14972/J XXIV. GP
Eingelangt am 04.06.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Am 10.11.2016 erfolgte eine vertraulichkeits-/datenschutzkonforme Adaptierung
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend die Salzburger Finanzaffäre
Im Zuge der Salzburger Finanzaffäre ist folgender Sachverhalt hervorgekommen, der die Verwirklichung strafrechtlich relevanter Tatbestände, insbesondere in Hinblick auf § 153 StGB durch folgende Personen indiziert:
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1. Landesrat MMag. Dr. Georg Maltschnig
2. Landesrat a.D. Mag. David Brenner
3. N.N.2
4. N.N.
5. N.N.1
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1. Vorbemerkungen
1.1. Im Dezember 2012 wurde bekannt, dass dem Land Salzburg durch dessen hoch spekulative Finanzgebarung ein kolportierter Schaden von rund EUR 340 Mio. entstanden ist. So wird insbesondere die ehemalige leitende Beamtin Mag. Monika Rathgeber verdächtigt, über Jahre ein hoch riskantes „Schattenportfolio“ angelegt zu haben, in dessen Rahmen sie ungehindert spekulieren habe können. Das aufgrund dieses Verdachts gegen Mag. Monika Rathgeber und andere Verdächtige anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren wird bei der Wirtschafts- und Korruptionsanwaltschaft geführt. Um weitere Verluste zu vermeiden, begann das Land Salzburg mit dem Abbau dieser hochriskanten Portfoliopositionen. Das Land Salzburg wird dabei von der Ithuba Capital AG („Ithuba“), und dabei insbesondere vom Drittverdächtigen N.N.2 beraten.
1.2. Gegenständliche Sachverhaltsdarstellung hat den Abschluss dieses Beratungsvertrages zum Inhalt, weil dieser Vertrag ein marktunüblich hohes Entgelt für die Ithuba vorsieht. Aufgrund der klar zu Gunsten der Ithuba vorgenommen Vertragsgestaltung und überhöhten Konditionen besteht der dringende Verdacht, dass der Erstverdächtige als unmittelbarer Täter durch Abschluss dieses Beratungsvertrages, der Zweitverdächtige als Beitragstäter gemäß § 12 3. Fall StGB sowie die Dritt- Viert und Fünftverdächtigen als Annehmende und somit Bestimmungstäter gemäß § 12 2. Fall StGB den Tatbestand der Untreue nach § 153 Abs 1, § 153 Abs 2 2. Fall StGB verwirklicht haben. Anders, als man dies bei einem Vertragsvolumen, das die öffentliche Hand vergibt, in EUR-Millionenhöhe erwarten könnte, gab es keine Ausschreibung und kein Vergabeverfahren. Dieser Vertrag wurde vielmehr von den Verantwortlichen „freihändig“ vergeben.
1.3. Der Erstverdächtige Landesrat MMag. Dr. Georg Maltschnig ist Mitglied der Salzburger Landesregierung und zuständig für das Ressort Finanzen und Vermögensverwaltung. Er schloss den hier gegenständlichen Beratungsvertrag für das Land Salzburg ab.
Der Zweitverdächtige Landesrat a.D. Mag. David Brenner ist ehemaliger Landeshauptmann-Stellvertreter und ehemaliges Mitglied der Salzburger Landesregierung und war vor dem Erstverdächtigen zuständig für das Ressort Finanzen und Vermögensverwaltung. Unter seiner Amtszeit entstand das hochspekulative Portfolio des Landes. Mag. David Brenner trat als erster an den Drittverdächtigen N.N.2 bezüglich der Aufarbeitung des Portfolios des Landes heran.
Der Drittverdächtige N.N.2 ist über die zypriotische Depetris Investments Ltd. Eigentümer der Ithuba Capital AG und fungiert hinsichtlich des Salzburger Finanzskandals als Berater des Landes Salzburg. Der Drittverdächtige war zuvor Mitglied des Vorstandes der Bank Austria (nunmehr UniCredit Bank Austria) und als solcher für den Bereich Derivatgeschäfte bei der Bank verantwortlich.
Die Viertverdächtige N.N. und Fünftverdächtige N.N.1 sind jeweils Mitglied des Vorstands der Ithuba und schlossen als vertretungsbefugte Organe der Ithuba den gegenständlichen Beratervertrag mit dem Land Salzburg ab.
Beweis: Einvernahme der Verdächtigen;
beiliegender Firmenbuchauszug der Ithuba Capital AG (Beilage ./1).
2. Beratungsvertrag zwischen dem Land Salzburg und der Ithuba
2.1. Kurz
nach Bekanntwerden des „Salzburger Finanzskandals“ im Dezember 2012
beauftragte das Land Salzburg die Ithuba mit einer Erstanalyse in Form einer
Bewertung und Eruierung der Risikopositionen des Portfolios des Landes. Die
Beauftragung erfolgte dabei durch den Zweitverdächtigen Mag. David Brenner
als zuständigen Landesrat für Finanzen und Vermögensverwaltung. Die Ithuba
veranschlagte für diese Erstanalyse ein Pauschalhonorar von
EUR 65.000,00.
Mit Bericht vom 15.1.2013 präsentierte die Ithuba das Ergebnis dieser Erstanalyse, woraufhin der Zweitverdächtige als Landeshauptmann-Stellvertreter und Landesrat für Finanzen und Vermögensverwaltung zurücktrat. Zu seinem Nachfolger wurde der Erstverdächtige MMag. Dr. Georg Maltschnig.
Beweis: Schreiben des Landesamtsdirektors Dr. Heinrich Christian Marckhgott an den Zweitverdächtigen vom 16.1.2013 (Beilage ./2).
2.2. Für den Erstverdächtigen galt es im Hinblick auf die beträchtlichen Risikopositionen des Landes die nötigen Schritte für den geordneten Abbau derselben zu setzen und insbesondere die dafür nötigen externen Beratungsleistungen zu organisieren. Der Erstverdächtige als Finanzlandesrat wurde daher am 18.2.2013 ermächtigt, einen entsprechenden Beratungsvertrag aus zu verhandeln und abzuschließen. Im Zeitraum Jänner 2013 bis Februar 2013 wurden mit der bereits für die Erstanalyse beauftragte Ithuba Vertragsverhandlungen bezüglich eines Folgeberatungsvertrages geführt und diese schlussendlich auch mit Vertrag vom 22.2.2013 beauftragt. Trotz des beträchtlichen Auftragsvolumens kam es zu keiner öffentlichen Ausschreibung dieses Auftrags nach dem BVergG 2006. Begründet wurde dies mit dem besonderen Vertrauensverhältnis, welches man bereits zur Ithuba, und dabei insbesondere zum Drittverdächtigen N.N.2 aufgebaut habe.
2.3. Der Inhalt dieses Beratungsvertrages setzt sich unter der Prämisse, dass das Anlageziel der Abbau des Portofolios und der Unterportfolien des Landes ist (I. 1.), wie folgt zusammen:
1. Wöchentliche Bewertung des Finanzportfolios durch die Ithuba (I. 7.).
2. Eine erfahrene Person wird seitens Ithuba in einen für diese Zwecke eingerichteten Beirat entsandt, wobei die Kosten für diese Person von der Ithuba getragen werden (I. 9.).
3. Der genannte Beirat besteht aus stimmberechtigten Mitgliedern des Landes sowie beratenden Mitgliedern der Ithuba und wird auf Basis der wöchentlichen Berichte die Umsetzung der Abbaustrategie überwachen (IV.).
4. Grundsätzliche Erreichbarkeit der Ithuba für das Land Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, allerdings kein weiterer Honoraranspruch, wenn Leistungen auch außerhalb dieses Zeitfensters erbracht werden (I. 11.).
5. der Abbau des Portfolios soll bis spätestens 1.9.2014 erreicht werden, allerdings mit der Einschränkung, dass falls nicht alles abgebaut werden kann, illiquide Positionen bestehen bzw. die Ausstiegskosten zu hoch sind oder der Ausstieg nicht wirtschaftlich sinnvoll ist. Dieser Teil kann dann bis zum Ende der jeweiligen Geschäftslaufzeit behalten werden oder auf Wunsch des Landes per 1.9.2014 im Rahmen einer Auktion geschlossen werden (II. 2.).
6. Sollte das Portfolio bis 1.9.2014 nicht abgebaut sein, wird die Ithuba dem Land ein Angebot für die Verlängerung des Vertrages unterbreiten (V. 1.).
7. Das Portfoliorisiko soll durch die Beratungsleistungen nicht steigen (II. 3.).
8. Die Vertragspartner sind sich einig, dass dieser Vertrag von den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes ausgenommen ist (II. 6.).
9. Ithuba macht nur Handlungsvorschläge, wobei die Umsetzung durch das Land selbst erfolgen muss (III. 1.).
10. Ithuba steht dem Land für ihr Bemühen für eine bestmögliche Beratung ein, schuldet dem Land aber keinen Beratungs- oder sonstigen Erfolg (VI. 1.).
11. Der Ithuba gebührt ein Grundhonorar in Höhe von EUR 2.000.000,-- zzgl. USt für ihre Leistungen (IX. 1.).
12. Zusätzlich zu diesem Pauschalhonorar gebührt der Ithuba ein den Betrag von EUR 5.000.000,-- zzgl. USt nicht übersteigendes Erfolgshonorar (IX. 2.).
13. Berechnungsgrundlage für die erfolgsabhängige Vergütung ist der Nettowert des Portfolios wie er bisher öffentlich dargestellt wurde (z.B. am 16.1.2013) nach vollständigem Abbau des Portfolios, Vertragsende oder zum Zeitpunkt einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags (IX. 3.).
14. Allgemeiner Hinweis auf mögliche Interessenskonflikte und Verpflichtung der Ithuba, die Interessen des Landes zu wahren und vorzeitig auf Interessenskonflikte hinzuweisen. Es gibt aber keine Verpflichtung der Ithuba sie zu lösen (X.).
15. Begrenzung der schadensersatzrechtlichen Haftung der Ithuba bei leichter Fahrlässigkeit auf EUR 100.000,00, bei grober auf EUR 2,5 Mio. (XI. 3.).
16. Die direkte Haftung von Organen oder Gesellschaftern der Ithuba ist ausgeschlossen (XI. 5.).
17. Die Ithuba darf Land Salzburg als Referenzkunde nennen (XIV. 3.).
Beweis: Beratungsvertrag vom 22.2.2013 (Beilage ./3).
3. Marktüblichkeit des Beratervertrages
Der
unter Punkt 2. beschriebene Beratervertrag mit der Ithuba muss im Hinblick auf
die vereinbarten Honorarkriterien sowie Konditionen zum Vorteil der Ithuba als marktunüblich
qualifiziert werden. Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist insbesondere das
vereinbarte Pauschalhonorar von
EUR 2 Mio. weit überhöht und hängt das Erfolgshonorar
einzig von Faktoren ab, deren Bewertung bzw. Beeinflussung der Ithuba selbst
obliegen, sodass grob gesprochen die Höhe des Erfolgshonorars vom
Gutdüngen der Ihtuba abhängt.
3.1. Pauschalhonorar
3.1.1 Hinsichtlich des vereinbarten Pauschalhonorars von EUR 2 Mio. ergibt sich für das Land Salzburg durch Abschluss dieses Vertrages ein Vermögensnachteil von bis zu EUR 1.915 Mio.
Eine
anonymisierte Anfrage hinsichtlich einer Kostenschätzung für die von
der Ithuba erbrachten Leistungen bei unabhängigen Finanzdienstleistern in
Österreich ergab, dass das Land Salzburg auf Einzelstundenbasis einen zu
erwartenden Gesamtstundenaufwand von rund 850 Stunden und damit je nach
Finanzdienstleister einen finanziellen Gesamtaufwand von EUR 85.000,00 bis
EUR 255.000,00 netto zu tragen gehabt hätte. Wie die folgende
Berechnung zeigt, ist damit das Pauschalhonorar der Ithuba – trotz der
starken Schwankungsbreiten bei den befragten Finanzdienstleister –
unverhältnismäßig hoch.
3.1.2. Rechnet
man das Pauschalhonorar der Ithuba von EUR 2 Mio. auf Einzelstunden um
(Stundensatz laut teuersten befragten Finanzdienstleister von EUR 300,00), so
ergibt sich ein Gesamtstundenaufwand von 6.667 Stunden. Im Vergleich zu
den erwähnten Alternativangeboten zeigt sich damit, dass das von der
Ithuba veranschlagte Pauschalhonorar – selbst unter Zugrundelegung des
teuersten Alternativangebots – rund 7,8 mal (!) so hoch, wie das
am Markt übliche Honorar ausfällt. Bei marktüblicher und
aufwandsangemessener Gestaltung des Vertrages hätte das Land Salzburg
daher nur einen Betrag zwischen EUR 85.000,00 bis EUR 255.000,00 an
Pauschalhonorar für die veranschlagten Beratungsleistungen bezahlen
müssen. Es ergibt sich daher ein Vermögensnachteil zu Lasten des
Landes Salzburg von zumindest EUR 1.745 Mio. bis zu
EUR 1.915 Mio., während die Ithuba diesen unangemessen hohen
Differenzbetrag ohne entsprechende Gegenleistung lukrieren kann.
Beweis: Angebotsschreiben vom 6.5.2013 (Beilage ./4)
E-Mail vom 2.5.2013 (Beilage ./5)
3.2. Erfolgshonorar
3.2.1 Aus dem vertraglich ausbedungen Erfolgshonorar der Ithuba kann dem Land Salzburg ein Vermögensnachteil von bis EUR 5 Mio. entstehen. Hinsichtlich der erfolgsorientierten Vergütung der Ithuba wurde
· im Vertrag keine Benchmark für die Bemessung des tatsächlichen Erfolgs der Ithuba vorgesehen (s. Punkt 3.2.2),
· die Bewertung des Portfolios und damit der Honorargrundlage der Ithuba überlassen (s. Punkt 3.2.3), sowie
· Vermögenswerte aus dem ordentlichen Haushalt des Landes für die Bemessung des Erfolges – und damit des Honorars – der Ithuba im außerordentlichen Portfolio herangezogen (s. Punkt 3.2.4).
3.2.2 Im Beratungsvertrag ist unter IX. 2. eine erfolgsabhängige Vergütung von 10% des sogenannten „Net Asset Values“ („NAV“) zum Vertragsende, bei Kündigung oder bei vollständigem Abbau des Portfolios vorgesehen, je nachdem was zuerst eintritt. Dieses Erfolgshonorar ist mit EUR 5 Mio. begrenzt. Sollte der NAV negativ sein, erhält die Ithuba kein Erfolgshonorar.
IX.2. des Vertrages:
2. Zusätzlich zum Pauschalhonorar gebührt Ithuba eine den Betrag von EUR 5.000.000,-- zzgl. USt. nicht übersteigende erfolgsabhängige Honorierung in Höhe von 10 von Hundert des Net Asset Value des Portfolios („NAV“) zum Vertragsende bzw. bei Kündigung oder vollständigem Portfolioabbau zum jeweilig früheren Bewertungsstichtag. Das Erfolghonorar beträgt mindestens 0 EUR. Errechnet sich ein negativer Marktwert für das Erfolgshonorar, so bleibt dies außer Betracht und es steht Ithuba weder ein Erfolgshonorar zu, noch kommt es zu Honorarabzügen.
Der NAV wird zu diesem Zweck von der Ithuba als Differenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung des Bargeldbestands berechnet.
Für das Land Salzburg ergibt sich nun aus dieser Vertragsregelung ein Vermögensnachteil, weil entgegen üblicher Regelungen bei solchen Verträgen für die Bemessung des Erfolgshonorars keine Startgröße festgelegt wurde. Gemäß der vorliegenden Diktion würde die Ithuba ein Erfolgshonorar bereits dann erhalten, wenn der NAV am Ende überhaupt positiv ist. Ob der NAV seit Beginn des Vertragsverhältnisses gestiegen oder gesunken ist, und demnach ein Erfolg eingetreten ist oder eben nicht, ist damit für das „Erfolgs“-Honorar irrelevant. Der per 16.1.2013 veröffentlichte positive Wert von rund EUR 74.000.000,00 und damit der Startwert würde dann keine Rolle mehr spielen. Selbst wenn dieser Wert unterschritten wird und somit kein Erfolg eingetreten ist, würde die Ithuba das vereinbarte Erfolgshonorar erhalten. Dies steht im krassen Gegensatz zu sonst üblichen Regelungen, nach denen ein Erfolgshonorar nur dann zusteht, wenn es dem Finanzdienstleister gelingt, einen NAV zu erzielen, der über dem Startwert liegt.
Beweis: Beratervertrag vom 22.2.2013 (Beilage ./3).
3.2.3 Des Weiteren obliegt die Berechnung des NAV für die Ermittlung des Erfolgshonorars der Ithuba und soll lediglich von den Mitgliedern des mittlerweile gegründeten Beirats geprüft werden. Üblicherweise wird eine solche Berechnung zur Vermeidung von Interessenkonflikten von einem unabhängigen Dritten (z.B. einem Wirtschaftsprüfer) vorgenommen. Das Missbrauchspotential dieser Klausel ist damit evident. Auf diesen Punkt weist bereits die Grobanalyse des Univ. Prof. DDr. Josef Zechner hin, welcher zur Beurteilung der Honorarkriterien seitens des Landes beauftragt wurde (dazu 3.4.). Hierbei ist zu bedenken, dass Univ. Prof. DDr. Zechner ein Mitglied jenes Beirats ist, welchem die Prüfung der NAV Berechnungen obliegt.
Beweis: Beratervertrag vom 22.2.2013 (Beilage ./3);
Schreiben des Mag. Clemens Mungenast an den Erstverdächtigen (Beilage ./6).
3.2.4 Das Land Salzburg hat bei der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur („ÖBFA“) insgesamt Bundesdarlehen im Volumen von EUR 1.830.000.000,00 aufgenommen, welche fix verzinst sind. Um die Zinsbelastung zu reduzieren, wurden in der Vergangenheit für ein Volumen von EUR 1.300.000.000,00 Zins-Swaps mit der ÖBFA abgeschlossen, mittels derer die fixe Zinsverpflichtung des Landes in eine variable Zinsverpflichtung umgewandelt wurde. Diese Zins-Swaps hatten per 27.12.2012 einen positiven Marktwert zu Gunsten des Landes von rund EUR 222.000.000,00.
Beweis: Schreiben des Landesamtsdirektors an den Zweitverdächtigen (Beilage ./2).
Von den erwähnten Bundesdarlehen in Höhe von EUR 1.830.000.000,00 wurden im Rahmen der ersten Portfolioanalyse der Ithuba (s. Punkt 2.1.) EUR 480.000.000,00 dem außerordentlichen Portfolio zugeordnet (siehe Ithuba Bericht vom 14.01.2013, Seite 13). Laut Vertrag bezieht sich der Auftrag der Ithuba zum Portfolioabbau ausschließlich auf dieses außerordentliche Portfolio.
Beweis: Ithuba Bericht vom 14.01.2013 (Beilage ./7);
Schreiben des Landesamtsdirektors an den Zweitverdächtigen (Beilage ./2).
Dem
Land Salzburg entsteht ein Vermögensnachteil aus dem Umstand, dass
für die Ermittlung der Vermögenswerte der positive Marktwert der
ÖBFA-Zinssicherungsswaps von rund
EUR 222.000.000,00 zur Gänze dem außerordentlichen Portfolio
zugerechnet wird. Wie erwähnt wurden diese Zins-Swaps zur Absicherung der von
der ÖBFA gewährten Bundesdarlehen abgeschlossen. Von diesen Darlehen
sind – wie dies die Ithuba auch im Rahmen der Erstanalyse tat – nur
EUR 480.000.000,00 dem außerordentlichen Portfolio zuzuordnen, weil der
Rest der Finanzierung des ordentlichen Haushalts des Landes dient.
Die Ithuba hat aber mittlerweile Zins-Swaps im Ausmaß von EUR 1.220.000.000,00 des Kreditvolumens vorzeitig aufgelöst und daraus einen Erlös von EUR 174.800.000,00 erzielt. Dieser zum Teil zum ordentlichen Haushalt gehörige Vermögenswert floss in die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung, somit in das außerordentliche Portfolio, mit ein.
Bei einer korrekten Betrachtung hätte man aber lediglich die Swaps auflösen dürfen und jene Verwertungserlöse dem außerordentlichen Portfolio zuordnen dürfen, deren zugrunde liegenden Finanzierungen auch dem außerordentlichen Portfolio zuzuordnen sind. Die erzielten Erlöse aus den Swapauflösungen sind daher maximal in einem Kreditvolumen von EUR 480.000.000,00, somit mit einem übreschlagsmäßigen Verwertungserlös von EUR 57.300.000,00 dem außerordentlichen Portfolio zuzurechnen.
3.3. Auflösung der ÖBFA Zins-Swaps
3.3.1. Wie
bereits oben dargelegt, war eine der ersten Empfehlungen der Ithuba die
Auflösung der Zins-Swaps, welche den Bundesdarlehen der ÖBFA zu
Grunde lagen. Demnach wurden zwischen Februar und März 2013 Zins-Swaps im
Nominalvolumen von EUR 1.220.000.000,00 über Empfehlung der Ithuba
aufgelöst. Dabei konnte wie bereits ebenfalls oben dargelegt ein
Verwertungserlös von
EUR 174.800.000,00 erzielt werden. Der Rechnungshof kritisierte diese
Vorgehensweise des Landes, weil sich daraus für das Land in Zukunft
höhere Zinsaufwendungen ergeben. Wie nämlich oben dargelegt wurden
durch den Swap fixe Zinsen gegen günstigere variable Zinsen getauscht.
Für das Land ergeben sich daher in Zukunft, bedingt durch die
Auflösung dieser Zins-Swaps, höhere Zinsaufwendungen von bis zu EUR
35.000.000,00 jährlich bzw. in Summe bis zu
EUR 370.000.000,00.
3.3.2. Rechnet man nun den Anteil der Swaps heraus, die aufgelöst wurden, aber dem ordentlichen Haushalt zuzuordnen sind, so ergibt sich ein Volumen von EUR 820.000.000,00, das vorzeitig aufgelöst wurde (=EUR 1.220 Mio. - EUR 480 Mio.).
Rechnet man nun auf diesen Anteil den Zinsmehraufwand, der dem Land gemäß Rechnungshofbericht entstehen kann, so ergibt sich ein Betrag von rund EUR 248.700.000,00 (=EUR 370 Mio. x EUR 820 Mio. / EUR 1.220 Mio.). Zieht man davon noch die erzielte anteilige Einnahme von rund EUR 117.500.000,00 ab (=EUR 174,8 Mio. x EUR 820 Mio. / EUR 1.220 Mio.), so ergibt sich ein potentieller Vermögensnachteil für das Land Salzburg aus dieser Vorgehensweise von rund EUR 131.200.000,00.
3.4. Rechtfertigungsversuch des Erstverdächtigen
Vor der Beauftragung der Ithuba durch das Land Salzburg ließ der Erstverdächtige durch Univ. Prof. DDr. Josef Zechner eine Grobanalyse der Honorargestaltung zwischen dem Land Salzburg und der Ithuba durchführen. Bei dieser Grobanalyse handelt es sich um kein Gutachten. In dieser Grobanalyse wurden Schätzungen von Vergleichshonoraren von Unternehmensberatern nur grob vorgenommen, wobei auf den konkreten Leistungsumfang nicht eingegangen wurde und daher auch kein konkretes Vergleichshonorar ermittelt wurde. Zudem wird darauf hingewiesen, dass zur Angemessenheitsprüfung dieses Beratervertrages eine detaillierte Ausschreibung (!) bzw. Marktstudie notwendig sei.
Die vom Sachverständigen gezogenen Vergleiche der Ithuba mit Hedgefonds bzw. Investmentfonds sind hingegen nicht nachvollziehbar, weil es sich bei der Ithuba weder um einen Hedgefond, noch um einen Investmentfond handelt. Wie bereits das Verfahren um den Steuerberater Dr. Dietrich Birnbacher („Birnbacher-Prozess“) zeigte, kann sich die Höhe eines vereinbarten Honorars nicht einfach dadurch rechtfertigen lassen, indem man den Vertragspartner als Investmentbank oder ähnliches bezeichnet, obwohl dieser nachweislich keine ist. Aus diesem Grund kann daher auch die Ithuba zur Rechtfertigung ihrer horrenden Honorare bzw. ungünstigen Honorarkriterien nicht als Hedgefond oder Investmentfond angesehen werden.
Beweis: Grobanalyse des Univ. Prof. DDr. Josef Zechner vom 14.2.2013 (Beilage ./8);
Schreiben des Mag. Clemens Mungenast an den Erstverdächtigen (Beilage ./6).
4. Strafbarkeit des angezeigten Verhaltens
4.1. Gemäß § 153 StGB begeht eine Untreue, wer die ihm durch behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäfts eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt.
4.2. Der Erstverdächtige handelte als zuständiger Landesrat im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Salzburg, weil der gegenständliche Vertragsabschluss keinen Akt der Hoheitsverwaltung darstellt, sondern es sich um einen Vertragsabschluss nach zivilrechtlichen Normen handelt (Fabrizy, StGB10 [2010] § 302 StGB). Der Erstverdächtige ist als Landesrat angehalten, im Interesse des Landes Salzburg zu agieren und dabei zur gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Besorgung der Geschäfte des Landes verpflichtet.
Der Erstverdächtige missbrauchte seine ihm erteilte Ermächtigung zur Aushandlung und Abschluss eines Beratervertrages zum Abbau der Risikopositionen im Portfolio des Landes, indem er mit der Ithuba wissentlich einen Beratervertrag zu marktunüblichen Konditionen abschloss. Wie unter Punkt 3. dargelegt entspricht das vereinbarte Pauschalhonorar nicht den erbrachten bzw. zu erbringenden Gegenleistungen der Ithuba, weswegen bereits dieses Grundhonorar überzogen ist. Zudem zeigt sich auch hinsichtlich des Erfolgshonorars, dass hier wesentliche vertragliche Aspekte, wie etwa eine Startgröße zur Eruierung des tatsächlichen Erfolgs (s. Punkt 3.2.2.) oder eine Bewertung der Honorargrundlage durch einen unabhängige Dritten, fehlen (s. Punkt 3.2.3.). Zudem werden Vermögenspositionen, welche selbst nach Ansicht der Ithbuba dem ordentlichen Haushalt des Landes zuzurechnen sind, als Honorargrundlage herangezogen (3.2.4.). Wie bereits die vertragliche Grundlage für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Land Salzburg und der Ithuba an Unschärfen zu Gunsten der Ithuba leidet, zeigt sich auch, dass die von der Ithuba eingeschlagene Vorgehensweise – wie der Rechnungshof bestätigt – bis dato zu potentiellen Vermögensnachteilen geführt hat, welche keinesfalls im Interesse des Landes liegen können (Punkt 3.3.).
Der Erstverdächtige hat aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrung auch erkannt, dass der Vertrag in der vorliegenden Form nicht marktüblich ist bzw. hätte er zwingend eine öffentliche Ausschreibung vornehmen müssen, um im Sinne der Funktion des Finanzlandesrats eine gesetzmäßige, zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Besorgung der Geschäfte in seinem Zuständigkeitsbereich sicherzustellen. Die Einholung einer Grobanalyse wie in Punkt 3.4. beschrieben kann im gegenständlichen Fall lediglich als eine Pro-forma-Aktion gewertet werden, weil das „Gutachten“ hinsichtlich der Honorierung der Ithuba keinerlei Erkenntnis beinhaltet. Zudem erscheint es bedenklich, dass der Ersteller dieser Grobanalyse, Univ. Prof. DDr. Josef Zechner, Mitglied jenes Beirates ist, welcher in die Aufarbeitung des Portfolios involviert ist.
4.3. Der Erstverdächtige hat daher als unmittelbarer Täter in seiner Eigenschaft als zuständiger Landesrat die ihm durch behördlichen Auftrag eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen und die Ithuba zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem Land Salzburg einen Vermögensnachteil von zumindest EUR 1.745 Mio. zugefügt, indem er unter Missachtung seiner Verpflichtung zur gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Besorgung der Geschäfte des Landes das Land Salzburg mit Vertrag vom 22.2.2013 verpflichtete der Ithuba für Beratungsleistungen im Gesamtwert von maximal EUR 255.000,00 einen Betrag von insgesamt EUR 2.000.000,00 zu bezahlen.
Zudem ergibt sich aus dem vereinbarten Erfolgshonorar, welches wie unter Punkt 3.2. dargelegt gravierende vertragliche Unschärfen zu Lasten des Landes Salzburg und zu Gunsten der Ithuba aufweist, ein drohender Vermögensnachteil von bis zu EUR 5 Mio. Ebenso droht dem Land Salzburg durch die Auflösung der ÖBFA-Zinsswaps ein Vermögensnachteil von EUR 131.2 Mio. Durch das Eingehen der Geschäftsbeziehung mit der Ithuba ergibt sich daher ein möglicher Vermögensnachteil zu Lasten des Landes Salzburg – abhängig von der weiteren Entwicklung des Portfolios bzw. der ÖBFA-Kredite – von EUR 137.945 Mio.
4.4. Der
Zweitverdächtige handelte als seinerzeitige Landesrat ebenfalls im
Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Der Zweitverdächtige hätte
aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrung schon die
Erstbeauftragung öffentlich ausschreiben müssen bzw. besteht hier der
dringende Verdacht, dass aufgrund der enormen Diskrepanz der Honorierung der
Ithuba zwischen der Erstanalyse (Fixhonorar EUR 65.000,00) und des
Folgevertrags (Fixhonorar
EUR 2.000.000,00) eine Absprache zwischen dem Zweitverdächtigen und der
Ithuba bestand, wonach die Ithuba jedenfalls auch einen Folgeauftrag
erhält und dieser nicht öffentlich ausgeschrieben wird. Die
Sicherheit eines Folgeauftrags würde auch das
verhältnismäßig niedrige Honorar für die Erstanalyse
erklären. Der Zweitverdächtige hat damit zumindest zur
Ausführung der Handlungen des Erstverdächtigen wie in Punkt 4.3.
beschrieben beigetragen.
4.5. Der Drittverdächtige als mittelbarer Eigentümer der Ithuba und Hauptberater des Landes Salzburg war maßgeblich am Vertragsabschluss zwischen dem Land Salzburg und der Ithuba beteiligt. Hinsichtlich des Drittverdächtigen besteht der dringende Verdacht, dass er den Erstverdächtigen zu der in Punkt 4.3. beschriebenen Straftat bestimmt hat bzw. bereits über dessen Vorgänger den Zweitverdächtigen den gegenständlichen Vertragsabschluss vorbereitet hat.
4.6. Ebenso besteht hinsichtlich der Viert- und Fünftverdächtigen der dringende Verdacht, dass diese als vertretungsbefugte Organe der Ithuba den Erstverdächtigen zu der in Punkt 4.3. beschriebenen Straftat bestimmt haben bzw. dazu zumindest beigetragen haben.
Durch den Vertragsabschluss vom 22.2.2013 und die Nichtdurchführung einer öffentlichen Ausschreibung ist der Beratungsvertrag rechtswirksam zustande gekommen.
In diesem Zusammenhang ergeht an die Bundesministerin für Justiz folgende
Anfrage
2. Wenn ja, gegen wen, wie ist der Verfahrensstand?
3. Sind Strafverfahren auf Grund des in dieser Anfrage geschilderten Sachverhaltes anhängig?
4. Wenn nein, werden Sie diese Anfrage zum Anlass nehmen, die zuständige Strafverfolgungsbehörde anzuweisen, Strafverfahren einzuleiten?
5. Wenn nein, warum nicht?
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die von den Anfragestellern übermittelten Anlagen stehen aus Gründen der Vertraulichkeit/Datenschutzgründen elektronisch nicht zur Verfügung.