14253/J XXIV. GP
Eingelangt am 15.03.2013
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Anfrage
der Abgeordneten Peter Pilz, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Inneres
betreffend Haft für hilfsbereiten Zeugen
Am 7. März 2013 kam es zu einer völlig unverhältnismäßigen Inhaftierung eines hilfsbereiten Zeugen eines Verkehrsunfalles durch das Polizeikommissariat Margareten.
Herr P. hatte im Juni 2012 den Verursacher eines Parkschadens beobachtet, dessen Kennzeichen festgehalten, und in weiterer Folge den Geschädigten und die von diesem herbeigerufene Polizei über seine Wahrnehmungen informiert.
Nachdem sich Herr P. im Jänner 2013 für einen ersten Einvernahmetermin entschuldigen ließ, erhielt er einen schriftlichen Ladungsbescheid für den 21. Februar 2013. Aufgrund unerwarteter und unerfreulicher privater Vorkommnisse war er daran gehindert, dieser Ladung Folge zu leisten.
Daraufhin wurde er am 7. März um 6:00 Uhr morgens von drei uniformierten Polizisten abgeholt und zwangsweise dem Polizeikommissariat Margareten vorgeführt. Damit nicht genug, wurde er auch noch bis zum Erscheinen des zuständigen Beamten um 8:30 Uhr in Haft genommen und in einer Zelle im Keller des Kommissariats eingesperrt.
Durch seine Hilfsbereitschaft und Zivilcourage hatte sich Herr P. also eine Verletzung seiner persönlichen Freiheit eingehandelt.
Die Vorgehensweise des Polizeikommissariats ist völlig unverhältnismäßig. Auch wenn § 19 AVG die zwangsweise Vorführung bei Versäumen eines Ladungstermins vorsieht, ist bei jedem Eingriff in Grundrechte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Diese Verhältnismäßigkeit wurde hier offensichtlich massiv verletzt.
Darüber hinaus wurde Herrn P. im Zuge seiner Befragung auch noch ein Vorfall vorgehalten, der 27 Jahre zurückliegt, und bei dem er als 15jähriger ein Moped in Betrieb genommen hatte. Es ist erschütternd, dass derartige Bagatellfälle über einen derart langen Zeitraum von der Polizei in Evidenz gehalten und zur Einschüchterung verwendet werden. Eine derartige Vorgehensweise ist im Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz ebenfalls völlig unverhältnismäßig.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1) Ist es zutreffend, dass in diesem Fall ein Zeuge eines Verkehrsdelikts, der von sich aus Hilfsbereitschaft zur Aufklärung demonstriert hat, wegen eines bloßen Versehens einer zwangsweisen Vorführung unterzogen und in Haft genommen wurde?
2) Entspricht diese Vorgehensweise den diesbezüglichen Handlungsanweisungen ihres Ressorts?
3) Weshalb wurde nicht statt dieser Vorgehensweise eine telefonische Kontaktaufnahme zur Klärung der Angelegenheit versucht?
4) Wie kann es sein, dass eine Vorführung früh morgens erfolgt, wenn der die Einvernahme vornehmende Beamte erst Stunden später zur Verfügung steht?
5) Handelt es sich aus Ihrer Sicht im gegenständlichen Fall um eine verhältnismäßige Vorgehensweise, welche die Grundrechte des Betroffenen gewahrt hat?
6) Wie viele Personen, die einen Ladungstermin nach § 19 AVG versäumt haben, wurden in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils zwangsweise durch die Polizei vorgeführt?
7) In wie vielen Fällen wurde diese Vorführung durch Sicherheitsbehörden angeordnet (Aufschlüsselung nach Jahren)?
8) Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen um zu verhindern, dass in Zukunft hilfsbereite Zeugen Opfer von Grundrechtsverletzungen werden?
9) Auf welcher Rechtsgrundlage werden Daten über Verwaltungs(straf)verfahren auch noch nach 27 Jahren gespeichert?
10) In welcher Datenbank erfolgt diese Speicherung?
11) Nach welchem Zeitraum werden derartige Daten automatisch gelöscht?
12) Aufgrund welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Abfrage derartiger Daten im Zusammenhang mit der Vorführung von Personen bzw. der Einvernahme von Personen als Zeugen?
13) Halten Sie die Vorgehensweise hinsichtlich der Daten dieses Verwaltungsverfahrens im gegenständlichen Fall für verhältnismäßig?
14) Falls nein: welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um derartige missbräuchliche Abfragen in Zukunft zu verhindern?