14632/J XXIV. GP

Eingelangt am 26.04.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dr. Johannes Hübner

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten

 

betreffend die Auslegungserklärung vom 27. September 2012 zum ESM

 

Infolge des ESM-Urteils des deutschen Bundesverfassungsgerichtes vom 12. September 2012 haben die Vertreter der ESM-Vertragsparteien eine Auslegungserklärung, die den Haftungsumfang der Vertragspartner betrifft, vereinbart. Diese wurde im BgBl kundgemacht. Der VfGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 16. März 2013 dazu geäußert, dass es sich nicht um einen Vorbehalt, sondern eine interpretative Erklärung handelt.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten nachstehende

 

Anfrage:

 

  1. Von welcher rechtlichen Natur ist diese Auslegungserklärung?

 

  1.             Handelt es sich um einen Staatsvertrag, bzw. eine Zusatzvereinbarung zu einem Staatsvertrag?

 

  1. Wer hat diese Auslegungserklärung für die Republik Österreich ausgehandelt und vereinbart?

           

  1. Ist diese Auslegungserklärung vom 12.9.2012 durch Beschlüsse des Nationalrates gedeckt; wenn ja, durch welche; wenn nein, warum nicht?

           

  1. Hat der Bundespräsident diese Vereinbarung ratifiziert?

           

  1. Ist diese Auslegungserklärung völkerrechtlich verbindlich; was ist die Rechtsgrundlage für diese Verbindlichkeit?

           

  1. Welche Gründe waren maßgeblich dafür, dass Österreich – im Gegensatz zu Deutschland – keinen völkerrechtlichen Vorbehalt zum ESM-Vertrag angebracht hat?