14397/J XXIV. GP
Eingelangt am 04.04.2013
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ANFRAGE
des Abgeordneten Doppler
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Begnadigungsrechte des Bundespräsidenten
Der Art. 65 B-VG regelt im Abs. 2 lit. C die Begnadigungsrechte des Herrn Bundespräsidenten:
"(2) Weiter stehen ihm - außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen Befugnissen - zu:
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c) |
für Einzelfälle: die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen im Gnadenweg, ferner die Niederschlagung des strafgerichtlichen Verfahrens bei den von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen;" |
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende
Anfrage