1494/J XXIV. GP

Eingelangt am 25.03.2009
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Anfrage

der Abgeordneten Gartelgruber

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

 

betreffend rechtlicher Möglichkeiten der Polizisten, am Beispiel der Polizei im „Tiroler Unterland“, sich gegen Verleumdungen zu wehren

 

Seit Jahren gibt es im Zuge von Amtshandlungen (Verkehrskontrollen), welche von Beamten der PI Kramsach durchgeführt werden, Beschwerden des Ferdinand K., Gastwirt.

Genannter soll die betreffenden Beamten nicht nur teilweise mit Beschimpfungen bedacht haben, er gibt auch regelmäßig Beschwerden beim Landespolizeikommando bzw. Einsprüche gegen Strafverfügungen ein, um sich der Bestrafung zu entziehen. Angeführt werden dürfen als Beleg dafür u.a.:

- Beschwerde vom 12.01.2008 an Landespolizeikdt. GALLOP wegen „willkürlicher Amtshandlung“

- Beschwerde vom 10.08.2008 an Oberst A. wegen „wiederholter Verletzung von Dienstvorschriften …“ (siehe dazu den AV GZ A1/16521/08 vom 08.08.2008 sowie die Stellungnahme des betroffenen Beamten  GZ zu GZ 6500/48453-OEA/08 vom 15.09.2008)

- Einspruch zu VK-13196-2008 vom 05.09.2008 (siehe dazu die Stellungnahme des betroffenen Beamten  GZ zu GZ 6500/48453-OEA/08 vom 15.09.2008).

Obwohl in letztgenanntem Fall vom Anwalt des betroffenen Beamten festgestellt wurde, dass ein Strafverfahren wegen Verleumdung gegen den Herrn K. aussichtsreich sei, wurde ein solches Vorgehen von den Vorgesetzten bzw. Vertretern des Landespolizeikommandos Tirol (Oberst A., glaublich Z.) zurückgewiesen, weil „nichts herauskommt“. Später wurde mitgeteilt, dass es seitens des BMI bzw. der Staatsanwaltschaft nicht erwünscht sei, dass Polizeibeamte sich über Amtshandlungen beschwerende Bürger wegen Verleumdung zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft bringen.

Aufgrund dieser Situation überlegt ein Teil der Beamtenschaft nunmehr sogar, den Ferdinand K. auch bei Übertretungen der StVO nicht mehr anzuhalten.


In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres nachstehende

 

Anfrage:

 

1.        Gibt es eine Weisung, Empfehlung oder Richtlinie des BMI, welche Polizeibeamten die gerichtliche Anzeige von Verleumdungen durch amtsbehandelte Beschwerdeführer untersagt bzw. diese missbilligt?

2.        Wenn ja, warum?

3.        Wenn ja, seit wann besteht diese Weisung, Empfehlung oder Richtlinie?

4.        Unter welchem Minister wurde sie erlassen?

5.        Wenn nein, wie rechtfertigt das LPK Tirol seine Vorgangsweise im angeführten Fall?

6.        Ist Ihnen bekannt, dass von Polizeibeamten eingebrachte Anzeigen betreffend Verleumdungen durch amtsbehandelte Beschwerdeführer seitens der Generalprokuratur nicht angenommen bzw. abschlägig behandelt werden?

7.        Wenn ja, mit welcher Begründung?

8.                 Welch Möglichkeiten haben Polizeibeamte Ihrer Ansicht nach gegen ungerechtfertigte Beschwerden und gegen Verleumdungen rechtlich vorzugehen?