14789/J XXIV. GP

Eingelangt am 21.05.2013
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Huber, Dr. Spadiut, Haubner

Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Gesundheit

betreffend Auskunftspflicht von Ärzten gegenüber einem obsorgeberechtigten Elternteil

Es werden immer mehr Fälle bekannt, bei denen obsorgeberechtigte Elternteile keine Informationen über den Gesundheitszustand ihrer Kinder erhalten. Diese Situation betrifft regelmäßig obsorgeberechtigte Väter sowie teilweise auch obsorgeberechtigte Mütter.

 

Problematisch ist dies oftmals in Konstellationen, in denen der Elternteil, bei dem sich die Kinder aufhalten, Besuchskontakte mit der Vorgabe „absagen“, die Kinder seien krank. Wenn nun die Ärzte einem obsorgeberechtigten Elternteil die Auskunft verweigern, ist es diesem Elternteil nahezu unmöglich, den Gesundheitszustand der Kinder zu kontrollieren.

 

Nach Berichten aus Bevölkerung lautet in vielen Fällen die Argumentation der Ärzte, der Jugendwohlfahrtsträger habe mitgeteilt, eine Auskunft an den anderen Elternteil sei zu unterlassen.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Herrn Bundesminister für Gesundheit nachstehende

 

Anfrage

1.

Sind Ihnen Fälle bekannt bzw. ist es gängige Praxis, dass Ärzte Auskunft über den Gesundheitszustand von Kindern an einen obsorgeberechtigten Elternteil verweigern?


2.

Wenn ja, mit welcher Begründung erfolgt bzw. erfolgte dies und welche Rechtsvorschriften kommen in derartigen Konstellationen zur Anwendung?

 

3.

Sind Ihnen Fälle bekannt bzw. ist es gängige Praxis, dass Ärzte Auskunft über den Gesundheitszustand von Kindern an einen obsorgeberechtigten Elternteil aufgrund von „Weisungen“ der Jugendwohlfahrt verweigern?

 

4.

Wenn ja, mit welcher Begründung erfolgt bzw. erfolgte dies und welche Rechtsvorschriften kommen in derartigen Konstellationen zur Anwendung?

 

5.

Welche („Weisungs-“)Rechte haben Jugendwohlfahrtsträger gegenüber Ärzten im Zusammenhang mit Auskunftsbegehren von obsorgeberechtigten Eltern und welche Rechtsgrundlagen sind diesbezüglich maßgeblich?

 

6.

Welche Auskunftsverweigerungsrechte haben Ärzte gegenüber (obsorgeberechtigten) Eltern?

 

7.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen und welche Unterlagen, etc. müssen vorgelegt bzw. überprüft werden, damit obsorgeberechtigte Eltern Auskunft von Ärzten hinsichtlich der eigenen Kinder bekommen?

 

8.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen und welche Unterlagen, etc. müssen vorgelegt bzw. überprüft werden, damit nicht obsorgeberechtigte Eltern Auskunft von Ärzten hinsichtlich der eigenen Kinder bekommen?