14894/J XXIV. GP

Eingelangt am 23.05.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Angela Lueger und GenossInnen an die Bundesministerin für Justiz betreffend der Neufestsetzung des Regelbedarfs gemäß §140 AGBG.

Der rasanteste Rückbau von Kinderrechten zu Gunsten ihrer Väter, insbesondere solcher, welche überdurchschnittlich gut verdienen, hat in den letzten zehn Jahren auf dem Gebiet des Kindesunterhalts stattgefunden.

Geldunterhaltspflicht obliegt demjenigen Elternteil, der das Kind nicht in seinem Haushalt betreut, der anderen Elternteil erbringt seinen Anteil an Kindesunterhalt durch die Betreuung und muss nur insoweit Geld zuschießen, als der Geldunterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, den Bedarf des Kindes zu decken.

Das hatte und hat unter anderem zur Folge, dass Betreuungsleistungen, welche die alleinerziehende Mutter aufgrund ihrer eigenen Berufstätigkeit delegieren muss, von ihr weder im Rahmen ihres eigenen Unterhaltsanspruchs noch im Rahmen des Unterhaltsanspruchs des Kindes geltend gemacht werden konnten und können:

Die Kosten einer Tagesmutter, einer „Leihoma“, einer Ganztagsschule müssen zur Gänze von dem alleinerziehenden Elternteil finanziert werden, der sich damit eigene Betreuungsleistung erspart.

Die Geldunterhaltsverpflichtung richtet sich nach der Höhe des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des Verpflichteten und wird in einem bestimmten Prozentsatz ausgedrückt (16% bei 0 bis 6-jährigen, 18% bei 6 bis 10-jährigen, 20% bei 10 bis 15-jährigen und 22% bei über 15-jährigen Kindern), wobei von diesem Prozentsatz für weitere Unterhaltspflichten Abzüge gemacht werden.

Zur Vermeidung schädlicher Überalimentation wurde allerdings bei überdurchschnittlich verdienenden Vätern eine „Playboygrenze“ angenommen, die verhindern soll, dass das unterhaltsberechtigte Kind mehr Unterhalt erhält, als es nach Ende seiner Ausbildung Anfangsgehalt beziehen wird.

Diese „Playboygrenze“ wurde bei dem zweieinhalbfachen Regelbedarf eingezogen (bei Kindern unter zehn Jahren wird seit einigen Jahren diese Unterhaltsobergrenze bereits beim zweifachen Regelbedarf angenommen).

Beim „Regelbedarf“ handelt es sich um den Betrag, den aufgrund einer veralteten Konsumerhebung Haushalte mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern und relativ niedrigen Verbrauchsausgaben für ein gleichaltriges Kind aufwenden, und der seit Jahrzehnten wertangepasst, aber niemals neu errechnet wurde, sodass er in Wirklichkeit für die Errechnung der tatsächlichen Bedürfnisse eines Kindes mindergut geeignet erscheint.


Regelbedarf (Quelle: Arge Jugendwohlfahrt)

 

                                      2010/2011         2011/2012         2012/2013

00-03 Jahre €                     180,00                  186,00                  190,00

03-06 Jahre €                    230,00                  238,00                  243,00

06-10 Jahre €                    296,00                  306,00                  313,00

10-15 Jahre €                    340,00                  351,00                  358,00

15-19 Jahre €                    399,00                  412,00                  421,00

19-28 Jahre €                    501,00                  517,00                  528,00

gültig jeweils vom 1.7. bis 30.6

Vergleichsweise wird in Österreich der Warenkorb für den Verbraucherpreisindex von der Statistik Austria von 1966 bis 1996 alle zehn Jahre aktualisiert (VPI 66 bis VPI 96). Aufgrund von Vorgaben von Eurostat findet die Anpassung des Warenkorbs nun alle fünf Jahre statt. Aktuell ist der VPI 2010, die nächste Aktualisierung wird im Jahr 2015 stattfinden, die neue Indexreihe ab Januar 2016 veröffentlicht. Der Warenkorb umfasst unter anderem Getreideprodukte, Fleischwaren, Fisch, Milch, Käse, Eier, Fette, Öle, Obst und Gemüse einschließlich Kartoffeln.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz nachstehende

Anfrage:

1.    Wie setzt sich die erstmals 1968 erstellte Konsumerhebung, welche Grundlage für die Feststellung des Durchschnittsbedarfs ist, zusammen?

2.    Wurde diese überprüft, bzw. angepasst, wie es vergleichsweise mit dem VPI Warenkorb passiert?

3.    Wurde die Zusammenstellung des Regelbedarfs je verändert?

4.    Wenn ja, wie?

5.    Wenn nein, warum nicht?

6.    Bis wann wird es eine neue Konsumerhebung des Regelbedarfs geben, angepasst auf den derzeitigen Stand der Technik und des Fortschrittes, in den einzelnen Haushalten?