14917/J XXIV. GP

Eingelangt am 23.05.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Herbert

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Öffentlichen Dienst

betreffend Vorrückungsstichtag

 

Auf Grund des EUGH-Urteils im Fall Hütter musste der österreichische Gesetzgeber im Jahr 2010 eine gesetzliche Neuregelung betreffend der Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem vollendeten 18. Lebensjahr für öffentlich Bedienstete durchführen. Um den damit verbundenen Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, wurde unter anderem eine Antragstellung nur für jene Beamte vorgesehen, die nicht im Zuge der Besoldungsreform in ein anderes Besoldungssystem optiert hatten. Diese Beschränkung wurde ein Jahr später vom Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig erachtet und es kam in der Folge zu einer entsprechend höheren Zahl von Anträgen.

Darüber hinaus wurde, damit die Kosten dieser notwendigen Umsetzung EuGH-Urteils kostenneutral ausfallen, die Anrechnung dieser relevanten Jahre mit einer automatischen und rückwirkenden Verlängerung des ersten Vorrückungszeitraums verknüpft.

 

Im September 2012 wurde nun diese Vorgangsweise vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls als „unzulängliche“ gesetzliche Umsetzung und somit fortgeführte Diskriminierung von Altbeamten gerügt.

Es ist daher zu befürchten, dass die gegenständlichen gesetzlichen Regelungen neben einer allgemeinen Verunsicherung der öffentlich Bediensteten auch zu beträchtlichen Mehrkosten (und keinesfalls zu der propagierten kostenneutralen Lösung) geführt haben und weiterhin führen werden.

 

Vor diesem Hintergrund richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und öffentlichen Dienst folgende

 

Anfrage

 

1.    Wie viele Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags wurden nach Inkrafttreten der Neuregelung im Jahr 2010, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, gestellt?

2.    Wie viele Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags wurden nach Inkrafttreten der Neuregelung im Jahr 2011, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, gestellt?


3.    Wie viele Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags wurden nach Inkrafttreten der Neuregelung im Jahr 2012, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, gestellt?

4.    Wie viele Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags wurden nach Inkrafttreten der Neuregelung im Jahr 2013 mit Ablauf des Monats April, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, gestellt?

5.    Wie viele dieser Anträge wurden ursprünglich, aufgegliedert nach Jahr und Ressort, wegen Optierung in ein anderes Besoldungsschema nicht bearbeitet?

6.    Welche Zeitspanne lag in den mittlerweile bereits erledigten Fällen zwischen Antragstellung und bescheidmäßiger Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags?

7.    Wie viele Neufestsetzungen führten dabei, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, in erster Instanz zu einer besoldungsrechtlichen Verbesserung?

8.    Wie viele Neufestsetzungen führten dabei, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts in erster Instanz, zu keiner besoldungsrechtlichen Veränderung?

9.    Wie viele Neufestsetzungen führten dabei, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, in erster Instanz zu einer besoldungsrechtlichen Verschlechterung?

10. Wie viele Anträge wurden, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, nach erfolgter Vorausberechnung bzw. Mitteilung der Dienstbehörde zurückgezogen?

11. Gegen wie viele Bescheide betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags wurde, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, Berufung eingelegt?

12. Bei wie vielen dieser Berufungen wurde, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, die Entscheidung der Dienstbehörde erster Instanz auch in zweiter Instanz bestätigt?

13. Welche Zeitspanne lag in den diesbezüglich bereits erledigten Fällen zwischen der Berufung und dem neuerlichen Bescheid?

14. Gegen wie viele dieser Bescheide der Dienstbehörde in zweiter Instanz wurde, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, Beschwerde beim Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof eingelegt?

15. Bei wie vielen dieser Beschwerden kam es bereits zu einer oberstgerichtlichen Entscheidung?

16. Bei wie vielen dieser Entscheidungen wurde die Beschwerde abgewiesen?

17. Bei wie vielen dieser Entscheidungen wurde der Bescheid der Dienstbehörde ganz oder teilweise aufgehoben?

18. In Zusammenhang mit wie vielen - per Bescheid neu festgesetzten - Vorrückungsstichtagen wurde, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, im Anschluss daran ein Antrag auf besoldungsrechtliche Besserstellung gestellt?

19. Bei wie vielen dieser Anträge wurde, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, bereits ein Bescheid in erster Instanz erlassen?

20. Welche Zeitspanne lag in den diesbezüglich bereits erledigten Fällen, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, zwischen Antragstellung und Erlassung eines Bescheids?

21. Gegen wie viele dieser Bescheide wurde, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, Berufung eingelegt?

22. Bei wie vielen dieser Berufungen wurde, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, die Entscheidung der Dienstbehörde erster Instanz auch in zweiter Instanz bestätigt?


23. Welche Zeitspanne lag in den diesbezüglich bereits erledigten Fällen, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, zwischen Berufung und Erlassung eines Bescheids in zweiter Instanz?

24. Gegen wie viele dieser Bescheide der Dienstbehörde in zweiter Instanz wurde, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, Beschwerde beim Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof eingelegt?

25. Wie hoch ist der Eurobetrag, der auf Grund zustehender Gehaltsforderungen bis zum heutigen Tag in diesen Zusammenhang nachträglich an die betroffenen Bediensteten ausbezahlt werden musste?

26. Wie hoch ist die Mehrbelastungen für das Budget durch die erfolgten Vorrückungen, welche auf Grund dieser zusätzlichen Anrechnung von Vordienstzeiten entstanden sind (Aufgegliedert für die Jahre 2010, 2011, 2012 und die abgelaufenen Monate des Jahres 2013)?

27. Auf welchen Betrag belaufen sich die bis heute entstandenen Kosten durch Verfahren beim Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang?

28. Wie hoch sind die Kosten durch die entsprechenden Verfahren bei den nachgeordneten Dienstbehörden einzuschätzen bzw. wie viele Beamte waren wie viele Stunden in diesem Zusammenhang gebunden?

29. Wie hoch sind die zusätzlich zu befürchtenden Kosten für den Fall zu beziffern, dass letztlich gemäß aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine einstufungswirksame Anrechnung der Zeiten vor dem vollendeten 18. Lebensjahr unter Beseitigung einer fortgeschriebenen Altersdiskriminierung durchgeführt werden müsste?

30. Welche Maßnahmen sind in Zusammenhang mit einer gebotenen Kostenreduktion und Verwaltungsvereinfachung für die nachgeordneten Dienstbehörden - wie eine allfällige Aussetzung von Verfahren, eine automatisierte Neufestsetzung von Vorrückungsstichtagen uäm. - geplant?