14704/J XXIV. GP
Eingelangt am 08.05.2013
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Anfrage
der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an den
Bundeskanzler
betreffend der Anwendung des § 102c TKG sowie der TKG-DSVO
Am 1.4.2012 ist die Vorratsdatenspeicherung in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden Verfassungsbeschwerden beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Der VfGH hat diese Beschwerde dem europäischen Gerichtshof vorgelegt, der nunmehr seine Entscheidung treffen muss.
Gemäß § 102c (1) TKG 2003 obliegt die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften zu Datenschutz und Datensicherheit der Vorratsdaten der Datenschutzkommission. Die Datenschutzkommission hat folgende Befugnisse:
· Der Datenschutzkommission und dem Datenschutzrat sind auf schriftliches Ersuchen Protokolldaten über Zugriffe auf Vorratsdaten zwecks Kontrolle des Datenschutzes und zur Gewährleistung der Datensicherheit zu übermitteln.
· Die Telekomanbieter haben die Methode zur technischen und organisatorischen Trennung von Vorrats- und Betriebsdaten nachvollziehbar zu dokumentieren und diese Dokumentation im Falle einer Prüfung auf Anfrage der Datenschutzkommission zugänglich zu machen.
· Die Telekomanbieter haben auf Anfrage der Datenschutzkommission Auskunft über die tatsächliche Speicherdauer von Betriebsdaten sowie allfällige diesbezügliche interne Richtlinien im Falle einer Prüfung zu geben.
· Für die Datenschutzkommission ist ein Zugang zur Durchlaufstelle vorzusehen, über den ein Zugang zu Protokolldaten und Statistikdaten ermöglicht wird.
Es stellt sich die Frage, wie weit von den wichtigen Kontrollbefugnissen Gebrauch gemacht wurde.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1. Der VfGH hat dem EuGH Fragen zur Grundrechtskonformität der VDS vorgelegt. Wurde die Republik Österreich durch den EuGH zur Übermittlung einer Stellungnahme aufgefordert?
2. Wenn ja, welche Positionen hat die Republik in ihrer Stellungnahme eingenommen?
3. Gemäß § 102c (1) TKG 2003 obliegt die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften zu Datenschutz und Datensicherheit der Vorratsdaten der Datenschutzkommission. Welche Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften hat die Datenschutzkommission bisher gesetzt?
4. Welche budgetären und personellen Ressourcen stehen der Datenschutzkommission für diese spezielle Aufgabe zur Verfügung?
5. Wurden die Personalressourcen bei der Datenschutzkommission im Zuge der neuen Aufgaben durch die Einführung der Vorratsdatenspeicherung aufgestockt?
6. Gemäß § 102c (4) Z 4 iVm § 102c (5) TKG 2003 sind der Datenschutzkommission und dem Datenschutzrat auf schriftliches Ersuchen Protokolldaten über Zugriffe auf Vorratsdaten zwecks Kontrolle des Datenschutzes und zur Gewährleistung der Datensicherheit zu übermitteln. Wie oft wurden derartige Protokolldaten seitens der Datenschutzkommission bis zum 31.3.2013 angefordert?
7. Zu welchem Ergebnis hat die jeweilige Prüfung dieser Protokolldaten geführt?
8. Gemäß § 5 (4) TKG-DSVO haben Anbieter die Methode zur technischen und organisatorischen Trennung von Vorrats- und Betriebsdaten nachvollziehbar zu dokumentieren und diese Dokumentation im Falle einer Prüfung auf Anfrage der Datenschutzkommission zugänglich zu machen. In wie vielen Fällen wurde diese Dokumentation seitens der Datenschutzkommission bis 31.3.2013 angefordert?
9. Zu welchem Ergebnis hat die jeweilige Prüfung der Dokumentation geführt?
10. Gemäß § 5 (5) TKG-DSVO haben Anbieter die tatsächliche Speicherdauer von Betriebsdaten sowie allfällige diesbezügliche interne Richtlinien im Falle einer Prüfung auf Anfrage der Datenschutzkommission zugänglich zu beauskunften. In wie vielen Fällen wurden derartige Auskünfte seitens der Datenschutzkommission bis 31.3.2013 angefordert?
11. Zu welchem Ergebnis hat die jeweilige Prüfung der Auskünfte geführt?
12. Gemäß §§ 14 (3), 22 (4) und 23 (3) Datensicherheitsverordnung TKG-DSVO ist für die Datenschutzkommission ein Zugang zur Durchlaufstelle vorzusehen, über den ein Zugang zu Protokolldaten und Statistikdaten ermöglicht wird. Wurde dieser Zugang eingerichtet?
13. Verfügt die Datenschutzkommission somit über einen aktiven Zugriff auf die Protokolldaten und Statistikdaten der Durchlaufstelle?
14. Wie oft wurde dieser Zugang durch die Datenschutzkommission bis 31.3.2013 benutzt?
15. Gemäß § 102c (4) TKG 2003 und § 23 (3) Datensicherheitsverordnung TKG-DSVO ist für den Datenschutzrat ein Zugang zur Durchlaufstelle vorzusehen, über den ein Zugang zu Statistikdaten ermöglicht wird. Wurde dieser Zugang bereits eingerichtet und verfügt der Datenschutzrat somit über einen aktiven Zugriff auf Statistikdaten der Durchlaufstelle?
16. Wie oft wurde dieser Zugang durch den Datenschutzrat bis 31.3.2013 benutzt?