14742/J XXIV. GP

Eingelangt am 16.05.2013
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Anfrage

des Abgeordneten Podgorschek,

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Nebenbeschäftigungen und Dienstpflichterfüllung des Richters Dr. S.

 

Dr. S. ist Vizepräsident, Vorsitzender eines Rechtsmittelsenats und Richter in erstinstanzlichen Streitsachen am Handelsgericht Wien. Laut Geschäftsverteilung ist er auch Mediensprecher des Handelsgerichtes Wien. Von 1995 bis 2008 war Dr. S. Vortragender und Leiter des Fachbereiches Recht an der Fachhochschule Wr. Neustadt. Von 1999 an ist Dr. S. Rechtskonsulent des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs. Dr. S. ist (Mit)Autor zahlreicher Fachbücher und laufend Verfasser von Artikel in diversen Fachzeitschriften. Dr. S. ist Vorsitzender der ADV-Kommission der Richtervereinigung sowie Vortragender im Justiz-Bildungszentrum Schwechat. Des Weiteren ist Dr. S. regelmäßiger Vortragender in Fachseminaren der Firma ARS - Akademie für Recht, Steuern & Wirtschaft Seminar- und Kongress Veranstaltungs GmbH, des Hauptverbandes und der Landesverbände der Gerichtssachverständigen ua, dies in verschiedenen Bundesländern Österreichs.

 

§§63 und 63a Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz regeln die Nebenbeschäftigung und die Nebentätigkeit von Richtern und Staatsanwälten.

 

In §63 heißt es: (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Richter außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

 

(2) Der Richter darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die der Würde seines Amtes widerstreiten oder die ihn bei Erfüllung seiner Dienstpflichten behindern oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung des Dienstes hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden könnte. Im Zusammenhang mit der Ausübung von Nebenbeschäftigungen - ausgenommen wissenschaftliche Nebenbeschäftigungen - hat der Richter jeden Hinweis auf sein Richteramt zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass ein solcher Hinweis von anderer Seite unterbleibt.

 

(3) Dem Richter ist die Ausübung von Nebenbeschäftigungen untersagt, soweit das zeitliche Ausmaß oder die Zeit der Ausübung entweder eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte oder im Falle einer Herabsetzung der Auslastung, der Teilauslastung oder der Karenzierung zur Pflege eines behinderten Kindes dem Grunde für die Herabsetzung, Teilauslastung oder Karenzierung widerstreitet.


(4) Dem Richter ist es untersagt, dem Vorstand, dem Aufsichtsrat, dem Verwaltungsrat oder einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person anzugehören. Im Falle der Zugehörigkeit des Richters zu einem Organ einer anderen juristischen Person darf für diese Beschäftigung weder dem Richter selbst noch einer anderen Person ein Entgelt zufließen.

 

(5) Die Eintragung von Richtern des Dienststandes in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz zu führenden Sachverständigenliste ist unzulässig. Richter des Dienststandes dürfen eine Bestellung als Schiedsrichter im Sinne des Vierten Abschnitts des Sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, nicht annehmen.

 

(6) Die Aufnahme, die Art und das Ausmaß einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung sowie deren Beendigung sind unverzüglich der Dienstbehörde zu melden. Wesentliche Änderungen sind gleichfalls unverzüglich bekanntzugeben.

 

(7) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.

 

In §63a heißt es: (1) Nebentätigkeit ist jede dem Richter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben in der Rechtsprechung und der Justizverwaltung übertragene weitere Tätigkeit, für die das Richteramt gesetzliche Voraussetzung ist.

 

(2) Soweit eine Nebentätigkeit nicht durch die Dienstbehörde des Richters übertragen wird, ist vor Übertragung die Zustimmung der Dienstbehörde einzuholen. Ohne diese Zustimmung ist die Ausübung einer solchen Nebentätigkeit unzulässig. Ebenso ist die Zustimmung der Dienstbehörde erforderlich, wenn die Nebentätigkeit während der Zeit einer Herabsetzung der Auslastung oder einer Teilauslastung ausgeübt werden soll.

 

(3) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn von der Dienstbehörde wahrzunehmende Interessen beeinträchtigt werden.

 

(4) Eine Vergütung nach § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt dem Richter nur insoweit, als die Nebentätigkeit für den Bund ausgeübt wird.

 

Im Interesse einer effizienten Verwaltung ist die präzise Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen von öffentlich Bediensteten sowie Richtern und Staatsanwälten unbedingt erforderlich.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz nachstehende

 

Anfrage

 

1.          Hat Dr. S. seit 1995 Nebentätigkeiten ausgeübt?

 

2.          Wenn ja, welche und in welchem zeitlichen Ausmaß?


3.          Welche davon wurden gem §63a Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz der Dienstbehörde gemeldet?

 

4.          Wie viele und welche Nebenbeschäftigungen (Art, zeitliches Ausmaß und Einkünfte) hat Dr. S. seit 1995 der Dienstbehörde gem. §63(6) Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetzt gemeldet?

 

5.          Wie viele und welche Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten (Art, zeitliches Ausmaß und Einkünfte) hat Dr. S. konkret für das Jahr 2012 der Dienstbehörde gem §63(6) Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz gemeldet?

 

6.          Trifft es zu, dass Dr. S. alleine im Jahr 2012 an ungefähr 40 Tagen als Referent bzw. Rechtskonsulent im Zuge von Nebenbeschäftigungen entsprechend der Aufstellung Beilage1 tätig war bzw. an diesen Veranstaltungen teilgenommen hat?

 

7.          Wenn nein, um wie viele Tage handelt es sich genau?

 

8.          Trifft es zu, dass sich aus der Auflistung Beilage1 für diese Veranstaltungen ein Zeitaufwand des Dr. S. von rund 300 Stunden ableiten lässt?

 

9.          Berücksichtigt man zusätzlich die erforderlichen An- und Abreisezeiten sowie die Vorbereitungs-, Warte- und Organisationszeiten, dann erscheint ein gesamter Zeitbedarf für diesen Teil der Nebenbeschäftigungen (Beilage1) des Dr. S. im Ausmaß von ca. 450 Stunden realistisch. Ist dies zutreffend?

 

10.       Wenn nein, um wie viele Stunden handelt es sich Ihres Erachtens dabei?

 

11.       Hat Dr. S. über die Beilage1 hinausgehend im Rahmen seiner Nebenbeschäftigungen im Jahr 2012 noch weitere Vorträge gehalten oder an weiteren Veranstaltungen (z.B. Seminaren) teil genommen?

 

12.       Wenn ja, um welche Veranstaltungen handelt es sich und in welchem zeitlichen Ausmaß erfolgte die Teilnahme?

 

13.       Hat Dr. S. im Jahr 2012 auch Vorträge im richterlichen Vorbereitungsdienst gehalten?

 

14.       Wenn ja, in welchem zeitlichen Ausmaß?

 

15.       Wie viele Stunden hat Dr. S. im Zuge seiner gesamten Referenten- und Seminartätigkeit sowie den Besuchen von Veranstaltungen inklusive Vorbereitungen, Organisations- und Wartezeiten, sowie An- und Abreisezeiten im Zuge von Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten im Jahr 2012 insgesamt aufgewendet ?

 

16.       Wie viele davon hat er der Dienstbehörde gemeldet ?

 

17.       Im Handelsgericht Wien ist bekannt, dass Dr. S. jeden Montagnachmittag im Regelfall nicht an seiner Dienststelle, sondern im Büro des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen, Doblhoffgasse 3/5, 1010 Wien, anwesend ist und dort einer Nebenbeschäftigung nachgeht, ist dies richtig ?


18.       Ist dies der Dienstbehörde bekannt und im Dienstvertrag so vereinbart?

 

19.       An wie vielen Montag Nachmittagen war Dr. S. im Jahr 2012 im Hauptverband der Gerichtssachverständigen anwesend und welchem Zeitraum entspricht dies in Stunden?

 

20.       Wie viele Stunden an Nebenbeschäftigungen außerhalb der Dienstverpflichtung hat Dr. S. konkret mit dem Hauptverband der Gerichtssachverständigen bzw. mit den Landesverbänden der Gerichtssachverständigen für die Jahre 2011, 2012 und 2013  vereinbart?

 

21.       Wie viele Arbeitsstunden hat Dr. S. in seiner Nebenbeschäftigung als Rechtskonsulent des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen im Jahr 2012 für den Hauptverband und wie viele Arbeitsstunden für die Landesverbände der Gerichtssachverständigen erbracht bzw. verrechnet und wie viele davon hat er der Dienstbehörde gemeldet?

 

22.       Sind diese Arbeitsstunden zusätzlich zu den in Punkt 9 genannten rund 450 Stunden zu verstehen oder gibt es hier Überschneidungen, wenn ja in welchem Ausmaß?

 

23.       Welches Entgelt hat Dr. S. für seine Leistungen als Rechtskonsulent bzw. Vortragender im Jahr 2012 vom Hauptverband bzw. von den Landesverbänden der Gerichtssachverständigen bezogen?

 

24.       Wie viele Stunden hat Dr. S. für seine Nebenbeschäftigung als (Mit-)Autor bzw. Lektor bei den Büchern bzw. Artikel:

Tourismusrecht Jahrbuch 2011,2012,

Sachverständige und ihre Gutachten - Handbuch für die Praxis, Manz Verlag 2012,

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Gebührenanspruchsgesetz, Manz Verlag 2008,

Sachverständige in Österreich, Festschrift 100 Jahre Hauptverband der Gerichtssachverständigen 2012, Lektorat,

Die wirtschaftliche Absicherung von Sachverständigen und ihre Bedeutung für die Justiz,

Sachverständige in Österreich, Festschrift 100 Jahre Hauptverband der Gerichtssachverständigen 2012,

Fallgruben und Stolpersteine im Gebührenrecht, Der Sachverständige 2/2012,

Delegiertenversammlung 2012 in Dornbirn, Der Sachverständige 3/2012

Rechtsmittelentscheidungen des Handelsgerichts Wien, LexisNexis Österreich im Jahr 2012, inklusive Recherchen und Besprechungen in Summe aufgewendet?

 

25.       Hat Dr. S. im Jahr 2012 an weiteren Publikationen als Nebenbeschäftigung mitgewirkt, wenn ja an welchen und in welchem  zeitlichen Ausmaß?

 

26.       Wie viele Stunden hat Dr. S. für seine gesamte Nebenbeschäftigung als (Mit)Autor bzw. Lektor im Jahr 2012 inklusive Recherchen und Besprechungen, außerhalb seiner Dienstverpflichtung, in Summe auf gewendet?

 

27.       Hat Dr. S. seine Nebenbeschäftigungen als Autor im Jahr 2012 der Dienstbehörde gemeldet, wenn ja in welchem Ausmaß?


28.       Welches Entgelt hat er 2012 für seine Leistungen als Autor bzw. Lektor erhalten?

 

29.       Wie viele Tage bzw. Stunden seiner Dienstzeit war Dr. S. im Jahr 2012 im Krankenstand?

 

30.       Trifft es zu, dass Dr. S. gem. §72(1) Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz pro Jahr einen Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von 240 Stunden hat?

 

31.       Wie viele Stunden bzw. % der normalen Dienstzeit kann Dr. S. im Jahr 2012 maximal an seiner Dienststelle anwesend gewesen sein?

 

32.       Hat Dr. S. im Jahr 2012 im Zuge seiner Nebenbeschäftigung als Rechtskonsulent des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen an Besprechungen in bzw mit Ihrem Ressort teil genommen?

 

33.       Wenn ja, wie lange haben diese Besprechungen gemäß den ressortinternen Sitzungsprotokollen in Summe gedauert?

 

34.       Wie viele Arbeitsstunden hat Dr. S. im Jahr 2012 im Zusammenhang mit seinen gesamten Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten insgesamt erbracht?

 

35.       Wie viele Arbeitsstunden hat Dr. S. im Jahr 2012 für die Erfüllung seiner Dienstpflichten als Richter geleistet?

 

36.       Welches Verhältnis besteht zwischen dem von Dr. S. zur Erfüllung seiner Dienstpflichten im Jahr 2012 aufgewendeten Zeitraum und dem Zeitraum, den Dr. S. im Jahr 2012 für seine Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten aufgewendet hat?

 

37.       Welche Einkünfte hat Dr. S. im Rahmen seiner Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten im Jahr 2012 erhalten?

 

38.       Welches Verhältnis besteht zwischen den Einkünften, die Dr. S. zur Erfüllung seiner Dienstpflichten als Richter im Jahr 2012 erhalten hat und jenen Einkünften, die er für seine Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten in diesem Jahr erwirtschaftet hat?

 

39.       Würden Sie unter Berücksichtigung der Zeit- und Einkommensverhältnisse zwischen der Tätigkeit als Richter und der Tätigkeit im Rahmen seiner Nebenbeschäftigungen bzw. Nebentätigkeiten meinen, dass man im Falle des Dr. S. noch von "Nebenbeschäftigungen" sprechen kann?

 

40.       Ist es aufgrund dieser Verhältnisse nicht möglicherweise schon so, dass die Nebenbeschäftigungen des Dr. S. mittlerweile zur Haupttätigkeit geworden sind und die Tätigkeit als Richter, im Rahmen der Erfüllung seiner Dienstpflichten, bereits eine "Nebenbeschäftigung" darstellt?

 


41.       Sind Ihnen andere Richter oder Staatsanwälte bekannt, bei denen ein ähnliches  Verhältnis hinsichtlich des Zeitaufwandes und der Einkünfte zwischen ihrer Richtertätigkeit und ihren Nebenbeschäftigungen bzw. Nebentätigkeiten besteht?

 

42.       Trifft es zu, dass Dr. S. sein Büro an der Dienststelle des Handelsgerichtes Wien auch zur Abwicklung und Bearbeitung seiner Nebenbeschäftigungen verwendet?

 

43.       Trifft es zu, dass Dr. S. in seinem Büro an der Dienststelle Telefongespräche und Mailverkehr in seiner Funktion als Rechtskonsulent bzw. auch im Zusammenhang mit anderen Nebenbeschäftigungen abwickelt?

 

44.       Wenn ja, in welchem zeitlichen Ausmaß, bezogen auf das Jahr 2012?

 

45.       Setzt(e) Dr. S. auch Rechtspraktikanten für seine Nebenbeschäftigungen ein, wenn ja in welchem Ausmaß, bezogen auf 2012?

 

46.       Wie viele Stunden hat Dr. S. im Büro an seiner Dienststelle im Jahr 2012 mit Tätigkeiten im Rahmen seiner Nebenbeschäftigungen verbracht?

 

47.       Ist eine allfällige derartige Zeitdauer in der Beantwortung der Frage 34 berücksichtigt worden?

 

48.       Existiert eine Sondervereinbarung im Dienstvertrag mit Dr. S., insofern, dass er die Infrastruktur des Dienstbüros (Schreibtisch, PC, Drucker, Telefon etc) für seine Nebenbeschäftigungen nutzen darf?

 

49.       Wenn ja, wie schaut diese Vereinbarung genau aus und in welchem Ausmaß wurde allenfalls eine derartige Nutzung vereinbart?

 

50.       Falls keine derartige Vereinbarung existiert, erfolgt(e) eine Inrechnungstellung des BMJ für derartige Leistungen an Dr. S. bzw. an den Hauptverband der Gerichtssachverständigen ua und wenn ja, in welcher Höhe?

 

51.       Wenn nein, beabsichtigen Sie solche Beträge aus der Vergangenheit bzw. in der Zukunft in Rechnung zu stellen, und wenn ja, in welcher Höhe?

 

52.       Sehen Sie hier eine Quersubventionierung des BMJ bzw. des Bundes an Firmen oder Verbände wie z.B. dem Hauptverband der Gerichtssachverständigen?

 

53.       Werden Sie in diesem Zusammenhang Maßnahmen treffen und welcher Art werden diese Maßnahmen sein?

 

54.       Ist es richtig, dass bei Dr. S. ua in einer Stellungnahme in der Tageszeitschrift "Die Presse" vom 24.4.2007, im Artikel "Was Gutachter vom Sachverständigen trennt" oder in einem Zitat von Dr. S. im Artikel "Neue Gerichte: Amtsexperten dürfen bleiben" in der Tageszeitung "Die Presse" vom 2.7.2012 neben seiner Funktion als Rechtskonsulent des Sachverständigenverbandes auch seine Funktion als Richter angeführt wird?

 


55.       Trifft es zu, dass bei den Tätigkeiten des Dr. Schmidt im Zusammenhang mit der Ausübung von Nebenbeschäftigungen (z.B. auf Einladungen bzw. Mails als Werbung oder auf Kursbestätigungen von Veranstaltern) in großer Anzahl auch seine Funktion als Richter bzw. Vizepräsident angeführt wird?

 

56.       Welche Maßnahmen (Ersuchen um Unterlassung der Nennung der Richterfunktion usw) hat Dr. S. in diesen Fällen (Frage 59 und 60) konkret gesetzt, um gem. §63(2) Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz Sorge zu tragen, dass ein solcher Hinweis von anderer Seite unterbleibt?

 

57.       Hat Dr. S. Ihres Erachtens nach gegen das Werbeverbot gem. §63(2) Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz verstoßen?

 

58.       Werden Sie Maßnahmen gegen Dr. S. aufgrund der von ihm oder Dritten allenfalls werblich genutzten bzw. allenfalls unbeeinsprucht gebliebenen Hinweise auf seine Funktion als Richter im Zusammenhang mit seinen zahlreichen Nebenbeschäftigungen setzten, und wenn ja welche?

 

59.       Hat Dr. S. Rückstände in seiner Arbeit als Richter bzw. bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten?

 

60.       Wenn ja, in welchem Ausmaß?

 

61.       Welchen Urteilsrückstand hatte Dr. S. im Verlauf und mit Ende 2011 (bzw. Stichtag gemäß Registerauswertung) und im Verlauf und mit Ende 2012 (bzw. Stichtag gemäß Registerauswertung) und welchen Urteilsrückstand hat Dr. S. im Zeitpunkt der Einbringung dieser Anfrage?

 

62.       Würden Sie allfällige Rückstände bei der Erfüllung der Dienstpflichten des Dr. S. als unter- oder überdurchschnittlich beurteilen?

 

63.       Wurden Dr. S. in den letzten 3 Jahren und konkret im Jahr 2012 Rechtspraktikanten oder sogar Richteramtsanwärter zur Unterstützung seiner richterlichen Tätigkeiten bzw. zur Aufarbeitung von Rückständen zur Verfügung gestellt?

 

64.       Wenn ja, wann und wie viele?

 

65.       Falls es Rückstände bei der Erfüllung der Dienstplichten des  Dr. S. gibt, sehen Sie einen Zusammenhang mit seinen umfangreichen Nebenbeschäftigungen?

 

66.       Können Sie einen solchen Zusammenhang ausschließen?

 

67.       Wurden bereits Maßnahmen gesetzt bzw. werden Sie Maßnahmen ergreifen, um die Nebenbeschäftigungen des Dr. S. näher zu untersuchen bzw. im Umfang einzuschränken?

 

68.       Welcher Art werden solche Maßnahmen konkret sein?

 

69.       Hat Dr. S. Ihrer Meinung nach alle seine Dienst- und Meldepflichten ordnungsgemäß und korrekt erfüllt?

 


70.       In Zeitungsartikel wird immer wieder von einer Überlastung der Richter berichtet, wobei das Handelsgericht Wien aufgrund der zahlreichen Anlegerprozesse infolge der Wirtschaftskrise davon angeblich besonders hart betroffen ist, wobei wir diesen Eindruck durchaus teilen. Meinen Sie, dass die anderen Richter des Handelsgerichtes, die keine oder nur geringfügige Nebenbeschäftigungen ausüben, im Hinblick auf die Nebenbeschäftigungen des Dr. S. ihre Arbeit unökonomisch oder deutlich zu langsam erledigen?

 

71.       Meinen Sie, dass die umfangreichen Nebenbeschäftigungen des Dr. S. eine positive Vorbildwirkung, insbesondere für junge Richter am Handelsgericht, haben?

 

72.       Werden Sie diesen Richtern raten, sich ebenfalls um mehr Nebenbeschäftigungen umzuschauen?

 

73.       Meinen Sie, dass Nebenbeschäftigungen im Ausmaß des Dr. S. auch bei anderen Richtern des Handelsgerichtes von der Dienstbehörde genehmigt werden würden?

 

74.       Wäre eine generelle Ausweitung der Nebenbeschäftigungen von Richtern und Staatsanwälten für Sie insgesamt begrüßenswert für eine qualitativ gute und rasch funktionierende Rechtsprechung bei gleichzeitiger Ankurbelung der österreichischen Volkswirtschaft; immerhin stellen ja auch die Steuern auf alle Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen Einnahmen für den Bund dar?

 

75.       Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen?