1475/J XXIV. GP

Eingelangt am 25.03.2009
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

betreffend Geschlechtergerechtigkeit im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

 

 

Mit Beginn des Jahres 2009 wurde ein neuer Verbandsvorstand des Hauptverbandes bestellt. Paragraf 421 Abs. 1 ASVG zweiter Satz verlangt seit 2006, dass bei der Bestellung „durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen“ ist.

 

Von Geschlechterparität kann jedoch keine Rede sein: Unter zwölf stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes ist lediglich eine Frau. Unter Einbeziehung der ebenfalls nominierten Ersatzmitglieder finden sich unter 24 Personen lediglich fünf Frauen.

 

Das Gesetz wurde somit bei der Bestellung nicht befolgt.

 

Im Februar 2009 erfolgte die Nominierung der Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Bundesgesundheitskommission. Unter den zu nominierenden sechs Mitglieder und sechs Ersatzmitglieder findet sich keine einzige Frau.

 

Diese Vorgänge stellen nicht nur eine Missachtung der gesetzlich gebotenen Prinzips der Geschlechtergerechtigkeit dar, sondern auch eine Verhöhnung von fast 50% der Versicherten durch Nichtbeachtung.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 


ANFRAGE:

 

 

1. Hat das Ministerium im Zuge der Bestellung des Verbandsvorstandes auf die Einhaltung des Gesetzes ausdrücklich auch hinsichtlich der zitierten Bestimmung des § 421 Abs. 1 zweiter Satz geachtet?

 

2. Welche Schritte hat das Ministerium gesetzt, um die Beachtung der zitierten Bestimmung zu garantieren?

 

3. Ist der Verbandsvorstand des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger nach Ansicht des Ministeriums rechtmäßig bestellt worden?

 

4. Welche Schritte hat der Hauptverband selbst gesetzt, um die zitierte Gesetzesbestimmung umzusetzen?

 

5. Gibt es in den Richtlinien des Hauptverbandes bzw. in der Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes Regelungen zur Umsetzung von § 421 Abs. 1 zweiter Satz?

 

6. Auf welche Weise werden Sie sicherstellen, dass § 421 Abs. 1 zweiter Satz ASVG in Zukunft beachtet wird?

 

7. Welche Schritte werden der Hauptverband bzw. Sie setzen, um das Prinzip der Geschlechtergerechtigkeit sowohl bei der Bestellung der HauptverbandsfunktionärInnen wie auch bei der Nominierung von VertreterInnen des Hauptverbandes umzusetzen?

 

8. Gibt es hinsichtlich der Beschickung der Bundesgesundheitskommission durch den Hauptverband interne Richtlinien, Anforderungsprofile oder Elemente der Qualitätssicherung? Wurden diese befolgt bzw. wurde ein Auswahlverfahren durchgeführt?

 

9. Gibt es hinsichtlich der Beschickung des Verbandsvorstandes des Hauptverbands Richtlinien, Anforderungsprofile oder Elemente der Qualitätssicherung? Wurden diese befolgt bzw. wurde ein Auswahlverfahren durchgeführt?

 

10. Auf welche Weise ist sichergestellt, dass die in § 421 Abs. 1 ASVG geforderte „fachliche Eignung“ der Vertreter gegeben ist?

 

11. Welche Möglichkeiten hat die Aufsichtsbehörde, um die Sozialversicherungsträger und den Hauptverband zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Geschlechtergerechtigkeit zu bewegen?

 

12. Wie und wann werden Sie die bestehenden Möglichkeiten zur Durchsetzung der Bestimmung hinsichtlich Geschlechtergerechtigkeit nutzen?