur die Förderung einer notwendigen Adaption von Kraftfahrzeugen vorsähe. Dies ist offenkundig falsch. Die Richtlinie enthält keine Bestimmung, aus der sich ein Ausschluss der Förderung eines Therapiefahrrads ableiten oder begründen ließe. Darauf angesprochen argumentierten die befassten MitarbeiterInnen mit internen Anweisungen, die ausschließlich die Förderung von PKW-Adaptionen zuließen. Diese interne Anweisungen oder Entscheidungsgrundlagen könnten jedoch nicht zugänglich gemacht werden.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1) Ist es richtig, dass im Rahmen des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß § 24 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ausschließlich Kraftfahrzeuge im Katalog zur finanziellen Unterstützung von Mobilität angeführt sind?
2) Ist es richtig, dass es im Rahmen des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß § 24 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) keine Möglichkeit der Förderung für den Ankauf eine Therapiefahrrades gibt?
2.1. Wenn ja:
2.1.1. Welche Rechtsgrundlage schließt diese Förderung aus?
2.1.2. Welche internen Anweisungen oder Richtlinien gibt es, mit denen eine derartige Förderung ausgeschlossen ist?
2.1.3. Wie lauten diese Anweisungen oder Richtlinien (wir ersuchen um Beifügung)?
2.1.4. Werden Sie diese offensichtliche Ungleichbehandlung behinderter Menschen bezogen auf ihre Mobilitätsbedürfnisse bzw. die Möglichkeiten der sie betreuenden Personen beenden?
2.1.5. Werden Sie die Voraussetzungen schaffen, um den Ankauf des Therapiefahrrades für diese Familie zu ermöglichen?
2.2. Wenn nein:
2.2.1. Welche Kriterien müssten erfüllt werden, um eine finanzielle Unterstützung für ein Therapietandem zu bekommen?
2.2.2. Was genau wird gefördert?
3) Welche Einrichtungen sind – abgesehen vom Bundessozialamt – dazu vorgesehen, den Ankauf eines Therapietandems für Familien mit behinderten Kindern zu fördern?