14548/J XXIV. GP

Eingelangt am 25.04.2013
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend § 42 b Waffengesetz und andere Torheiten

 

Dem „Kurier" vom 09.04.2013 war zu entnehmen:

„Besitzer harmloser Deko-Waffen zittern vor Strafverfolgung
Demilitarisierung. Unbrauchbar gemachte Waffen können ab Oktober ihre Besitzer hinter Gitter bringen. Eine politische Hinterlassenschaft des ehemaligen Verteidigungsministers Norbert Darabos sorgt unter Waffensammlern für Aufregung.
Ab 1. Oktober droht Besitzern von unbrauchbar gemachten Deko-Waffen wegen unbefugten Besitzes von "Kriegsmaterial" die Strafverfolgung - auch wenn sie die Stücke beim Bundesheer gekauft haben. Das gilt nicht nur für Sammler sondern auch für Künstler, die schrottreife Waffen in Exponaten verarbeitet haben. Weiters betroffen sind Museumsbesitzer und Zeitgenossen, die ein verrostetes Weltkriegsfragment zu Hause lagern. (…)
Alleine das Bundesheer hat in den vergangenen Jahren etwa 5000 unbrauchbar gemachte Waffen verkauft. Diese Deko-Waffen wurden auch als Ehrengeschenke an scheidende Wehrsprecher und Partner überreicht. Keiner dieser Gegenstände entspricht aber jetzt den neuen Vorschriften.
Genauso verhält es sich mit jenen 15.000 Deko-Waffen, die der Handel verkauft hat. Auch alte, verrostete Weltkriegsrelikte fallen drunter. Wie jene, die der Künstler Theo Blaickner im Linzer Schillerpark zu einer Installation verarbeitet hat. (…)
Die Besitzer hätten derzeit fast keine Chance, der Verordnung zu entsprechen, sagt
Zakrajsek. Denn es gebe kaum befugte Büchsenmacher, die die unbrauchbaren
Gewehre legalisieren können. Auch auf KURIER-Anfrage konnte die Presseabteilung des Ministeriums nicht mitteilen, ob und wie viele Büchsenmacher die Befugnis bereits erhalten haben.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende

 

Anfrage:

 

1.    Wie viele Büchsenmacher haben gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Deaktivierung von Kriegsmaterial (Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung – KMDeaktV) die Befugnis zur Deaktivierung und Kennzeichnung, aufgegliedert auf die einzelnen Bundesländer?